AS 2000 2858
Verordnung über die Rechtsstellung der hauptamtlichen höheren Stabsoffiziere und des Rüstungschefs (Rechtsstellungsverordnung)
Verordnung über die Rechtsstellung der hauptamtlichen höheren Stabsoffiziere und des Rüstungschefs (Rechtsstellungsverordnung)
Änderung vom 27. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 2. Dezember 19961 über die Rechtsstellung der hauptamt- lichen höheren Stabsoffiziere und des Rüstungschefs wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die Rechtsstellung der hauptamtlichen höheren Stabsoffiziere
Art. 1 Abs. 1 Bst. a, c und e, sowie Abs. 3
1 Den Bestimmungen dieser Verordnung unterstehen:
a. der Generalstabschef, der Chef Heer, die Kommandanten der Feldarmee- korps und des Gebirgsarmeekorps und der Kommandant der Luftwaffe; c. die Direktoren der Bundesämter für Kampftruppen, Unterstützungstruppen, Logistiktruppen und Ausbildung der Luftwaffe, der Stellvertreter des Gene- ralstabschefs, die Unterstabschefs des Generalstabes, der Stellvertreter des Chefs Heer, die Unterstabschefs des Heeres, der Kommandant des Armee- Ausbildungszentrums Luzern und der Chef der Untergruppe Operationen der Luftwaffe; e. der Direktor der Militärischen Führungschule und der Kommandant der Ge- neralstabsschule.
3 Der Bundesrat kann im Rahmen von Umstrukturierungsmassnahmen und Reform-
projekten die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch nach der Angestelltenordnung vom 10. November 19592 oder nach der Verordnung vom 9. Dezember 19963 über den öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag in der allgemeinen Bundesverwaltung an- stellen.
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Rechtsstellungsverordnung AS 2000
Art. 5 Abs. 2 2 Sie stehen dauernd im Militärdienst, und ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den dafür massgebenden Bestimmungen.
Art. 6 Anwendung des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19274 Die Personen nach Artikel 1 Absatz 1 unterstehen unter Vorbehalt von Artikel 9 Ab- satz 2 dem Beamtengesetz nicht. Die Artikel 14–16, 21, 22, 24–28, 45–50, 56, 57 Absatz 1bis und 58–60 des Beamtengesetzes gelten sinngemäss.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11240 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 SR 172.221.10