Der Kanton Graubünden und der Kanton Uri halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.
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Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Präambel
Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung
von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Von der Bündner Regierung genehmigt am 13. Dezember 1994
Vom Regierungsrat des Kantons Uri genehmigt am 19. Dezember 1994
Die Regierung des Kantons Graubünden und der Regierungsrat des Kan-
tons Uri vereinbaren:
Art. 1
Art. 2
Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf:
- den Kanton und seine Anstalten;
- die Kreise, Einwohner- und Bürgergemeinden sowie ihre Anstalten;
- die staatlich anerkannten Landeskirchen und Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten;
- die übrigen juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliess- lich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Art. 3
Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Graubünden auf die kan- tonalen Nachlass- und Schenkungssteuern und allfällige kommunale Erb- schafts- und Schenkungssteuern der im Anhang erwähnten Gemeinden, seitens des Kantons Uri und dessen Erbschafts- und Schenkungssteuern.
Art. 4
Die Behörden beider Kantone verpflichten sich zur gegenseitigen Benach- richtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die mate- riellen oder formellen Voraussetzungen, auf welche diese Gegenrechtsver- einbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung erfahren.
.290 Gegenrechtsvereinbarung i.S. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Art. 5
Beide Kantone sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Gegenrechtsvereinbarung zu- rückzutreten.
Art. 6
Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt am Tage der beidseitigen Unter- zeichnung in Kraft. Die Befreiung gilt für die nach diesem Zeitpunkt ein- getretenen Erbschaften, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen.
Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, die sich bisher der Gegenrechtsvereinbarung nicht angeschlossen haben 1) , wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Gemeinde eingetre- tenen Erbschaften, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen gewährt.