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803.110

Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden *

(EntV)

Vom 29.05.1958 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Gestützt auf Art. 33 des Gesetzes[1]

vom Grossen Rat erlassen am 29. Mai 1958[2]

1. Vorverfahren

1.1. Enteignung für kantonale, wasserbauliche und forstbauliche Werke *

Art. 2 * Planauflage *

Der Landerwerbsplan und die Grunderwerbstabelle werden mit dem Bauprojekt öffentlich aufgelegt. Mit der Projektgenehmigung ist das Enteignungsrecht erteilt.

Art. 3a * Persönliche Anzeige *

Bei nicht strassen-, wasser- oder forstbaulichen Vorhaben macht das Departement an die betroffenen Grundeigentümer eine persönliche Anzeige, die über das Projekt und die zu beanspruchenden Rechte orientiert. *

Die Grundeigentümer können innert 30 Tagen Einsprache gegen das Projekt sowie gegen die Enteignung erheben. *

Die zuständige Instanz behandelt die Einsprachen, genehmigt das Projekt und befindet über die Inanspruchnahme des Enteignungsrechtes.

Art. 4 Einigungsversuch, Wirkung gütlicher Vereinbarungen

Nach der Projektgenehmigung führen das Departement oder bevollmächtigte Vertrauensleute eine Einigungsverhandlung durch. *

Gütliche Vereinbarungen sind schriftlich abzufassen und wenn nötig im Grundbuch einzutragen. Ihnen kommt die Wirkung eines rechtskräftigen Enteignungsentscheides zu. Sie sind auch für die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen durch den Vertreter des Kantons zur Kenntnis gebracht worden sind und nicht innert zehn Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt wird.

Art. 5 * Überweisung an die Enteignungskommission

Scheitert der Versuch einer gütlichen Vereinbarung ganz oder teilweise, so überweist das Departement den Fall an die zuständige Enteignungskommission mit dem Begehren um Durchführung des Schätzungsverfahrens.

1.2. Enteignung für andere Werke

Art. 6 * Einleitung des Verfahrens

Bei der Enteignung für andere Werke finden die Artikel 2 bis 4 sinngemäss Anwendung.

Der Enteigner muss sich ernsthaft um eine Einigung bemühen.

Art. 7 Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes

Kann eine gütliche Vereinbarung nicht oder nur teilweise erzielt werden, so hat der Enteigner beim Departement das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechts einzureichen. *

Dem Gesuch sind eine kurze Beschreibung des projektierten Werkes und seines Zweckes, der Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle im Doppel sowie ein Protokollauszug über den Baubeschluss und über den Beschluss betreffend die Durchführung des Enteignungsverfahrens beizulegen. *

Art. 8 Schriftenwechsel

Das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes ist den Betroffenen durch das Departement mitzuteilen unter Ansetzung einer angemessenen Frist für eine allfällige Stellungnahme. *

Replik und Duplik werden nur ausnahmsweise angeordnet.

Art. 9 * Entscheid

Das Departement nimmt die nötigen Erhebungen vor und entscheidet über die Erteilung und den Umfang des Enteignungsrechtes. *

Der Entscheid ist den Parteien schriftlich mitzuteilen.

Die Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Gesuchstellers.

Art. 10 * Abschluss des Vorverfahrens

Die Enteignungsbewilligung wird auch der zuständigen Enteignungskommission zugestellt mit dem Begehren um Durchführung des Schätzungsverfahrens.

2. Schätzungsverfahren

Art. 11 Vorladung

Sofort nach Eingang des Begehrens um Durchführung des Schätzungsverfahrens hat der Kommissionspräsident die Parteien mit eingeschriebenem Brief zu einer Verhandlung vorzuladen mit der Androhung. dass die Tagfahrt auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werde.

Vorgeladen werden alle Personen, deren Rechte aus der Grunderwerbstabelle hervorgehen. Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten wird das Erscheinen freigestellt. Die Vorladung hat mindestens sieben Tage vor der Tagfahrt zu ergehen.

Art. 12 Verhandlung

Die Verhandlung wird mit einem Augenschein verbunden. Die Parteien erhalten dabei Gelegenheit, ihre Begehren mündlich zu stellen und zu begründen. Die Kommission kann auch die schriftliche Abfassung der Anträge und der Begründung verlangen und hiezu eine kurze Frist ansetzen.

Bei dieser Verhandlung sind ebenfalls allfällige Ausdehnungsbegehren vorzubringen, wobei der Enteignete die Schätzung auch des Restes verlangen kann.

Art. 13 Einigungsversuch

Anschliessend an die Verhandlung soll die Kommission nochmals den Versuch einer gütlichen Verständigung unternehmen. Die dabei gemachten Vorschläge und Zugeständnisse sind für den Entscheid unpräjudizierlich.

Für eine allfällige gütliche Vereinbarung und ihre Wirkung gilt Artikel 4 Absatz 2. Die Vereinbarung wird vom Kommissionspräsidenten mitunterzeichnet.

Art. 14 Bestrittene Rechte

Ist der Bestand oder der Umfang eines Rechts, für das eine Entschädigung beansprucht wird, bestritten, so entscheidet die Enteignungskommission.

Ist eine Partei mit der Beurteilung durch die Enteignungskommission nicht einverstanden, wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine angemessene Frist zur Klageerhebung bestimmt mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung dieser Frist das Recht oder der behauptete Umfang desselben als bestehend bzw. richtig angesehen werde.

Art. 15 Feststellung des Tatbestandes und der Entschädigung

Die Enteignungskommission ist bei der Feststellung des Tatbestandes und der Höhe der Entschädigung an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann von Amtes wegen alle ihr nötig erscheinenden Erhebungen anstellen und zu diesem Zweck den Parteien Beweise auferlegen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen, Zeugen abhören und Sachverständige beiziehen.

Die Bezeichnung von Sachverständigen ist den Parteien mitzuteilen unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Geltendmachung allfälliger Ablehnungsgründe.

Art. 16 Entscheid

Der Entscheid ist in der Regel innert 14 Tagen seit der letzten Verhandlung den Parteien schriftlich und eingeschrieben zu eröffnen. *

Der Entscheid enthält:

  1. eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes;
  2. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung;
  3. die Bezeichnung der Parteien und ihre Anträge;
  4. die ausgemittelte Entschädigung, ziffernmässig nach ihren Bestandteilen ausgeschieden, mit entsprechender Begründung;
  5. allfällige weitere Verfügungen;
  6. die Rechtsmittelbelehrung;
  7. die Unterschrift des mitwirkenden Kommissionspräsidenten und allenfalls des Aktuars;
  8. das Datum der Mitteilung.

Art. 17 Nachträgliche Forderungen

Entschädigungsforderungen können nach Abschluss des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden, wenn

  1. ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war;
  2. der Bestand eines Rechtes dem Berechtigten nachweislich erst später zur Kenntnis gelangt oder wenn vom Enteigner entgegen dem aufgelegten Plan ein Recht in Anspruch genommen wird;
  3. eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorauszusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes einstellt.

Im übrigen gelten die Entschädigungsforderungen als verwirkt, wenn sie nicht innert sechs Monaten, seitdem der Berechtigte vom Bestande, von der Inanspruchnahme oder von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, beim Präsidenten der Enteignungskommission geltend gemacht worden sind. Im Falle der Litera a beginnt die Frist mit dem Wegfall des Grundes, der die Anmeldung hinderte. *

3. Materielle Enteignung[3]

Art. 18 Materielle Enteignung

Entschädigungsbegehren wegen enteignungsähnlicher Tatbestände (materielle Enteignung) sind dem zuständigen Kommissionspräsidenten einzureichen. Der Präsident führt ein Vernehmlassungsverfahren durch. *

Sofern keine besondere gesetzliche Regelung besteht, verjährt der Anspruch des Grundeigentümers in fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung.

Art. 19 Nachträgliche Enteignungsbegehren

Artikel 18 gilt sinngemäss bei nachträglichen Entschädigungsansprüchen, wenn ein Enteignungsverfahren nicht oder nicht gegen denjenigen durchgeführt wurde, der solche Ansprüche stellt.

4. Verschiedene Bestimmungen[4]

Art. 20 Fristen

… *

… *

Art. 21 Entschädigung der Kommissionen

Die Entschädigung des Präsidenten, der Mitglieder der Enteignungskommission sowie von Aktuaren der Kommissionen wird von der Regierung festgesetzt[5]*

Die Entschädigung von Aktuaren der Enteignungskommissionen wird von der betreffenden Kommission im Einvernehmen mit dem Finanzdepartement bestimmt. *

Art. 22 Kosten

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der formellen Enteignung gehen zu Lasten des Enteigners. Dieser kann in begründeten Fällen auch zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet werden.

Über die Zuteilung der Kosten bei Verfahren nach Artikel 18 und 19 entscheidet die Enteignungskommission nach freiem Ermessen. In der Regel sind sie der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft[6].

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
29.05.1958 01.01.1959 Erlass Erstfassung -
15.08.1995 01.01.1996 Art. 7 Abs. 2 geändert 1995, 3421
15.08.1995 01.01.1996 Art. 9 totalrevidiert 1995, 3421
28.03.2000 01.01.2001 Erlasstitel geändert -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 1 aufgehoben -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 2 totalrevidiert -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 3a totalrevidiert -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 4 Abs. 1 geändert -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 5 totalrevidiert -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 6 totalrevidiert -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 7 Abs. 1 geändert -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 8 Abs. 1 geändert -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 9 Abs. 1 geändert -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 10 totalrevidiert -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 16 Abs. 1 geändert -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 17 Abs. 2 geändert -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 18 Abs. 1 geändert -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 2 aufgehoben -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 21 Abs. 1 geändert -
28.03.2000 01.01.2001 Art. 21 Abs. 2 geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 3a Abs. 2 geändert 2006, 5021
31.08.2006 01.01.2007 Art. 20 Abs. 1 aufgehoben 2006, 5021
11.06.2012 01.01.2013 Titel 1.1. geändert -
11.06.2012 01.01.2013 Art. 2 Titel geändert -
11.06.2012 01.01.2013 Art. 3 aufgehoben -
11.06.2012 01.01.2013 Art. 3a Titel geändert -
11.06.2012 01.01.2013 Art. 3a Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 29.05.1958 01.01.1959 Erstfassung -
Erlasstitel 28.03.2000 01.01.2001 geändert -
Titel 1.1. 11.06.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 1 28.03.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 2 28.03.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 2 11.06.2012 01.01.2013 Titel geändert -
Art. 3 11.06.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 3a 28.03.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 3a 11.06.2012 01.01.2013 Titel geändert -
Art. 3a Abs. 1 11.06.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 3a Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5021
Art. 4 Abs. 1 28.03.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 5 28.03.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 6 28.03.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 7 Abs. 1 28.03.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 7 Abs. 2 15.08.1995 01.01.1996 geändert 1995, 3421
Art. 8 Abs. 1 28.03.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 9 15.08.1995 01.01.1996 totalrevidiert 1995, 3421
Art. 9 Abs. 1 28.03.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 10 28.03.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 16 Abs. 1 28.03.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 17 Abs. 2 28.03.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 18 Abs. 1 28.03.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 20 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5021
Art. 20 Abs. 2 28.03.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 21 Abs. 1 28.03.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 21 Abs. 2 28.03.2000 01.01.2001 geändert -