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173.520

Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden

(VIÖ)

Vom 31.10.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung[1] und Art. 18 des Gerichtsorganisationsgesetzes[2]

vom Obergericht erlassen am 31. Oktober 2024

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden.

Sie bestimmt die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter und sieht für den Widerhandlungsfall Sanktionen vor.

2. Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden

Art. 2 Grundsatz der Information

Die richterlichen Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten sachlich und transparent.

Die Information erfolgt unter Berücksichtigung des Amtsgeheimnisses und unter Wahrung überwiegender öffentlicher und privater Interessen.

Die richterlichen Behörden können bei Bedarf in geeigneter Form Erklärungen zu ihren Entscheiden abgeben.

Art. 3 Information über Verfahren 1. Zeitpunkt und Gegenstand der Gerichtsverhandlungen

Die richterlichen Behörden informieren im Internet und auf Anfrage über Zeitpunkt und Gegenstand ihrer öffentlichen Verhandlungen. Sie weisen auf eine allfällige Einschränkung oder einen allfälligen Ausschluss der Öffentlichkeit hin.

Verhandlungstermine der familienrechtlichen und summarischen Verfahren sowie der Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht werden nicht veröffentlicht.

Art. 4 2. Veröffentlichung der Entscheide a) Obergericht

Das Obergericht publiziert seine Entscheide in der Regel in anonymisierter Form im Internet und bei Bedarf zusätzlich in Fachzeitschriften. In besonderen Fällen kann es eine Medienmitteilung machen.

Seine wichtigsten Entscheide veröffentlicht es zudem in einer publizierten Sammlung.

Art. 5 b) Weitere richterliche Behörden

Die weiteren richterlichen Behörden publizieren Entscheide von öffentlichem Interesse in anonymisierter Form im Internet.

In zivilrechtlichen Verfahren legen sie das Rubrum und das Dispositiv aller verfahrensabschliessenden Entscheide des Vormonats der Öffentlichkeit ab dem 15. Tag eines jeden Monats während 15 Tagen auf der jeweiligen Kanzlei zur Einsichtnahme auf, sofern dem nicht gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende Interessen entgegenstehen.

Nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden:

  1. Entscheide in Schlichtungsverfahren;
  2. Entscheide in Summarverfahren betreffend Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie des Personen- und Erbrechts;
  3. Entscheide in familienrechtlichen Verfahren;
  4. Entscheide in Rechtshilfeverfahren.

In strafrechtlichen Verfahren legen sie das Rubrum und das Dispositiv aller nicht öffentlich verkündeten, verfahrensabschliessenden Entscheide des Vormonats der Öffentlichkeit ab dem 15. Tag eines jeden Monats während 15 Tagen auf der jeweiligen Kanzlei zur Einsichtnahme auf, sofern dem nicht die Strafprozessordnung[3], insbesondere Artikel 69 Absatz 3, die Jugendstrafprozessordnung[4], der Opferschutz, andere gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende Interessen entgegenstehen.

Die Dokumente können ausnahmsweise anonymisiert werden. Das Erstellen von Kopien, Fotografien oder dergleichen ist untersagt.

Auf Gesuch hin und gegen eine Gebühr von 20 bis 200 Franken können Erwägungen von Entscheiden, die nicht in der Entscheiddatenbank veröffentlicht werden, in anonymisierter Form abgegeben werden. Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung.

Art. 6 Information über die Justizverwaltung

Das Obergericht veröffentlicht den Geschäftsbericht im Internet. Es publiziert die Interessenbindungen der Mitglieder der richterlichen Behörden.

Die richterlichen Behörden veröffentlichen ihre Konstituierung im Internet. Sie informieren in geeigneter Weise über besonders bedeutsame organisatorische oder personelle Änderungen und Vorkommnisse.

Art. 7 Zuständigkeit

In hängigen Verfahren erfolgt die Information durch die Informationsbeauftragte oder den Informationsbeauftragten in Zusammenarbeit mit der Verfahrensleitung.

Im Übrigen erfolgt die Information in der Regel durch die Informationsbeauftragte oder den Informationsbeauftragten nach Rücksprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der entsprechenden richterlichen Behörde.

Ausgenommen ist die Information durch das Justizgericht.

3. Gerichtsberichterstattung

Art. 8 Zulassung 1. Akkreditierung

Medienschaffende, die für in der Schweiz niedergelassene Medien über die Rechtspflege der richterlichen Behörden des Kantons Graubünden Bericht erstatten wollen, können bei der oder dem Informationsbeauftragten ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen.

Die Akkreditierung wird durch die Verwaltungskommission erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister nachgewiesen sind.

Art. 9 2. Dauer und Aufhebung der Akkreditierung

Die Akkreditierung erfolgt für die Dauer einer Amtsperiode oder während einer laufenden Amtsperiode für deren Rest. Spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Amtsperiode ist um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen.

Wer nicht mehr aus den richterlichen Behörden des Kantons Graubünden berichtet, hat dies der oder dem Informationsbeauftragten mitzuteilen.

Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt, teilt die oder der Medienschaffende dies der oder dem Informationsbeauftragten umgehend schriftlich mit.

Die Verwaltungskommission ist zuständig für die Aufhebung der Akkreditierung.

Art. 10 3. Einzelfall-Akkreditierung

Nicht akkreditierte Medienschaffende können bei der oder dem Informationsbeauftragten ein Gesuch um Akkreditierung für ein einzelnes Verfahren stellen.

Für die Einzelfall-Akkreditierung gilt Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung.

Personen mit einer Einzelfall-Akkreditierung verfügen für die Dauer des Verfahrens, für das sie akkreditiert werden, über dieselben Rechte und Pflichten wie akkreditierte Medienschaffende.

Art. 11 Rechte und Pflichten 1. Zutritt zu Verhandlungen

Die richterlichen Behörden können akkreditierten Medienschaffenden nach Massgabe des anwendbaren Prozessrechts unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, bei denen die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

Art. 12 2. Akteneinsicht

In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung und in Verfahren gemäss Artikel 11 dieser Verordnung wird den akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage gestattet, im Hinblick auf die Berichterstattung vor oder nach der Verhandlung Einsicht in die Akten zu nehmen und sich Kopien erstellen zu lassen. Massgebend sind folgende Bestimmungen:

  1. In Zivilsachen muss die Zustimmung aller Parteien vorliegen. Diese ist von der oder dem Medienschaffenden beizubringen. Die Einsicht wird nur gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  2. In Strafsachen wird Einsicht in die Anklageschrift oder den die Anklageschrift ersetzenden Entscheid sowie im Rechtsmittelverfahren in den angefochtenen Entscheid und die Berufungserklärung gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  3. In anderen Verfahren wird Einsicht in den angefochtenen Entscheid gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Die richterliche Behörde kann schutzwürdigen Interessen mit geeigneten Massnahmen Rechnung tragen, namentlich mit der Anonymisierung der Akten.

Wird Einsicht gewährt, können die richterlichen Behörden den Medienschaffenden Kopien der Akten durch Postsendung oder elektronisch über eine sichere Verbindung zustellen.

Die ausgehändigten Kopien dürfen ausschliesslich akkreditierten Medienschaffenden weitergegeben werden. Sie sind vor unbefugtem Zugriff geschützt aufzubewahren und spätestens nach Abschluss der Berichterstattung über das betreffende Verfahren zu vernichten. Verstösse können gemäss Artikel 16 dieser Verordnung sanktioniert werden.

Art. 13 3. Aushändigung von Entscheiden

Auf Anfrage händigen die richterlichen Behörden akkreditierten Medienschaffenden bei Verfahren mit öffentlicher Verhandlung und Verfahren gemäss Artikel 11 dieser Verordnung das Urteilsdispositiv und einen allfälligen schriftlich begründeten Endentscheid aus.

Wird der Endentscheid im Internet veröffentlicht, kann darauf verwiesen und auf eine Aushändigung verzichtet werden. Die richterliche Behörde kann zudem bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens orientieren.

Die richterliche Behörde kann schutzwürdigen Interessen mit geeigneten Massnahmen Rechnung tragen, namentlich mit der Anonymisierung des Entscheids oder mit der Anordnung einer Sperrfrist.

Auf Anfrage können akkreditierten Medienschaffenden das Rubrum und das Dispositiv der verfahrensabschliessenden, nicht öffentlich verkündeten Entscheide des Obergerichts der letzten 15 Tage auf der Kanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden. Dabei gilt Artikel 5 dieser Verordnung sinngemäss.

In öffentlich-rechtlichen Verfahren erfolgt eine Bekanntgabe nach Absatz 4 nur, sofern dem nicht der Opferschutz, andere gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende Interessen entgegenstehen. Nicht zugänglich gemacht werden Entscheide im Zusammenhang mit der Genehmigung des Einsatzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung bei Observationen gemäss Artikel 43b Absatz 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts[5].

Art. 14 4. Justizportal

Die richterlichen Behörden können ein elektronisches Justizportal einrichten.

Mit der Akkreditierung erhalten die Medienschaffenden Zugang zum Justizportal. Der Zugang ist persönlich und nicht übertragbar.

Im Justizportal werden für die akkreditierten Medienschaffenden Dokumente zur Verfügung gestellt, die ihnen nach Massgabe von Artikel 12 und Artikel 13 dieser Verordnung ausgehändigt werden können.

Die Informationen aus dem Justizportal dürfen ausschliesslich akkreditierten Medienschaffenden weitergegeben werden. Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung gilt sinngemäss.

Art. 15 5. Pflichten

Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten gebührend Rücksicht nehmen. Die Medienschaffenden und Medienunternehmen berücksichtigen dabei die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Presserates und vermeiden insbesondere jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung.

Die Medienschaffenden und Medienunternehmen halten sich an die von der richterlichen Behörde gemachten Auflagen.

Die richterlichen Behörden können Sperrfristen für die Berichterstattung erlassen, die von den Medienschaffenden und Medienunternehmen zu beachten sind.

Medienschaffende und Medienunternehmen sind verpflichtet, eine Berichtigung der richterlichen Behörden zur Gerichtsberichterstattung zu veröffentlichen.

Art. 16 Sanktionen für den Widerhandlungsfall

Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung oder bei Missachtung der Berichtigungspflicht gemäss Artikel 15 Absatz 4 dieser Verordnung kann die Verwaltungskommission des Obergerichts von Amtes wegen oder auf Anzeige hin die folgenden Sanktionen aussprechen:

  1. Verwarnung;
  2. Suspendierung der Akkreditierung für längstens sechs Monate;
  3. Entzug der Akkreditierung.

Die Verwaltungskommission hört vor dem Entscheid über den Erlass einer Sanktion die betroffene richterliche Behörde, die Medienschaffende oder den Medienschaffenden und soweit nötig das Medienunternehmen an.

Die Verwaltungskommission kann im Falle des Entzugs der generellen Akkreditierung festlegen, dass während eines Jahres, bei wiederholtem Entzug während bis zu drei Jahren, keine Akkreditierung mehr möglich ist.

Art. 17 Beschwerderecht

Entscheide der Verwaltungskommission können innert 30 Tagen seit der Eröffnung an das Obergericht weitergezogen werden.

Egress

2024-038

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-038

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 31.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-038