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Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden

(Bevölkerungsschutzgesetz, BSG)

Vom 17.06.2015 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz[2] sowie Art. 79 der Kantonsverfassung[3],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 17. Februar 2015[4],

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck des Bevölkerungsschutzes

Der Bevölkerungsschutz bezweckt, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen in besonderen und ausserordentlichen Lagen zu schützen durch:

  1. Planung, Vorbereitung sowie Umsetzung von Schutzmassnahmen und Hilfeleistungen;
  2. Sicherstellung der zivilen Führungsfähigkeit;
  3. Schutz, Rettung und Betreuung im Ereignisfall.

Er trägt zur Begrenzung von Schäden im Ereignisfall und zur Bewältigung von Schäden nach einem Ereignis bei.

Art. 2 Gegenstand des Gesetzes

Das Gesetz regelt:

  1. die Zuständigkeiten und Aufgaben der Gemeinden, des Kantons sowie einzelner Partner des Bevölkerungsschutzes bei der Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen und deren Bewältigung;
  2. die Finanzierung der entsprechenden Aufwendungen.

Sofern das Gesetz keine Regelung enthält, richten sich die Zuständigkeiten und Aufgaben nach der für die normale Lage geltenden Gesetzgebung.

Art. 3 Partner des Bevölkerungsschutzes

Der Bevölkerungsschutz wird im Verbundsystem durch verschiedene Partner sichergestellt.

Partner des Bevölkerungsschutzes sind insbesondere:

  1. die Polizei;
  2. die Gemeinde-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren;
  3. die Spitäler und Kliniken, die Alters- und Pflegeheime, die Rettungsorganisationen, die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie die Angehörigen von Berufen des Gesundheitswesens;
  4. technische Betriebe wie Werk- und Forstbetriebe, Betreiber von Energie- und Wasserversorgungsanlagen, Betreiber von Abfall- und Abwasserentsorgungsanlagen, Betreiber von Telematikanlagen, öffentliche und konzessionierte Verkehrsbetriebe, Strassenunterhaltsdienste;
  5. der kantonale Zivilschutz;
  6. kantonale Dienststellen und selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, die mit Aufgaben des Bevölkerungsschutzes betraut sind.

Art. 4 Begriffe

Normale Lage: In der normalen Lage reichen die ordentlichen Abläufe und Mittel zur Bewältigung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben aus.

Besondere Lage: In der besonderen Lage können einzelne den Gemeinden oder dem Kanton obliegenden Aufgaben mit den Mitteln der normalen Lage nicht mehr bewältigt werden.

Ausserordentliche Lage: Ausserordentlich ist eine Lage, wenn die Mittel der normalen oder der besonderen Lage in zahlreichen Bereichen nicht ausreichen, um die den Gemeinden und dem Kanton obliegenden Aufgaben zu bewältigen, oder wenn von einem Schadenereignis eine Grosszahl von Personen betroffen ist.

2. Führungsstäbe

Art. 5 Gemeindeführungsstab

Die Gemeinden setzen für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen einen kommunalen oder interkommunalen Führungsstab ein. *

Sie umschreiben dessen Aufgaben und Kompetenzen in einem Pflichtenheft und sorgen für die Ausbildung der Mitglieder des Gemeindeführungsstabes.

Die Mitglieder der Gemeindeführungsstäbe sind verpflichtet, an den vom Kanton angebotenen Aus- und Weiterbildungen für Führungsstäbe teilzunehmen.

Der Kanton kann die fachliche Zusammensetzung des Gemeindeführungsstabes festlegen.

Art. 6 Kantonaler Führungsstab

Die Regierung setzt für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen einen Führungsstab ein.

Dem kantonalen Führungsstab obliegt in der Akut- und Wiederherstellungsphase von ausserordentlichen Lagen die Gesamteinsatzleitung.

Die Regierung kann:

  1. die Gesamteinsatzleitung auch bei Ereignissen der besonderen Lage während der Akutphase dem kantonalen Führungsstab übertragen;
  2. bei kantonsübergreifenden Ereignissen die Bewältigung mit dessen Einverständnis einem anderen Kanton übertragen.

Die Führung des kantonalen Führungsstabs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amts. *

Erfordert ein Ereignis den Einsatz der Kantonspolizei, obliegt dieser die Führung des kantonalen Führungsstabs in der Akutphase, bis sie vom für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amt übernommen wird. *

3. Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen

Art. 7 Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständig für die Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen auf ihrem Gemeindegebiet.

Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

  1. Analyse der Gefahren, die sich auf dem Gemeindegebiet ereignen oder sich auf das Gemeindegebiet auswirken können;
  2. Umsetzung beziehungsweise Veranlassung des gestützt auf die Gefährdungsanalyse ermittelten Handlungsbedarfs in Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden und den Betreibern der Gefahrenquellen;
  3. Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der vom Kanton vorgeschriebenen Anzahl Kommunikationsgeräte und deren Bedienungskompetenz durch Gemeindefunktionäre;
  4. Alarmierung der Bevölkerung und Erlass von Verhaltensanweisungen.

Die Gefährdungsanalyse ist dem Kanton zur Kenntnis zu bringen. Sie ist periodisch den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Der Kanton kann Gemeinden verpflichten, Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen.

Art. 8 Kanton

Dem Kanton obliegen folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

  1. Analyse der Gefahren von erheblicher Tragweite für den Kanton;
  2. Umsetzung des gestützt auf die Gefährdungsanalyse ermittelten kantonalen Handlungsbedarfs;
  3. Bau, Betrieb und Unterhalt von Einrichtungen für die kantonalen Führungsorgane;
  4. Warnung der Gemeinden bei Vorzeichen von Gefahren, bei denen gemäss Beurteilung der zuständigen Fachstelle grössere Auswirkungen für das ganze Kantonsgebiet oder Teile davon eintreten können;
  5. Alarmierung der Bevölkerung bei akuten Gefahren, bei denen gemäss Beurteilung der zuständigen Fachstelle mit grösseren Auswirkungen für das ganze Kantonsgebiet oder Teile davon zu rechnen ist, und Abgabe von Empfehlungen für das Verhalten im Falle des Eintritts des Ereignisses;
  6. Bereitstellung der vom Kanton zur Warnung der Gemeinden benötigten technischen Infrastruktur;
  7. Festlegung der Standorte der von den Gemeinden zu installierenden Vorrichtungen für die Alarmierung der Bevölkerung;
  8. Beschaffung und Unterhalt der zur Kommunikation mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes notwendigen Mittel;
  9. Festlegen der Anzahl der von den Gemeinden zu beschaffenden Kommunikationsgeräte;
  10. Beschaffung und Unterhalt von Sachmitteln zur Unterstützung der Partner des Bevölkerungsschutzes;
  11. Beratung der Gemeinden bei Fragen zur Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen;
  12. Erarbeiten von Grundlagen zur Sicherstellung der Verwaltungstätigkeit sowie der Sicherheit und Ordnung in der ausserordentlichen Lage;
  13. Erarbeiten von Grundlagen zur Sicherstellung der für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Bereiche wie Grundnahrungsmittel, Wasser, Energie, Geld, öffentlicher Verkehr und Telematik in der ausserordentlichen Lage;
  14. Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Führungsstäbe der Gemeinden und des Kantons;
  15. Durchführung von periodischen Übungen, um die Zusammenarbeit der Partner im Bevölkerungsschutz zu schulen;
  16. Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland.

Die Gefährdungsanalyse ist periodisch den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Art. 9 Partner des Bevölkerungsschutzes 1. Allgemeines

Die Partner des Bevölkerungsschutzes haben in ihren Zuständigkeitsbereichen Vorbereitungen für die Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen zu treffen.

Sie haben die Beschaffung von Sachmitteln für den Bevölkerungsschutz untereinander abzustimmen und bei deren Beschaffungen soweit möglich gemeinsam vorzugehen.

Art. 10 2. Spitäler, Kliniken und Berufe des Gesundheitswesens

Die öffentlichen Spitäler haben Notfallorganisationen für die Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen vorzubereiten und zu unterhalten.

Der Kanton ist befugt, die Notfallorganisation der öffentlichen Spitäler zu überprüfen. Bei unzureichender Notfallorganisation kann er entsprechende Ergänzungen anordnen.

Spitäler, die über eine sanitätsdienstliche Schutzanlage verfügen, haben deren Betriebsbereitschaft gemäss den Vorgaben des Kantons sicherzustellen.

Spitäler, Kliniken, Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte können:

  1. dazu verpflichtet werden, die von Bund und Kanton zugeteilten oder beschafften Arzneimittel und Medizinprodukte einzulagern und zu bewirtschaften;
  2. bei sich abzeichnenden ausserordentlichen Lagen dazu verpflichtet werden, ausreichende Vorräte der von Bund und Kanton bezeichneten Arzneimittel und Medizinprodukte zu beschaffen und zu bewirtschaften.

4. Bewältigung von besonderen Lagen

Art. 11 Aufgaben und Zuständigkeiten 1. Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständig für die Bewältigung von Ereignissen der besonderen Lage auf ihrem Gemeindegebiet.

Ihnen obliegen in der besonderen Lage insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

  1. unverzügliche Einberufung des Gemeindeführungsstabs;
  2. Lagebeurteilung;
  3. Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen zum Schutz, zur Rettung und zur Betreuung der Bevölkerung, die auf das Ereignis abgestimmt sind ;
  4. Herstellen und Sicherstellen der Kommunikationsverbindungen mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes und dem kantonalen Führungsstab;
  5. Organisation der Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln, Wasser, Energie;
  6. Organisation von Massnahmen zur Wiederherstellung der normalen Lage.

Sie leisten einander in der besonderen Lage Hilfe und unterstützen sich gegenseitig.

Soweit die eigenen Mittel und diejenigen der Nachbargemeinden nicht ausreichen, können sie beim Kanton um weitere Mittel nachsuchen.

Sie stellen dem Kanton die für den Einsatz der nachgesuchten Mittel erforderlichen Räume, Gebäude oder Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 12 2. Kanton

Dem Kanton obliegen in der besonderen Lage folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

  1. Herstellen und Sicherstellen der Kommunikationsverbindungen mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes und den Gemeindeführungsstäben;
  2. gemeindeübergreifende Lagebeurteilung;
  3. Information der Gemeinden und der Öffentlichkeit;
  4. Beratung der Gemeindevorstände und der Gemeindeführungsstäbe;
  5. Unterstützung der Gemeinden auf deren Gesuch hin mit seinen Führungs- und Einsatzkräften;
  6. Zuweisung und Führung der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte unter Berücksichtigung der Schadenintensität und der Leistungsfähigkeit der betroffenen Gemeinden;
  7. Steuerung und Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel der Partner des Bevölkerungsschutzes und von Dritten;
  8. Gesuchstellung um Hilfeleistung bei anderen Kantonen, beim Bund oder im grenznahen Ausland.

Die Regierung ist dafür zuständig, eine Lage als besonders im Sinne dieser Bestimmung zu bezeichnen und für beendet zu erklären.

Sie kann den Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund oder dem benachbarten Ausland kantonale Mittel zur Bewältigung von Ereignissen der besonderen Lage zur Verfügung stellen.

Art. 13 3. Polizei

Die Kantonspolizei ergreift oder veranlasst sofortige Schutz- und Rettungsmassnahmen und leitet den Einsatz, bis der Gemeindeführungsstab seine Tätigkeit aufgenommen hat.

Sie kann Gemeinden mit entsprechend ausgebauter Organisation des Polizeiwesens gestatten, dass ihre Polizei die Einsätze gemäss Absatz 1 leitet.

Art. 14 4. Technische Betriebe

Die Betreiber von Energie- und Wasserversorgungsanlagen können von der Regierung auf Antrag der Gemeinden verpflichtet werden:

  1. die für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Einrichtungen und Anlagen ohne Verzug zu reparieren;
  2. Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser zu einem angemessenen Preis an die von den Gemeinden bestimmten Orte zu leiten.

Zur Schadenminderung können die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen von der Regierung auf Antrag der Gemeinden verpflichtet werden, den Wasserdurchfluss zu reduzieren oder zu unterbrechen.

Die Betreiber von Abfall- und Abwasserentsorgungsanlagen können von der Regierung auf Antrag der Gemeinden verpflichtet werden:

  1. Abfälle und Abwasser zu einem angemessenen Preis zu entsorgen;
  2. die für die Entsorgung der Abfälle und Abwasser der Bevölkerung notwendigen Anlagen ohne Verzug zu reparieren.

Die Betreiber von Verkehrs- und Telematikanlagen können von der Regierung auf Antrag der Gemeinden verpflichtet werden, die für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Einrichtungen und Anlagen ohne Verzug zu reparieren.

Voraussetzung für die Verpflichtung gemäss den Absätzen 1 bis 4 ist:

  1. dass keine anderen Mittel zur Schadenbehebung oder Schadenminderung zur Verfügung stehen;
  2. dass die Umsetzung der Verpflichtung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist.

5. Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

Art. 15 Aufgaben und Zuständigkeiten 1. Gemeinden

Den Gemeinden obliegen in der ausserordentlichen Lage dieselben Aufgaben und Zuständigkeiten wie in der besonderen Lage.

Sie stellen dem Kanton die erforderlichen Räume, Gebäude und Grundstücke für die in ausserordentlichen Lagen eingesetzten Mittel und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 16 2. Kanton

Dem Kanton obliegen in der ausserordentlichen Lage zusätzlich zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der besonderen Lage:

  1. Sicherstellung der Kommunikationsverbindungen mit anderen Kantonen und den zuständigen Bundesstellen;
  2. Organisation der Versorgung der für die Bevölkerung wichtigen Bereiche wie Grundnahrungsmittel, Wasser, Energie, Geld, öffentlicher Verkehr und Telematik;
  3. Entscheid über die Zuteilung von beschränkt vorhandenen Ressourcen und Gütern gemäss Litera b;
  4. Verpflichtung der Spitäler, die Betriebsbereitschaft ihrer geschützten Spitäler zu erstellen;
  5. Erlass von Notrecht für befristete Zeit bei unmittelbar drohenden oder eingetretenen schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit.

Die Regierung ist dafür zuständig, eine Lage als ausserordentlich zu bezeichnen und für beendet zu erklären.

Art. 17 3. Polizei

Die Kantonspolizei ergreift oder veranlasst sofortige Schutz- und Rettungsmassnahmen und übernimmt die Führung des kantonalen Führungsstabs in der Akutphase, bis diese vom für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amt übernommen wird. *

Art. 18 4. Spitäler, Kliniken und Berufe des Gesundheitswesens

Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, die ihnen vom Kanton zugewiesenen Patientinnen und Patienten im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen, zu behandeln und zu pflegen.

Der Kanton kann Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens zu Einsätzen in Spitälern, in Rettungsdiensten oder anderen Pflege- und Betreuungseinsätzen verpflichten.

Die Angehörigen sämtlicher Berufe des Veterinärwesens können vom Kanton zum Einsatz für die Bekämpfung von Tierseuchen oder zu weiteren veterinärmedizinischen Einsätzen verpflichtet werden.

Art. 19 5. Technische Betriebe

Die Regierung kann die Betreiber von Energie- und Wasserversorgungsanlagen, von Abfall- und Abwasserentsorgungsanlagen sowie von Verkehrs- und Telematikanlagen zu den in Artikel 14 Absatz 1 bis 4 aufgelisteten Leistungen verpflichten. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung richten sich nach Artikel 14 Absatz 5.

Art. 20 6. Fachspezialisten

Personen, deren fachliche Fähigkeiten zur Bewältigung einer ausserordentlichen Lage beitragen können, können vom Kanton zum Einsatz in der ausserordentlichen Lage verpflichtet werden.

Betriebe und Organisationen können in ausserordentlichen Lagen verpflichtet werden, dem Kanton Mitarbeitende mit Kenntnissen gemäss Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.

Art. 21 Requisition

Reichen die öffentlichen Sachmittel nicht mehr aus und können private Sachmittel nicht einvernehmlich zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden, können die Gemeinden und der Kanton durch Requisition bei natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten alle für die Bewältigung der ausserordentlichen Lage erforderlichen Sachmittel beschaffen.

Art. 22 Schutzsuchende Menschen

Schutzsuchende Menschen sind von der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, unterzubringen und zu betreuen.

Soweit die Plätze in einer Gemeinde nicht ausreichen, weist der Kanton schutzsuchende Menschen unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten anderen Gemeinden zur Unterbringung und Betreuung zu.

Art. 23 Verpflichtung zur Hilfeleistung

Der Kanton kann die Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zur Hilfeleistung zu Gunsten von Behörden und betroffenen Privaten verpflichten, soweit dem nicht die Militär- oder die Schutzdienstpflicht oder andere Dienste zu Gunsten der Allgemeinheit entgegenstehen.

Der Kanton schliesst für Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden, subsidiär eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung ab.

6. Finanzierung

Art. 24 Kosten der öffentlichen Hand 1. Gemeinden

Die Gemeinden tragen die Kosten:

  1. die ihnen bei der Vorsorge für besondere oder ausserordentliche Lagen und ihrer Bewältigung anfallen, soweit diese nicht den Verursacherinnen und Verursachern auferlegt werden können;
  2. für den Betrieb und Unterhalt der für die Kommunikation mit dem Kanton und den anderen Partnern des Bevölkerungsschutzes benötigten Geräte;
  3. der von ihnen bei Nachbargemeinden, dem Kanton oder Dritten nachgesuchten Hilfe;
  4. die ihnen aufgrund von Anordnungen des Bundes in ihrem Bereich anfallen.

Art. 25 2. Kanton

Der Kanton trägt die Kosten:

  1. die ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Vorsorge für besondere oder ausserordentliche Lagen und ihrer Bewältigung anfallen;
  2. für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Einrichtungen für die kantonalen Führungsorgane;
  3. für Anordnungen oder Aufträge, die er im Rahmen der Vorsorge für besondere oder ausserordentliche Lagen und ihrer Bewältigung Dritten erteilt;
  4. der von ihm angebotenen Ausbildungen für Mitglieder der Führungsstäbe der Gemeinden und des Kantons;
  5. für die subsidiäre Versicherung von freiwilligen Helferinnen und Helfern gegen die finanziellen Folgen von Unfällen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in besonderen und ausserordentlichen Lagen gemäss Artikel 12 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 16 Absatz 2;
  6. für die durch seine Anordnungen zur Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen und zu ihrer Bewältigung in den Spitälern, Kliniken oder bei Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, anfallen;
  7. die ihm aufgrund von Anordnungen des Bundes in seinem Bereich anfallen.

Er kann die Kosten der gemäss Absatz 1 Litera c und f erteilten Anordnungen und Aufträge den Gemeinden entsprechend dem ihnen daraus resultierenden Nutzen verrechnen.

Art. 26 3. Requisition

Haben Gemeinden und Kanton bei der Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage Leistungen, Eigentum oder andere Rechte von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts beansprucht, erstattet ihnen die beanspruchende Instanz die daraus entstandenen Kosten.

Für den Gebrauch, die Wertverminderung oder den Verlust von requirierten Mitteln sind die Eigentümer zu entschädigen.

7. Rechtspflege

Art. 27 Strafbestimmungen

Mit Busse bis 50 000 Franken werden bestraft:

  1. Partner des Bevölkerungsschutzes, welche die ihnen gestützt auf Artikel 9, 10, 14, 18 und 19 vom Kanton auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllen;
  2. Personen, die einem Aufgebot des Kantons zur Unterstützung der Behörden und betroffener Privater gemäss Artikel 23 Absatz 1 nicht nachkommen;
  3. Personen, die ihre fachlichen Fähigkeiten zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen trotz entsprechender Anweisung der zuständigen Stelle nicht gemäss Artikel 20 Absatz 1 zur Verfügung stellen;
  4. Betriebe und Organisationen, die Angestellte mit fachlichen Fähigkeiten zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen trotz entsprechender Anweisung der zuständigen Stelle nicht gemäss Artikel 20 Absatz 2 zur Verfügung stellen;
  5. natürliche und juristische Personen, die die Requisition ihrer Sachmittel für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen trotz entsprechender Anweisung der zuständigen Stelle gemäss Artikel 21 verweigern;
  6. Partner des Bevölkerungsschutzes sowie natürliche und juristische Personen, die den Anweisungen und Erlassen des Kantons gemäss Artikel 16 Litera d bis g zuwiderhandeln.

Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 28 Anordnungen, Vollstreckbarkeit und aufschiebende Wirkung

Die Anordnungen der zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden in besonderen und ausserordentlichen Lagen sind sofort vollstreckbar.

Den Beschwerden gegen Anordnungen der zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden in besonderen und ausserordentlichen Lagen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Sie kann nicht gewährt werden.

Egress

2015-036

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.06.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-036
12.06.2025 01.01.2026 Art. 5 Abs. 1 geändert 2025-067
12.06.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 4 geändert 2025-067
12.06.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 4, a) aufgehoben 2025-067
12.06.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 4, b) aufgehoben 2025-067
12.06.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 4, c) aufgehoben 2025-067
12.06.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 5 eingefügt 2025-067
12.06.2025 01.01.2026 Art. 17 Abs. 1 geändert 2025-067

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.06.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-036
Art. 5 Abs. 1 12.06.2025 01.01.2026 geändert 2025-067
Art. 6 Abs. 4 12.06.2025 01.01.2026 geändert 2025-067
Art. 6 Abs. 4, a) 12.06.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-067
Art. 6 Abs. 4, b) 12.06.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-067
Art. 6 Abs. 4, c) 12.06.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-067
Art. 6 Abs. 5 12.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-067
Art. 17 Abs. 1 12.06.2025 01.01.2026 geändert 2025-067