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430.000

Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote

(BwBG)

Vom 17.04.2007 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,

gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung[1],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 9. Januar 2007[2],

beschliesst[3]:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Berufsbildungsgesetzgebung gemäss deren Zielsetzungen und in Einzelbereichen jenen der Hochschulgesetzgebung.

Es bestimmt Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung von Ausbildungen und Ausbildungsabschlüssen, die der eidgenössischen Berufsbildungs- oder Hochschulgesetzgebung nicht unterstellt sind.

Art. 2 Kantonale Anerkennung von Ausbildungen und Ausbildungsabschlüssen

Im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um kantonale Anerkennung gelangen die im übergeordneten Recht enthaltenen Bestimmungen über Anerkennungsvoraussetzungen und Verfahren sinngemäss zur Anwendung.

Für die Anerkennung im Bereich der Berufsbildung ist die Regierung zuständig. Sie kann Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen.

… *

Art. 3 Beitragsrechtliche Anerkennung von Institutionen

Die beitragsrechtliche Anerkennung von schulischen Institutionen mit anerkanntem Ausbildungsangebot erfolgt, wenn dem Kanton ein angemessenes Mitspracherecht gewährt wird und das Angebot einem Bedarf von Wirtschaft und Gesellschaft entspricht.

Die Regierung ist in der Regel zuständig für die beitragsrechtliche Anerkennung schulischer Institutionen ohne kantonale Trägerschaft.

… *

Art. 4 Zusammenarbeit

Bei der Erfüllung der kantonalen Aufgaben arbeiten das für das Bildungswesen zuständige Departement und die Ämter mit den Leistungsanbietenden, den Organisationen der Arbeitswelt, anderen Kantonen, mit dem Bund oder mit dem Ausland zusammen.

Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen und solcher über die Zusammenarbeit sowie Koordination mit anderen Kantonen und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung.[4]

Art. 5 Organe der Schule

Die nichtkantonalen Träger der anerkannten Schulen bestimmen:

1. Ein Gremium, welchem die strategische Führung der Schule obliegt;
2. eine Instanz, welcher die operative, betriebliche und pädagogische Führung der Schule obliegt;
3. eine Revisionsstelle, welcher die Überprüfung der Rechnungsführung obliegt und die den zuständigen Gremien der Schule sowie dem Amt Bericht erstattet.

Art. 6 Schulordnungen

Für kantonale Schulen erlässt die Regierung eine Schul- und Disziplinarordnung, sofern die Spezialgesetzgebung nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht. Für subventionierte Schulen erlässt das zuständige Organ der Schule eine Schul- und Disziplinarordnung.

Die Disziplinarordnung kann Verwarnungen, Ordnungsbussen, gemeinnützige Arbeit und andere Massnahmen bis hin zum Schulausschluss bei schwerwiegenden Verstössen vorsehen. Erfolgt ein Schulausschluss an einer Berufsfachschule, hat das Amt die Auflösung des Lehrvertrages zu prüfen.

Die Regierung kann Bestimmungen erlassen über einen schulärztlichen Dienst.

Art. 7 Übertragung der Aufgabenerfüllung

Sofern der Kanton die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nicht selber erfüllt, überträgt die Regierung die Aufgabenerfüllung auf Dritte.

Art. 8 Steuerung der Leistungen durch Leistungsauftrag

Die Regierung schliesst mit den Leistungsanbietenden mehrjährige Rahmenkontrakte ab.

Der Rahmenkontrakt regelt die zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen Mittel, die Verantwortlichkeiten sowie die Anforderungen an die Berichterstattung.

Das Departement ist zuständig für den Abschluss von Jahreskontrakten mit Leistungsanbietenden. Es genehmigt im Rahmen der bewilligten Kredite die Budgets der Leistungsanbietenden. Die Regierung kann die Kompetenz zum Abschluss des Kontraktes auf das Amt übertragen.

2. Organisationsbestimmungen

Art. 9 Regierung

Die Regierung übt die Aufsicht über die diesem Gesetz unterstehenden Bildungsbereiche aus und führt die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben aus.

Art. 10 Departement

Das Departement erlässt die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Verfügungen und Entscheide und sorgt für den Vollzug des Gesetzes.

Art. 11 Ämter

Den Ämtern des für die Bildung zuständigen Departements obliegt die unmittelbare Aufsicht über das dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterstellte Bildungswesen. Sie sind kantonale Vollzugsorgane soweit die Gesetzgebungen von Bund und Kanton nichts anderes bestimmen.

Art. 12 Kommissionen

Das Departement wählt die Berufsbildungskommission, die Prüfungskommissionen sowie weitere erforderliche Kommissionen und legt deren Aufgaben fest.

3. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Art. 13 Brückenangebote

Brückenangebote sind bei Bedarf anzubieten, um Personen mit individuellen Bildungsdefiziten und Bildungsbedürfnissen nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten.

Sie umfassen insbesondere Berufsvorbereitungsjahre mit Schwerpunkt in Berufsfindung und Berufswahl, in einem Berufsfeld oder Integration.

4. Berufliche Grundbildung

4.1. Bildung in beruflicher Praxis

Art. 14 Ausbildungsbewilligung

Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis, welche in einem bestimmten Beruf Lernende ausbilden wollen, benötigen eine Ausbildungsbewilligung des Amtes.

Art. 15 Berufsbildner und Berufsbildnerinnen

Die Regierung sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in beruflicher Praxis gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 16 Lehrvertrag

Der Lehrvertrag ist vor Antritt der beruflichen Ausbildung dem Amt zur Genehmigung einzureichen. Das Genehmigungserfordernis gilt auch für Vertragsänderungen.

4.2. Schulische Bildung

Art. 17 Grundsatz

Die vom Kanton geführten Schulen sowie die von Dritten geführten und von der Regierung beitragsrechtlich anerkannten Schulen bieten ein dezentrales, ausreichendes Angebot an Berufsfachschulen. Die Schulen bereiten Berufslernende auf einen anerkannten Berufsabschluss in der beruflichen Grundbildung vor.

… *

Art. 18 Zuteilung der Lernenden

Die Regierung legt die Kriterien für die Zuteilung der Berufslernenden auf die Schulen fest.

Das Amt teilt die Lernenden inner- oder ausserkantonalen Berufsfachschulen oder interkantonalen Fachkursen zu.

Art. 19 Dauer des Schuljahres

Die jährliche Schulzeit richtet sich nach den Bildungsverordnungen über die berufliche Grundbildung.

Art. 20 Berufsmaturitätsschulen

Der Kanton sorgt für ein dezentrales, ausreichendes Angebot an Berufsmaturitätsschulen mit Ausbildungsgängen während und nach der Lehre.

Die Regierung entscheidet über kantonale Angebote oder die beitragsrechtliche Anerkennung von Angeboten Dritter.

Art. 21 Lehrwerkstätten und schulisch organisierte Ausbildungen

Der Kanton kann bei ausgewiesenem Bedarf Lehrwerkstätten und schulisch organisierte Ausbildungen der beruflichen Grundbildung führen oder durch Beiträge unterstützen.

Die Regierung entscheidet über Errichtung und Aufhebung kantonaler Angebote sowie über die Beitragsgewährung an Dritte.

Art. 22 Nicht subventionierte Privatschulen

Nicht subventionierte Privatschulen, welche Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten, brauchen eine Bewilligung.

Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn:

1. die bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere betreffend Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und an das Bildungsangebot, eingehalten werden;
2. die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren sichergestellt ist.

4.3. Überbetriebliche Kurse

Art. 23 Überbetriebliche Kurse

Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte an. Das Amt unterstützt die Organisationen bei der Erfüllung dieser Aufgabe und ist dafür besorgt, dass alle Lernenden Zugang zu den obligatorischen Kursen innerhalb oder ausserhalb des Kantons erhalten.

Betriebe, deren Berufslernende durch das Amt vom Besuch der obligatorischen Kurse dispensiert werden, haben keinen Anspruch auf Beiträge des Kantons für die selber durchgeführten Kurse.

4.4. Qualifikationsverfahren

Art. 24 Organisation und Durchführung

Die Prüfungskommissionen sorgen für die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren.

Art. 25 Zulassung

Über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren befindet das Amt nach Rücksprache mit den Lernorten.

Das Amt entscheidet unter Berücksichtigung der Lerninhalte des jeweiligen Berufs auch über Gesuche um Erlass der Prüfung oder von Teilen derselben und über die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen.

5. Höhere Berufsbildung

Art. 26 Höhere Fachschulen

Die Regierung ist zuständig für die beitragsrechtliche Anerkennung von höheren Fachschulen oder Institutionen, die berufliche Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten.

Art. 27 Vorbereitende Kurse

Das Departement entscheidet, welche vorbereitenden Kurse zu eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen der Kanton anbietet oder durch Beiträge unterstützt.

6. Weiterbildung

Art. 28 Förderung

Der Kanton fördert ein bedarfsgerechtes dezentrales Weiterbildungsangebot.

Das Departement entscheidet, welche  Weiterbildungsangebote der Kanton selber führt oder durch Beiträge unterstützt. Durch Beiträge unterstützt werden Angebote, die von besonderem öffentlichem Interesse sind und ohne die Unterstützung des Kantons nicht angeboten werden können. Es sind dies namentlich Angebote:

1. die dem Erwerb und dem Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit, der Höherqualifizierung sowie dem Wiedereinstieg und der Integration in die Arbeitswelt und in die Gesellschaft dienen;
2. für bildungsungewohnte und situationsbedingt benachteiligte Gruppen und Regionen.

7. Hochschulen

8. Weitere Angebote und Massnahmen

Art. 30 Wohnheime und Mensen

Die Regierung ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen an Bau, Einrichtung und Betrieb von Wohnheimen, sofern für das Wohnheim ein Bedarf besteht.

Sie ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen an Bau und Einrichtung von Mensen an Schulen.

Art. 31 Weitere Massnahmen

Die Regierung kann Massnahmen zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis ergreifen oder unterstützen, wenn sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung abzeichnet.

Die Regierung kann weitere Massnahmen und Projekte im Interesse der Berufsbildung durch Beiträge fördern. Darunter fallen insbesondere:

1. fachkundige individuelle Begleitung für Lernende in einer Grundbildung mit Attest;
2. Berufswettbewerbe und –ausstellungen von Organisationen der Arbeitswelt;
3. Organisationen und Projekte für die Koordination und Zusammenarbeit;
4. Projekte zur Qualitätsentwicklung;
5. besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.

9. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. 32 Angebot

Die Regierung sorgt für ein bedarfsgerechtes dezentrales Angebot an Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

10. Finanzierung

10.1. Kostentragung und Beiträge

Art. 33 Mittelzusammensetzung

Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden erbracht durch: *

1. Beiträge des Bundes;
2. Beiträge des Kantons;
3. *
4. *
5. Beiträge der Träger;
6. Beiträge aus Schulgeldvereinbarungen;
7. Studiengelder und Kursgebühren;
8. Entgelte für Dienstleistungen;
9. Beiträge und Zuwendungen Dritter;
10. übrige Einnahmen.

Art. 34 Grundsätze für Beitragsleistungen

Für die Subventionierung anrechenbar sind ausschliesslich die bei zweckmässiger wirtschaftlicher Betriebsorganisation tatsächlich angefallenen und in Zusammenhang mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung stehenden Kosten.

Die Regierung regelt die Einzelheiten zur Budgetierung und Rechnungslegung, zu den anrechenbaren Aufwendungen und Erträgen, zu den Rahmen- und Jahreskontrakten, zur Berichterstattung, zur Bildung und Verwendung von Rückstellungen, Reserven und Rücklagen, die Vermögensbewertung, die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse sowie über die Ausrichtung von Teil- oder Vorschusszahlungen.

Art. 35 Anrechenbares Betriebsdefizit

Der von den anrechenbaren Kosten nach Abzug der Studiengelder und Kursgebühren, der Beiträge aus Schulgeldvereinbarungen, der Entgelte für Dienstleistungen und der übrigen Einnahmen verbleibende Betrag gilt als das für die Subventionierung anrechenbare Betriebsdefizit.

Art. 39 Beiträge privater Trägerschaften

Die Trägerschaften der beitragsrechtlich anerkannten Gastgewerblichen Fachschule Graubünden, von höheren Fachschulen oder Institutionen, die berufliche Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten, erbringen eine Eigenleistung von 2.5 Prozent des Betriebsdefizits.

Art. 40 Defizitabgeltung durch Kanton

Der Kanton trägt die nach Abzug der Trägerschaftsbeiträge verbleibenden Betriebsdefizite von Brückenangeboten, Berufsfachschulen sowie anderen beitragsrechtlich anerkannten Institutionen. *

Art. 41 Kostenübernahme durch den Kanton

Der Kanton trägt die Kosten, welche sich aus verwaltungsrechtlichen Vereinbarungen ergeben. *

Der Kanton trägt die für die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren und die Überprüfung des Ausbildungsstandes in der beruflichen Grundbildung entstehenden Kosten, sofern das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

Art. 42 Beiträge des Kantons 1. Allgemein

Der Kanton leistet Beiträge in der Höhe von 40 bis 80 Prozent an die von der Regierung als anrechenbar bezeichneten Kosten der:

1. Lehrwerkstätten;
2. überbetrieblichen Kurse;
3. Kurse in der höheren Berufsbildung;
4. übrige vom Departement als beitragsrechtlich anerkannte Weiterbildungskurse;
5. Wohnheime.

Die Regierung bestimmt die Höhe der Beitragssätze. Die Beiträge können auch als leistungsorientierte Pauschalen oder im Rahmen eines Globalbudgets ausgerichtet werden.

Für Institutionen der Berufsbildung auf Kantonsgebiet, deren Betriebskosten nicht durch öffentliche Leistungen gedeckt werden, kann der Grosse Rat bei nachgewiesener Notlage im Rahmen des Budgets zusätzliche Beiträge beschliessen.

Art. 43 2. Beiträge an weitere Massnahmen

Das Departement ist zuständig für die Unterstützung weiterer Massnahmen mit Beiträgen bis maximal 80 Prozent der von der Regierung als anrechenbar bezeichneten Kosten.

Beiträge bis 50 000 Franken kann das Departement pauschal sprechen.

Art. 44 Verfahren

Das Amt verfügt die Höhe der Betriebsbeiträge von Kanton und Gemeinden im Rahmen des genehmigten Budgets der Institution. Es können Teilzahlungen bis zu 100 Prozent des voraussichtlichen kantonalen Beitrages und des Beitrages der Gemeinden an Berufsfachschulen und Brückenangebote ausgerichtet werden.

Die Kürzung oder Rückforderung von Beiträgen richtet sich nach den Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung.

Art. 45 Baubeiträge

Beiträge des Kantons an Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten, Sanierungen sowie die damit verbundenen Einrichtungen für Angebote gemäss diesem Gesetz betragen bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten, sofern die jährlichen Betriebsbeiträge nicht bereits einen ausgewiesenen Anteil für die Infrastruktur enthalten. Näheres regelt die Regierung. *

Für die Gewährung von Baubeiträgen an Institutionen ausserhalb des Kantons bleiben die Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung vorbehalten.

10.2. Gebühren und Kostenüberbindung

Art. 46 Gebühren

Soweit Bundesrecht, kantonales Recht oder Konkordatsrecht nicht Gebührenfreiheit vorsehen, legt die Regierung die Gebühren für folgende Leistungen fest:

1. Besuch von Brückenangeboten;
2. Besuch der Berufsfachschule für Absolventen und Absolventinnen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges;
3. Aufnahme- und Prüfungsverfahren ausserhalb der beruflichen Grundbildung;
4. Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung;
5. Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Erwachsene;
6. Weitere Dienstleistungen des Kantons oder von Dritten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

Bei der Gebührenfestsetzung sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten mitzuberücksichtigen, für Schul- und Kursgelder die Anzahl Semesterlektionen. Die Gebühren müssen nicht kostendeckend sein.

Art. 47 Kostenüberbindung 1. Lehrmittel und Spesen

Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien sowie die Spesen für Studienwochen und Exkursionen gehen zu Lasten der Lernenden.

Art. 48 2. Qualifikationsverfahren

Materialkosten und Raummieten, die bei Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitszeugnisses und des Berufsattests anfallen, werden den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis anteilmässig in Rechnung gestellt.

Bei Qualifikationsverfahren von Personen ohne Lehrvertrag werden diesen die Materialkosten und Raummieten anteilmässig vom Amt in Rechnung gestellt.

Die Vollkosten der Qualifikationsverfahren für Kandidierende von nicht subventionierten Privatschulen werden der Schule in Rechnung gestellt.

10.3. Entschädigungen

Art. 49 Nebenamtliche Mitarbeitende

Die Regierung regelt die Entschädigung von Expertinnen und Experten für die Qualifikationsverfahren. Kommissionsmitglieder und andere nebenamtliche Mitarbeitende werden nach der Verordnung über die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden[5] entschädigt.

11. Rechtspflege

Art. 50 Rechtsweg

Beschwerden gegen Semesternoten an Berufsfachschulen, die für die Lehrabschlussprüfungen übernommen werden, können innert zehn Tagen an das zuständige Gremium der Schule gerichtet werden. Dieses entscheidet endgültig.

Entscheide betreffend Nichtzulassung, Nichtpromotion und Nichtbestehen der Abschlussprüfungen können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden. *

Verfügungen von Anbietenden mit kantonalem Auftrag können mit Verwaltungsbeschwerde an das Departement weitergezogen werden.

Art. 51 * Strafinstanz

Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [6] werden vom Departement geahndet. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

Art. 52 Entzug der Unterrichtsberechtigung

Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen und den Entzug im Lehrdiplom vermerken, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen und der betroffenen Person ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen.

Das Departement kann den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung den innerkantonalen schulischen Anstellungsbehörden bekannt geben und meldet diese der mit der Führung einer gesamtschweizerischen Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung betrauten Stelle.

12. Schlussbestimmungen

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Berufsbildung im Kanton Graubünden (Kantonales Berufsbildungsgesetz) vom 6. Juni 1982[7] wird aufgehoben.

Art. 55 Übergangsrecht

Kantonale Anerkennungen von Ausbildungen und Ausbildungsabschlüssen sowie beitragsrechtliche Anerkennungen nach bisherigem Recht sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.

Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, gelangen die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.

Art. 56 Referendum, Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[9].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.04.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
22.04.2008 01.09.2008 Art. 50 Abs. 2 geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 51 totalrevidiert 2010, 2404
24.10.2012 01.08.2014 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben -
24.10.2012 01.08.2014 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben -
30.01.2013 01.08.2014 Art. 29 aufgehoben -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 33 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 33 Abs. 1, 3. aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 33 Abs. 1, 4. aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 36 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 37 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 38 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 40 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 41 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 45 Abs. 1 geändert 2014-031

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.04.2007 01.01.2008 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 3 24.10.2012 01.08.2014 aufgehoben -
Art. 3 Abs. 3 24.10.2012 01.08.2014 aufgehoben -
Art. 17 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 29 30.01.2013 01.08.2014 aufgehoben -
Art. 33 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 33 Abs. 1, 3. 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 33 Abs. 1, 4. 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 36 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 37 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 38 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 40 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 41 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 45 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 50 Abs. 2 22.04.2008 01.09.2008 geändert -
Art. 51 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2404