Lexipedia

AS 2000 1037

Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung

Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahn-Netzzugangsverordung (AB-NZV)

vom 7. Juni 1999

Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt), gestützt auf die Artikel 10 und 19 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 (NZV), verordnet:

Art. 1 Mindestpreis

1 Der Mindestpreis setzt sich zusammen aus:

a. dem Anteil für den Energieverbrauch, berechnet wie folgt:

1. 13 Rp./kWh für den Bezug ab Fahrdraht,

2. 0,3 Rp./Btkm für Züge mit thermischer Traktion auf elektrifizierten

Strecken, ausgenommen Versuchsfahrten, Fahrten mit historischen Fahrzeugen und Dienstzüge von Infrastrukturbetreiberinnen; b. dem Anteil für den leistungsabhängigen Unterhalt, berechnet wie folgt:

1. 0,2 Rp./Btkm für Bahnen mit leichtem Oberbau,

2. 0,3 Rp./Btkm für alle anderen Bahnen;

c. dem Anteil Personalkosten für den Fahrdienst, der 40 Rp./Zkm beträgt und für Strecken im Strassenbahnbetrieb (Fahrt auf Sicht) entfällt; d. dem Anteil Kosten je Ankunft und Abfahrt in Knotenbahnhöfen, berechnet wie folgt:

1. Fr. 5.00 in grossen Knotenbahnhöfen,

2. Fr. 3.00 in den übrigen Knotenbahnhöfen.

2 Das Bundesamt bewilligt den Gleichstrombahnen einen abweichenden Energie-

preis, wenn die abweichenden Kosten nachgewiesen werden.

3 Der Energieverbrauch wird durch die Netzbenutzerin gemessen. Sie muss die

Kalibrierung und Überwachung der Messeinrichtung auf ihren Fahrzeugen und die korrekte Messwertablesung und -aufzeichnung in nachweisbarer Form gewährleis- ten. Für Züge, die in gleicher Zusammensetzung zu gleichen Fahrzeiten wiederholt geführt werden, können Referenzmessungen im Normalbetrieb durchgeführt wer- den. Unterbleibt eine Messung, legt die Infrastrukturbetreiberin den Verbrauch fest.

SR 742.122.4 1 SR 742.122

1999-4350 1037

Eisenbahn-Netzzugangsverordung AS 2000

Art. 2 Knotenbahnhöfe

1 Als Knotenbahnhöfe gelten Bahnhöfe, die mindestens 15 Weichen in Zirkulations-

gleisen und eine grosse Verkehrsintensität aufweisen sowie entweder über mindes- tens eine Abzweigung verfügen oder zwei der drei folgenden Funktionen aufweisen: a. Anschlussbahnhof für Eisenbahnen anderer Spurweite oder Betriebsart; b. Umladeterminal; c. Fernsteuerbahnhof oder autonomer Bahnhof.

2 Verfügt ein Bahnhof über mehr als eine Abzweigung und mehr als 40 Weichen in

Zirkulationsgleisen, gilt er als grosser Knotenbahnhof.

3 Die Einteilung der Knotenbahnhöfe ist in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 3 Zusatzleistungen (Art. 22 Abs. 1 Bst. g und h NZV)

1 Die Rangierbahnhöfe (RB/SM), in welchen Rangierleistungen als Zusatzleistungen

angeboten werden, sind in Anhang 2 aufgeführt.

2 Die Betriebszeit für die Zusatzleistung Rangieren in Rangierbahnhöfen ist

12.00 bis 04.00 Uhr. In den Grenzrangierbahnhöfen wird die Zusatzleistung Rangie- ren im 24-Stunden-Betrieb angeboten. 3 Als übliche Betriebszeit einer Strecke gilt die Zeitspanne zwischen dem ersten und dem letzten in der offiziellen Fahrplanpublikation verzeichneten Reisezug. Von Montag bis Freitag sind die für den Güterverkehr geeigneten Strecken in der Regel ab 4.00 Uhr zu öffnen. Auf den Strecken nach Anhang 3 herrscht grundsätzlich ein 24-Stunden-Betrieb.

Art. 4 Publikation

1 Die nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d NZV vorgeschriebenen Publikationen:

a. können am Sitz der Unternehmung eingesehen werden; b. liegen beim Bundesamt öffentlich auf; und c. sind den Interessenten auf Verlangen von der Unternehmung zuzustellen oder auf einer Internet-Homepage zur Verfügung zu stellen.

2 Die Homepage-Adressen sind dem Bundesamt mitzuteilen, welches sie als Links

auf seiner Homepage aufführt. 3 Für die von den Infrastrukturbetreiberinnen festzulegenden Preise sind die Berech- nungsgrundlagen bekanntzugeben.

Eisenbahn-Netzzugangsverordung AS 2000

Art. 5 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Juni 1999 Bundesamt für Verkehr

10897 Der Direktor: Friedli

Eisenbahn-Netzzugangsverordung AS 2000

Anhang 1 (Art. 2 Abs.3) Als grosse Knoten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 gelten: Normalspur: Romanshorn Basel PB Rorschach Basel RB Schaffhausen (PB/RB) Bellinzona Solothurn (N) Bern Spiez BLS Biel (PB/RB) (N) Thun Brugg AG Wil (N) Chiasso (PB/RB) Winterthur Genève Zürich Altstetten Lausanne Zürich Hauptbahnhof Lausanne-Triage Zürich Oerlikon Lenzburg Zürich RBL Luzern (N) Schmalspur: Neuchâtel Olten keine

Als Knoten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 gelten: Normalspur: Pratteln Aarau (N) Rapperswil Arth-Goldau Renens Basel Birsfelden Hafen Rotkreuz Basel Kleinhüningen Hf Sargans Brig Sissach Buchs SG (PB/RB) St. Gallen Bülach St. Margrethen Burgdorf St-Maurice Chaux-de-Fonds, La (N) Thalwil Chur (N) Vevey (N) Delémont Visp (N) Dietikon (N) Wädenswil Effretikon Wallisellen Emmenbrücke Wattwil Frauenfeld (N) Weinfelden Fribourg Wetzikon Gossau SG (N) Wohlen (N) Hasle-Rüegsau Worblaufen (N-3S) Herisau (N) Yverdon (N) Interlaken Ost BOB (N) Ziegelbrücke Konolfingen Zofingen Kreuzlingen Zug Landquart (N) Zürich Giesshübel Langenthal (N) Zweisimmen (N) Langnau Schmalspur: Lugano (N) Lyss Chur (S) Martigny (N) Interlaken Ost (S) Morges (N) Luzern (S) Payerne Samedan (S) Pfäffikon SZ

Eisenbahn-Netzzugangsverordung AS 2000

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 1) Als Rangierbahnhöfe gelten: Basel RB Biel RB Buchs (SG) Chiasso SM Lausanne Triage RB Limmattal (einschliesslich Rangieranlage Zürich Mülligen) Olten RB (einschliesslich Rangieranlagen in Olten Hammer und Däniken) Rotkreuz

Eisenbahn-Netzzugangsverordung AS 2000

Anhang 3 (Art. 3 Abs. 3) Ein 24-Stunden-Betrieb gilt für die Strecken: La Plaine (Grenze)–Lausanne Triage–Biel/Bienne–Olten–Othmarsingen–Heiters- berg–RB Limmattal Lausanne Triage–Bern Vallorbe (Grenze)–Lausanne–Brig–Iselle (Grenze) Basel (Grenze)–Olten–Bern–Thun–Brig Basel (Grenze)–Bözberg–Othmarsingen–Rotkreuz–Giubiasco–Chiasso (Grenze) Giubiasco–Pino (Grenze)