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548.210

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge[1]

Vom 17.12.1991 (Stand 01.12.1998)

Präambel

Von der Regierung erlassen am 17. Dezember 1991

Art. 1 Zuständigkeit

Die Abklärung der Anspruchsberechtigung und die Beratung der Gesuchsteller obliegt den regionalen beziehungsweise kommunalen öffentlichen Sozialdiensten.

Die Festlegung und Auszahlung der Beiträge obliegt dem kantonalen Sozialamt.

Art. 2 Anspruchsberechtigung

Üben die Elternteile ein unterschiedliches Arbeitspensum aus, gilt derjenige mit dem kleineren Pensum als betreuender Elternteil.

Art. 3 Unterlagen

Der ansprucherhebende Elternteil hat zum Gesuch folgende Unterlagen beizubringen:

  1. eine ärztliche Bescheinigung über den mutmasslichen Geburtstermin oder den Geburtsschein;
  2. den Schriftenempfangsschein oder eine Wohnsitzbescheinigung;
  3. einen vom Gemeindesteueramt bestätigten Ausweis über das Total der Einkünfte und das Reinvermögen der letzten Steuererklärung und andere Ausweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils respektive der verheirateten oder zusammenlebenden Eltern, soweit sie für die Bezugsberechtigung massgeblich sind;
  4. den Mietvertrag oder den Beleg über die Hypothekarzinsbelastung;
  5. eine Erklärung, dass die Beitragsvoraussetzungen gemäss Artikel 2 Litera c–e des Gesetzes erfüllt sind;
  6. den Versicherungsausweis der Krankenkasse.

Der kantonale Sozialdienst kann weitere Unterlagen einverlangen.

Art. 4 Beitragsberechnung

Für die Berechnung der Vermögensfreigrenzen wird der Kinderanteil nicht miteinbezogen.

Bei den Mietkosten wird auf die Ansätze der Ergänzungsleistungen für Ehepaare abgestellt, wobei der Selbstbehalt nicht angerechnet wird.

Art. 5 Alleinstehende Elternteile in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften

Bei der Berechnung der Mietanteile und der Entschädigung für die Haushaltsführung gelten die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. *

Art. 6 Anrechenbares Einkommen

Als anrechenbares Einkommen gelten alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss dem Steuergesetz für den Kanton Graubünden sowie der gemäss Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes[2] anzurechnende Vermögensverzehr.

Einkommen, das während der Beitragsdauer begründet wird (Alimente, Renten, Subventionen etc.), jedoch erst nach der Beitragsdauer zur Auszahlung gelangt, ist bei der Berechnung des Einkommens anteilmässig miteinzubeziehen.

Art. 7 * Anrechenbares Vermögen

Als anrechenbares Vermögen gilt das Reinvermögen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

Art. 8 * Auszahlungsmodus

Die erste Beitragsrate wird im Monat nach dem Geburtsmonat ausgerichtet.

Art. 9 Härtefälle

Für die Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles ist auf das Kindesinteresse abzustellen.

Ein Härtefall ist insbesondere bei einer schweren, eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit mit sich bringenden Krankheit oder Behinderung des Kindes gegeben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit dem Gesetz über Mutterschaftsbeiträge in Kraft[3].

… *

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.12.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung -
18.11.1997 01.12.1997 Art. 7 totalrevidiert -
18.11.1997 01.12.1997 Art. 8 totalrevidiert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 3 Abs. 1, f) geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 5 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 10 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 11 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 11a aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.12.1991 01.01.1992 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1, f) 27.10.1998 01.12.1998 geändert -
Art. 5 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 geändert -
Art. 7 18.11.1997 01.12.1997 totalrevidiert -
Art. 8 18.11.1997 01.12.1997 totalrevidiert -
Art. 10 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -
Art. 11 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -
Art. 11a 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 2 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -