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820.150

Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(KVUVP)

Vom 07.07.2009 (Stand 10.04.2017)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 7. Juli 2009

Anhänge

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Kanton Graubünden.

Bei der UVP wird festgestellt, ob Anlagen, welche der UVP-Pflicht unterliegen, den Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Schutz der Umwelt entsprechen. Dazu gehören insbesondere das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.

Art. 2 Fachstelle

Das Amt für Natur und Umwelt ist Umweltschutzfachstelle (Fachstelle) im Sinne von Artikel 10c und Artikel 42 USG[2].

Die Fachstelle ist zuständig für fachübergreifende Umweltfragen sowie für die Beurteilung, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Sie berät die zuständige Behörde bei der Durchführung der UVP und sorgt für den rechtzeitigen Beizug der betroffenen Amtsstellen.

Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden spezialrechtlichen Fragen sind die Amtsstellen zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Vorschriften fallen.

Art. 3 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren

Die UVP wird von der Behörde des Kantons oder einer Gemeinde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens (massgebliches Verfahren) über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).

Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist. Über Kompetenzkonflikte entscheidet die Regierung.

Art. 4 Gesuchstellende

Als Gesuchstellende gelten:

  1. bei privaten (konzessionierten und nicht konzessionierten) Anlagen im Bewilligungsverfahren sowie im Rahmen von projektbezogenen Nutzungsplanungen: der private Bauherr;
  2. bei öffentlichen Anlagen: die kantonale oder kommunale Verwaltungsstelle, bei Gemeindeverbänden das zuständige Verbandsorgan sowie andere Trägerschaften, welche das Projekt vorbereiten;
  3. bei Meliorationen: die Trägerschaft.

Art. 5 Aufgaben der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde sorgt für die Vorbereitung der Prüfung sowie für die Koordination mit anderen Verfahren und führt die Prüfung durch.

Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. der Entscheid über die UVP-Pflicht einer Anlage. Im Streitfall erlässt sie nach Anhören der Fachstelle eine anfechtbare Verfügung;
  2. die Entgegennahme von Voruntersuchung, Pflichtenheft und Umweltverträglichkeitsbericht (Bericht) sowie deren Weiterleitung an die Fachstelle;
  3. die Weiterleitung der Voruntersuchung, des Pflichtenheftes und der Stellungnahme der Fachstelle an das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) bei Projekten, zu denen nach dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)[3] das Bundesamt anzuhören ist;
  4. die Genehmigung des Pflichtenheftes;
  5. der Entscheid, ob die Voruntersuchung als Umweltverträglichkeitsbericht gilt;
  6. die Durchführung des verwaltungsinternen Mitberichtsverfahrens;
  7. die Einholung der Stellungnahmen der Bewilligungsbehörden nach Artikel 21 Absatz 1 UVPV und deren Weiterleitung an die Fachstelle;
  8. die Einholung der Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes nach Artikel 22 Absatz 1 UVPV, wenn ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann;
  9. die Durchführung der Anhörungsverfahren beim Bundesamt nach Artikel 14 Absatz 4 UVPV;
  10. die Bekanntmachung des Berichts nach Artikel 15 UVPV;
  11. die Bekanntmachung des Berichts, der Beurteilung der Fachstelle, der Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes und des Entscheides, soweit er die Ergebnisse der UVP enthält, nach Artikel 20 UVPV;
  12. der Entscheid über Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung sowie Anträge der Fachstelle und des Bundesamtes zu ergänzenden Abklärungen.

Ist die Regierung zuständige Behörde, obliegt die Verfahrensleitung nach Absatz 2 dem antragstellenden Departement.

Die zuständige Behörde kann die Aufgaben gemäss Absatz 2 Litera b–j der Fachstelle übertragen.

Art. 6 Pflichtenheft

Die Fachstelle nimmt nach Anhörung der betroffenen Amtsstellen Stellung zum Pflichtenheft und beantragt innert zwei Monaten der zuständigen Behörde dessen Genehmigung.

Für mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfungen ist im Pflichtenheft die Aufteilung der in jeder einzelnen Stufe zu prüfenden umweltrelevanten Auswirkungen darzulegen.

Art. 7 Bekanntmachung des Berichts

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass im Kantonsamtsblatt sowie in allfälligen weiteren ortsüblichen Publikationsorganen bekannt gegeben wird, wo der Bericht während 30 Tagen eingesehen werden kann. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen über Auflagen im massgeblichen Verfahren.

Die Bekanntmachung erfolgt in der Regel zusammen mit der Publikation im massgeblichen Verfahren.

Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgesehen, so erfolgt die Bekanntmachung so früh wie möglich.

Art. 8 Beurteilung der Umweltverträglichkeit

Die Fachstelle beurteilt den Bericht innert vier Monaten. Nach Eingang aller für die Beurteilung benötigten Unterlagen, insbesondere des vollständigen Berichts und der Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen, verbleiben der Fachstelle noch mindestens zwei Monate zur Beurteilung. Bei komplexen Vorhaben kann die zuständige Behörde diese Fristen angemessen erstrecken.

Die Beurteilung der Fachstelle enthält insbesondere:

  1. die wesentlichen Aussagen des Berichts sowie Angaben über dessen Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit;
  2. die Ergebnisse der eingegangenen Stellungnahmen;
  3. die Darlegung allfälliger Meinungsverschiedenheiten verschiedener Amtsstellen;
  4. die massgeblichen Rechtsgrundlagen;
  5. die Erwägungen, ob die Anlage den Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Schutz der Umwelt entspricht.

Die Fachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

Art. 9 Zuständigkeit einer Bundesbehörde

Bei Vorhaben, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt die Fachstelle zuhanden des zuständigen kantonalen Departementes Stellung zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft sowie zum Umweltverträglichkeitsbericht. Sie berücksichtigt dabei die Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen.

Art. 10 Entscheid und öffentliche Auflage

Die zuständige Behörde entscheidet über das Vorhaben unter Einbezug der Beurteilung der Fachstelle.

Die zuständige Behörde gibt im Kantonsamtsblatt sowie in allfälligen weiteren ortsüblichen Publikationsorganen bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Fachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, während 30 Tagen eingesehen werden können. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

Art. 11 Kostenpflicht

Die Kosten für die Durchführung der UVP werden den Gesuchstellenden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden und der verursachten Aufwendungen auferlegt.

Für Anlagen, welche vom Kanton als Bauherr erstellt werden oder für welche der Kanton Beiträge leistet, wird auf eine Kostenverrechnung verzichtet.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund[4] mit der Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt[5] in Kraft.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.07.2009 12.11.2009 Erlass Erstfassung -
19.10.2015 28.12.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2015-052
21.02.2017 10.04.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2017-014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.07.2009 12.11.2009 Erstfassung -
Anhang 1 19.10.2015 28.12.2015 Inhalt geändert 2015-052
Anhang 1 21.02.2017 10.04.2017 Inhalt geändert 2017-014