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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Präambel

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des

KantonsAargau und der Regierung des Kantons

Graubünden betreffend Befreiung von der Erb-

schafts- und Schenkungssteuer

Von der Regierung genehmigt am 15. Juni 1999

Vom Regierungsrat des KantonsAargau genehmigt am 21. April 1999

Der Regierungsrat des Kantons Aargau und die Regierung des Kan-

tons Graubünden vereinbaren:

Art. 1

Der Kanton Aargau und der Kanton Graubünden halten auf dem Ge- biet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegen- recht.

Art. 2

Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Aargau auf die ar- gauischen Erbschafts- und Schenkungssteuern und seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern.

Für allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuern der politischen Ge- meinden des Kantons Graubünden hat diese Vereinbarung Geltung, so- weit ein Anschluss erfolgt ist.

Art. 3

Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf

  1. den Kanton und seine Anstalten,
  2. die Bezirke, Kreise, Einwohner- und Ortsbürgergemeinden und deren Anstalten, die Gemeindeverbände, die Kirchgemeinden und Landeskirchen,
  3. juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen Verfolgung von öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind.

.7.1999 1

.310 Gegenrechtsvereinbarung i.S. Erbschafts- und Schenkungssteuer

1.7.1999 euergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen en oder formellen Voraussetzungen, auf welche die gegen- enrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung antone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungs- o Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutre- iese Gegenrechtsvereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzt die Gegenrechtsvereinbarung vom 13. Januar/

. Februar 1956 1) .

Art. 4

Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Ände- rung des St die materiell wärtige Geg erfahren.

Art. 5

Die beiden K frist v n 6 ten.

Art. 6

D

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