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960.110

Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden

(VDT)

Vom 15.12.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 15. Dezember 2020

Art. 1 Zuständigkeiten

Die Regierung entscheidet unabhängig von der Ausgabenhöhe über:

  1. die Gewährung von Beiträgen;
  2. den Mittelumfang für eigene Vorhaben und Massnahmen;
  3. den kantonalen Anteil und die Höhe der Finanzierung im Rahmen von Beteiligungen und Kooperationen.

Jedes Departement ist in seinem sachlichen Zuständigkeitsbereich für die Bearbeitung von Fördergesuchen besorgt.

Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales:

  1. stellt die jährliche Budgetierung und Abrechnung der Mittel aus dem Rahmenverpflichtungskredit sicher;
  2. koordiniert die Berichterstattung;
  3. legt allfällige weitere Ablaufprozesse und administrative Vorgaben fest.

Art. 2 Fachorganisation

Die Finanzierung der Fachorganisation erfolgt über einen Leistungsauftrag.

Fördergesuche sind grundsätzlich der Fachorganisation vor der Beitragsgewährung zur Beurteilung vorzulegen.

Das zuständige Departement holt in der Regel die Beurteilung der Fachorganisation ein, bevor eigene Vorhaben und Massnahmen durchgeführt oder Kooperationen und Beteiligungen eingegangen werden.

Art. 3 Voraussetzung der Förderung

Es können nur Vorhaben gefördert werden, welche zur Erreichung eines Ziels gemäss Artikel 1 des Gesetzes beitragen sowie:

  1. eine auf digitalen Technologien beruhende Veränderung in Prozessen, Produkten, Dienstleistungen oder Geschäftsmodellen zum Inhalt haben oder bewirken können; oder
  2. den Menschen, insbesondere Arbeitskräften, Kompetenzen vermitteln und sie dazu befähigen, eine solche auf digitalen Technologien beruhende Veränderung zu initialisieren, zu begleiten und umzusetzen.

Einzelbetriebliche Vorhaben können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn dadurch ein Multiplikatoreffekt zur Beschleunigung der digitalen Transformation zu erwarten ist oder wenn es von besonderer kantonaler oder regionaler Bedeutung ist.

Art. 4 Subsidiarität

Die Finanzierung von eigenen Vorhaben und Massnahmen ist nur zulässig, wenn sie nicht über spezialgesetzliche Bestimmungen gefördert werden können oder keine ausreichenden Mittel auf einem anderen Kredit vorhanden sind.

Art. 5 Einreichung von Gesuchen

Fördergesuche können entweder beim zuständigen Departement oder bei der Fachorganisation eingereicht werden.

Art. 6 Berichterstattung

Die Berichterstattung an den Grossen Rat erfolgt im Rahmen der Botschaft zur Jahresrechnung.

Egress

2020-067

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-067

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-067