Diese Verordnung regelt für die nach bundesrechtlichen Bestimmungen geführten Informatikmittelschulen mit Berufsmaturität die Semesterpromotion und die Bedingungen für die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatikerin/Informatiker sowie der Berufsmaturität.
Reglemente privater Mittelschulen, welche von Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
Soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelangen die Bestimmungen der Verordnung über das Gymnasium[2] sowie die Bestimmungen des Bundes zur beruflichen Grundbildung sinngemäss zur Anwendung.