Lexipedia

873.400

Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

Präambel

Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessio-

nierten Seilbahnen und Skilifte1)

(Vom 15. Oktober 1951)

Vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955

Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbah-

nen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordats-

kantonen2)

, gestützt auf Artikel 7, Absatz 2 der Bundesverfassung3)

, das

nachstehende Konkordat abgeschlossen:

I. Zweck und Umfang

Art. 1

Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,

  1. um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der un- ter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzusehr zu erhöhen;
  2. um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet;
  3. um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu för- dern.

Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.

Art. 2

Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Wa- rentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind:

  1. Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen;
  2. Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden kön- nen.

In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughinder- nis im Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 19501) zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.2)

Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche be- trieben werden. II. Bau und Betrieb derAnlagen

Art. 3

Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbah- nen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilli- gung aller beteiligten Kantone einzuholen.

Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kan- ton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.

Art. 4

Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.

Art. 5

Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, techni- scher und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordats und des zugehörigen Reglements4) entspricht, wenn die vorgeschriebenen Ver- sicherungen abgeschlossen sind und wenn

  1. die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumpla- nung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt;

Art. 69

Nunmehr SR 748.0 ff. der V vom 14. November 1973 über die Luftfahrt, 1

  1. sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Trans- portunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Ski- lifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;
  2. sie einem Bedürfnis entspricht;
  3. die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;
  4. die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.

Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die be- triebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes1) begutachtet.

Art. 6

Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlage ver- antwortlich.

Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbe- förderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kon- trolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Pro- tokolle aufzunehmen.

Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungs- entzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen2) . Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Artikel 12 Absatz

die Anlage sofort stillegen.

Art. 7

Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als drin- gend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebs- inhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Kon- kordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn An- ordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge ge- leistet wird.

Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen3) , obliegt den Kantonen.

Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.

Art. 292

StGB, SR 311.0

Art. 292

StGB, SR 311.0 Unterhalt und Kontrolle Sanktionen

.400 Konkordat über Seilbahnen und Skilifte

III. Organisation

Art. 8

Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren.

Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen bei- gezogen werden.

Art. 9

Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlos- senen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen of- fiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.

Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Be- schlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.

Die Konferenz ist zuständig für:

. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;

. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kan- tone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontroll- stelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und ei- ner Gebührenordnung;1)

. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantona- len Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden;

. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;

. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;

. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbe- richt und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;

. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse ei- nes einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.

Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzube- rufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.

Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.

Art. 10

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sit- zungen der Geschäftsleitung teil.

Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Auf- gaben:

. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;

. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;

. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrech- nung und Antragstellung zum Voranschlag;

. Abfassung des Jahresberichtes;

. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.

Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.

Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Be- lege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.

Art. 11

Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.

Art. 12

Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für fol- gende Aufgaben zur Verfügung:

. Begutachtung von Projekten;

. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttre- ten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;

. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und tech- nische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Be- triebsgefährdungen;

. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;

. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestim- mungen;

. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.

Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen Geschäftsleitung Rechnungs- revisoren Technische Kontrollstelle

.400 Konkordat über Seilbahnen und Skilifte

und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle1) zu.

Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft2) aufgestellt.

Art. 13

Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone be- schafft.

Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.

Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.3)

Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.

Art. 14

Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.

Art. 15

Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich, wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.

Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksich- tigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind. IV. Schlussbestimmungen

Art. 16

Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton fest- zusetzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Re- glementes4) anzupassen.

Art. 17

Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.

Im Übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widerspre- chendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.

Art. 18

Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.1)

Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: seit: Bern 22. April 1960 Luzern 15. Mai 1956 Uri 14. April 1958 Schwyz 9. Januar 1954 Unterwalden ob dem Wald 21. März 1955 Unterwalden nid dem Wald 15. Januar 1966 Glarus 9. Januar 1954 Zug 12. Juli 1966 Freiburg 10. Februar 1967 Solothurn 18. April 1973 Basel-Land 11. September 1958 Appenzell A. Rh. 3. November 1975 Appenzell I. Rh. 29. Mai 1962 St. Gallen 9. Januar 1954 Graubünden 20. Juni 1954 Aargau 14. Januar 1975 Tessin 23. Juni 1955 Waadt 6. September 1955 Wallis 9. Januar 1954 Neuenburg 9. Januar 1954