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AS 1999 769

Bundesbeschluss über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale

Bundesbeschluss über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Beschluss)

Änderung vom 20. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1996 1, beschliesst:

I Der Alpentransit-Beschluss vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Förderungsmassnahmen Zur Förderung der Ziele nach Artikel 1 und einer guten Auslastung der Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) ist durch geeignete flankierende Massnahmen anzustreben, dass sich der alpenquerende Gütertransitverkehr grundsätzlich auf der Schiene abwickelt.

Art. 3 Aufgehoben

Art. 3bis NEAT-Konzept

1 Das NEAT-Konzept strebt an, die Schweiz zu einer Drehscheibe im europäischen

Hochgeschwindigkeits-Personenverkehr zu entwickeln. Bei der Ausführung ist lau- fend der bahntechnologische Fortschritt umzusetzen. Im Güterverkehr ist namentlich die optimale Einbindung in die europäischen Bahnkorridore für den Unbegleiteten Kombinierten Verkehr (UVK) zu verwirklichen.

2 Das NEAT-Konzept umfasst den Ausbau der Transitachsen Gotthard und Lötsch-

berg–Simplon als Gesamtsystem sowie den besseren Anschluss der Ostschweiz an die Transitachse Gotthard.

Art. 5 Aufgehoben

1999-4047 769

Alpentransit-Beschluss AS 1999

Art. 5bis Finanzierte NEAT-Investitionen Folgende Projekte des NEAT-Konzeptes sind in der Finanzierungsregelung nach Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung eingeschlossen: a. Gotthard: Das Netz der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) wird um einen Gotthard-Basistunnel zwischen den Räumen Altdorf/Erstfeld und Bodio/ Biasca, die Neubaustrecke bis in den Raum Giustizia sowie einen Ceneri-Basis- tunnel zwischen den Räumen Sant’Antonino/Cadenazzo und Lugano (Massa- gno)/Vezia einschliesslich der Verknüpfungen an die Stammlinien erweitert. Die Baustellenerschliessung in der Surselva erfolgt über das bestehende Eisen- bahnnetz, das nach den entsprechenden Bedürfnissen auszubauen ist. b. Lötschberg: das Netz der BLS Lötschbergbahn AG wird durch einen neuen, teilweise eingleisig ausgerüsteten Lötschberg-Basistunnel zwischen dem Raum Frutigen und dem Raum Steg/Baltschieder einschliesslich der Verknüpfungen an die Stammlinien erweitert. Die neue Linie ist so zu konzipieren, dass der Anschluss an die Simplonlinie gewährleistet und ein Autoverlad möglich sind. c. Ostschweiz: Der Bund verbessert die Anbindung der Ostschweiz an die Gott- hardlinie. Zu diesem Zweck wird insbesondere das Netz der SBB um einen neuen Zimmerbergtunnel zwischen dem Raum Thalwil und dem Raum Lit- ti/Baar einschliesslich der Verknüpfungen mit den Stammlinien sowie einer Verbindung zwischen der linken Zürichsee- und der Gotthardlinie ergänzt. Die Strecke zwischen St. Gallen und Arth-Goldau wird teilweise ausgebaut.

Art. 6–8 Aufgehoben

Art. 8bis Sachplan

1 Der Bund stellt die Abstimmung der Vorhaben untereinander und im Gesamtzu-

sammenhang sicher. Der Bundesrat erlässt zu diesem Zweck einen Sachplan nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes3. Darin werden zumindest festgelegt: a. die Verbindungen zwischen den Basistunneln am Gotthard, am Ceneri und am Zimmerberg; b. die Autoverladeanlagen im Kandertal und im Rhonetal sowie deren Anschluss an die Lötschberg-Basislinie; c. die direkte Verbindung des Mittelwallis mit der Lötschberg-Basislinie und de- ren Anschluss an die Simplonlinie.

2 Der Bau und die Finanzierung der unter Artikel 5bis nicht erwähnten Vorhaben

erfordern separate allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse.

Art. 9 Anpassungen des bestehenden Eisenbahnnetzes Der Bund stellt innert nützlicher Frist den Ausbau der Zufahrtsstrecken zu den Alpentransitlinien im zentralen Mittelland und im Süden sicher und regelt dessen Finanzierung; er sorgt für die Koordination mit den Privatbahnen. Die SBB und die

3 SR 700

Alpentransit-Beschluss AS 1999

betroffenen Privatbahnen passen ihre Netze an die Verhältnisse, die mit den neuen Linien entstehen, bis spätestens zu deren Inbetriebnahme an.

Art. 10 Aufgehoben

Art. 10bis Staffelung der NEAT

1 Die NEAT nach den Artikeln 3–9 wird in zwei Phasen realisiert:

a. Die erste Phase umfasst den Bau des Basistunnels am Gotthard und am Lötschberg; b. Die zweite Phase umfasst den Bau des Ceneri-Tunnels und des Zimmerberg- Tunnels, den Ausbau der Strecke zwischen St. Gallen und Arth-Goldau sowie den Bau einer direkten Verbindung zwischen der linken Zürichsee- und der Gotthardlinie.

2 Der Bundesrat entscheidet über den Baubeginn der zweiten Phase.

3 Das Betriebskonzept ist laufend zu optimieren und der Technologiefortschritt bei den Bahnen auszuschöpfen.

Art. 10ter Weitere Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung Die nachstehenden Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 23 der Übergangsbestim- mungen der Bundesverfassung werden in separaten allgemeinverbindlichen Bun- desbeschlüssen geregelt: a. BAHN 2000, b. der Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn- Hochleistungsnetz, c. die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.

Art. 11 Abs. 1 und 5

1 Die Vorprojekte für die neuen Linien des NEAT-Konzeptes geben Aufschluss ins-

besondere über die Linienführung, die Anschlussstellen, das Ausmass der Bahnhof- und Terminalbereiche und die Kreuzungsbauwerke.

5 Die Vorprojekte bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Dieser bestimmt die

Linienführung.

Art. 12 Abs. 1

1 Die Auflageprojekte für die neuen Linien des NEAT-Konzeptes samt Nebenanla-

gen unterliegen dem Bundesbeschluss vom 21. Juni 19914 über das Plangenehmi- gungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte.

4 SR 742.100.1

Alpentransit-Beschluss AS 1999

Art. 14 Finanzierungsbedingungen 1 Der Bund stellt den betroffenen Bahnen die benötigten Mittel in Form von markt- gemäss verzinslichen oder von variabel verzinslichen bedingt rückzahlbaren Darle- hen sowie in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.

2 Marktgemäss verzinsliche Darlehen dürfen höchstens bis zu 25 Prozent der Pro-

jektkosten (einschliesslich der Kapitalkosten) gewährt werden. Diese Darlehen wer- den in der Bestandesrechnung verbucht. Bis zur Inbetriebnahme von Bauabschnitten werden die Darlehenszinsen aktiviert und verzinst.

3 Bundesrat und Bahnen regeln die Einzelheiten der Gewährung von Darlehen und

A-fonds-perdu-Beiträgen in einer Vereinbarung. 4 Die Mittel aus dem Treibstoffzollertrag nach Artikel 36ter Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung werden den Bahnen à-fonds-perdu gewährt. Der Bundesrat ver- teilt die Mittel auf die Basislinien.

Art. 15 Aufgehoben

Art. 16 Verpflichtungskredite Die Bundesversammlung bewilligt etappenweise mit einfachen Bundesbeschlüssen die zur Verwirklichung der Gotthard- und Lötschberg-Basislinien sowie die für den Einbezug der Ostschweiz benötigten Verpflichtungskredite.

Art. 18 Aufgehoben

Art. 19 Aufsicht und Kontrolle 1 Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über das NEAT-Projekt sicher. 2 Er kann ein Beratungsorgan einsetzen, das er mit der Beurteilung zentraler Pro- jektaufgaben beauftragt.

Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 3–5 Berichterstattung und Oberaufsicht

3 Die Oberaufsicht der Bundesversammlung obliegt der NEAT-Aufsichtsdelegation.

Diese setzt sich aus Mitgliedern der Finanzkommissionen, der Geschäftsprüfungs- kommissionen und der Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen beider Räte zusammen. Der NEAT-Aufsichtsdelegation stehen im Rahmen dieses Beschlusses die Rechte und Pflichten gemäss Artikel 47quater und Artikel 50 des Geschäftsver- kehrsgesetzes5 zu.

4 Die Finanzkommissionen, die Geschäftsprüfungskommissionen und die Kommis-

sionen für Verkehr und Fernmeldewesen beider Räte bezeichnen je zwei Mitglieder

5 SR 171.11

Alpentransit-Beschluss AS 1999

in die NEAT-Aufsichtsdelegation. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen einem Mitglied des Nationalrates und des Ständerates. Im übrigen konstituiert sich die NEAT-Aufsichtsdelegation selbst.

5 Die NEAT-Aufsichtsdelegation legt den Finanzkommissionen, den Geschäftsprü-

fungskommissionen und den Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen bei- der Räte jährlich einen Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit vor.

Art. 22 Abs. 3 Aufgehoben

II Änderung bisherigen Rechts: Der Bundesbeschluss vom 19. Dezember 19866 betreffend das Konzept BAHN

2000 wird wie folgt geändert:

Art. 3a 1 Der Bund stellt den betroffenen Bahnen die benötigten Mittel in Form von markt- gemäss verzinslichen oder von variabel verzinslichen bedingt rückzahlbaren Darle- hen zur Verfügung.

2 Marktgemäss verzinsliche Darlehen dürfen höchstens bis zu 25 Prozent der Pro-

jektkosten (einschliesslich der Kapitalkosten) gewährt werden. Diese Darlehen wer- den in der Bestandesrechnung verbucht. Bis zur Inbetriebnahme von Bauabschnitten werden die Darlehenszinsen aktiviert und verzinst.

3 Bundesrat und Bahnen regeln die Einzelheiten der Gewährung von Darlehen in ei-

ner Vereinbarung.

III Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referen- dum.

2 Er wird vom Bundesrat in Kraft gesetzt, wenn der Bundesbeschluss vom 20. März

19987 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Ver-

kehrs von Volk und Ständen angenommen worden ist.

Ständerat, 20. März 1998 Nationalrat, 20. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

6 SR 742.100 7 AS 1999 741

Alpentransit-Beschluss AS 1999

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 1998 unbenützt abgelaufen.8

2 Er wird auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.

23. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

8 BBl 1998 1473

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