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AS 1999 2168

Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie

Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie

vom 23. Juni 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 58 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung1 und Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Kranken- versicherung, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung legen die Mindestanforderungen fest, die von den nach Artikel 12 Buchstabe o Ziffer 2 der Verordnung vom 29. September 1995 3 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vorgesehenen Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs erfüllt werden müssen.

2. Abschnitt: Bedingungen für die Teilnahme am Programm

Art. 2 Programm

1 Ein einziges Früherkennungsprogramm wird in einem kantonal oder interkantonal

bestimmten Gebiet durchgeführt, sofern dies erlaubt, den in diesem Gebiet für die Prävention des Brustkrebs notwendigen Beteiligungsgrad zu erreichen.

2 Eine Realisierungsdauer von mindestens acht Jahren ist zu garantieren.

3 Das Programm wird von einer Organisation nach Artikel 3 durchgeführt.

Art. 3 Organisationen

1 Die Organisationen, die die Programme nach dieser Verordnung durchführen,

werden von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam anerkannt. Diese Organisa- tionen haben insbesondere nachzuweisen, dass sie über die zur Erfüllung ihrer Auf- gaben notwendigen Mittel verfügen.

SR 832.102.4

2168 1999-4573

Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie AS 1999

2 Die Organisationen akzeptieren die Beteiligung von Leistungserbringern am Pro-

gramm, die die in dieser Verordnung genannten Mindestbedingungen erfüllen. 3 Sie kontrollieren jährlich, ob diese Bedingungen erfüllt sind, und entscheiden über die Fortführung oder den Ausschluss der Beteiligung des Leistungserbringers am Programm. 4 Sie regeln nach Anhören der spezialisierten Organisationen die Einzelheiten der in den Artikeln 4, 7 und 10 aufgeführten Grundsätze.

5 Sie können eine Einführungsphase und Übergangsbedingungen für die Beteiligung

am Programm vorsehen. Die Einführungsphase darf zwei Jahre nicht übersteigen.

Art. 4 Speziell in medizinischer Radiologie ausgebildete Ärzte und Ärztinnen

1 Ärzte und Ärztinnen, die die Mammographie durchführen und lesen, sind speziell

in medizinischer Radiologie ausgebildet und haben einen von der spezialisierten Ärztegesellschaft anerkannten Ausbildungskurs über die Screening-Mammographie besucht.

2 Sie haben pro Jahr eine Mindestzahl von Screening-Mammographien durchzufüh-

ren und zu lesen. 3 Sie haben sich am Prozess der Qualitätsförderung, wie er in Artikel 10 umschrie- ben wird, zu beteiligen. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass die Qualität ihrer Lesungen den in den Leitlinien der Europäischen Union von 1996 (European Gui- delines for quality assurance in mammography screening, 2nd edition) empfohlenen Parametern (performance indicators) entspricht4. 4 Das Eidgenössische Departement des Innern ist befugt, die Änderungen der Leitli- nien laufend anzupassen.

3. Abschnitt: Organisation des Programmes

Art. 5 Einladung

1 Die Organisation richtet eine schriftliche Einladung für eine Screening-Mammo-

graphie an Frauen ab dem 50. Altersjahr. Die Einladung enthält eine Information und Erklärungen über das Brustkrebsrisiko und die genaue Bedeutung des Resulta- tes der Mammographie.

2 Die Einladung weist zudem auf das Recht auf das nach Artikel 6 vorgesehene Be-

ratungs- und Aufklärungsgespräch hin.

4 Diese Leitlinien können beim Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 33,

3003 Bern bezogen werden.

Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie AS 1999

Art. 6 Beratungs- und Aufklärungsgespräch

1 Das Beratungs- und Aufklärungsgespräch kann von einem Arzt oder einer Ärztin,

die speziell in Gynäkologie ausgebildet sind, oder durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin der Versicherten durchgeführt werden. 2 Verzichtet die Versicherte auf dieses Gespräch, so zeigt sie dies der Organisation schriftlich an.

4. Abschnitt: Durchführung und Lesung der Mammographie

Art. 7 Geräte

1 Die verwendeten Geräte haben den Leitlinien der Europäischen Union von 1996

(European Guidelines for quality assurance in mammography screening, 2nd edi- tion)5 zu entsprechen, wie sie vom Eidgenössischen Departement des Innern nach- geführt wurden.

2 Die Übereinstimmung muss periodisch kontrolliert werden.

Art. 8 Lesung der Mammographie 1 Der oder die speziell in medizinischer Radiologie ausgebildete Arzt oder Ärztin, die die Mammographie durchführen und lesen, übermitteln die Aufnahmen und das Resultat der Lesung an die Organisation. Die Organisation beauftragt einen Arzt oder eine Ärztin, die speziell in medizinischer Radiologie ausgebildet sind, und vom ersten Leser oder der ersten Leserin unabhängig sind, mit einer zweiten Lesung.

2 Wenn das Resultate der beiden Lesungen nicht übereinstimmt, legt die Organisa-

tion diese für eine dritte Lesung einem Arzt oder einer Ärztin vor, die speziell in medizinischer Radiologie ausgebildet, von den ersten Lesern und Leserinnen unab- hängig und speziell erfahren sind. Deren Meinung wird als endgültige Expertenmei- nung betrachtet. Anstelle einer Drittlesung kann eine Konsenssitzung der ersten bei- den Leser oder Leserinnen erfolgen.

Art. 9 Mitteilung der Resultate 1 Die Organisation teilt die Resultate der Mammographie spätestens innert acht Ta- gen seit der Untersuchung der Versicherten mit. 2 Sie weist wo nötig auf die Notwendigkeit der Konsultation bei einem Arzt oder ei- ner Ärztin, die speziell in Gynäkologie ausgebildet sind, oder beim behandelnden Arzt oder bei der behandelnden Ärztin hin, um die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen durchzuführen.

5 Diese Leitlinien können beim Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 33,

3003 Bern bezogen werden.

Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie AS 1999

5. Abschnitt: Qualitätsförderung

Art. 10

1 Die Programme haben folgende Massnahmen vorzusehen:

a. standardisierte externe, halbjährliche Überprüfung der Qualität der Lesun- gen; b. die quartalsweise Durchführung von Kolloquien mit Falldiskussionen zur Sicherstellung eines Lernprozesses für die am Programm beteiligten Ärzte und Ärztinnen; c. eine jährliche Evaluation der Qualität der Lesungen der am Programm be- teiligten Ärzte und Ärztinnen anhand der durch die Leitlinien der Europäi- schen Union von 1996 (European Guidelines for quality assurance in mam- mography screening, 2nd edition) empfohlenen Parameter (performance in- dicators)6. 2 Die Organisation erstellt einen jährlichen Bericht über die Realisierung des Pro- grammes zur Qualitätsförderung zu Handen des Bundesamtes für Sozialversiche- rung.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 11 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

23. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10484 Der Bundeskanzler: François Couchepin

6 Diese Leitlinien können beim Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 33,

3003 Bern bezogen werden.
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