AS 2000 840
Verordnung über die Personendosimetrie
Verordnung über die Personendosimetrie (Dosimetrieverordnung)
vom 7. Oktober 1999
Das Eidgenössische Departement des Innern und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 52 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 1 (StSV), verordnen:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die technischen Bestimmungen zur Personendosimetrie und legt die Anforderungen an die Dosimetriesysteme fest.
Art. 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der StSV und zusätzlich diejenigen in Anhang 1.
Art. 3 Aufsicht Die anerkennenden Behörden nach Artikel 47 StSV beaufsichtigen die Personen- dosimetriestellen.
Art. 4 Gegenstand der Anerkennung einer Personendosimetriestelle Die Anerkennung der Personendosimetriestelle erstreckt sich insbesondere auf fol- gende Gegenstände: a. Festlegung der Messgrössen; b. Strahlenarten und Radionuklide, die gemessen werden; c. Messmethoden, die angewendet werden; d. Format der Dosismeldung.
SR 814.501.43 1 SR 814.501
840 1999-5163
Dosimetrieverordnung AS 2000
Art. 5 Veröffentlichung der Anerkennung Die anerkennenden Behörden veröffentlichen die Liste der anerkannten Personen- dosimetriestellen.
Art. 6 Pflichten der Personendosimetriestellen bei Einstellen der Tätigkeit 1 Will der Inhaber einer Personendosimetriestelle seine Tätigkeit einstellen, muss er dies der anerkennenden Behörde, seinen Auftraggebern und den für seine Auftrag- geber zuständigen Aufsichtsbehörden mindestens sechs Monate zum Voraus ankün- digen. 2 Die Personendosimetriestelle, die ihre Tätigkeit einstellt, übergibt ihr archiviertes Datenmaterial den von ihren Auftraggebern bestimmten neuen Personendosimetrie- stellen. 3 In ausserordentlichen Fällen (z. B. Todesfall, Konkurs) bestimmt die anerkennende Behörde das Vorgehen.
Art. 7 Pflichten der Personendosimetriestellen bei Kündigung eines Auftrages Kündigt ein Auftraggeber das Auftragsverhältnis mit der Personendosimetriestelle, hat diese den Auftraggeber auf seine Pflichten als Bewilligungsinhaber nach Arti- kel 43 StSV aufmerksam zu machen und die Aufsichtsbehörde über die Kündigung zu informieren.
Art. 8 Qualitätssicherung Die Personendosimetriestelle muss der anerkennenden Behörde ein Qualitätssiche- rungsprogramm nachweisen und dieses anwenden.
Art. 9 Erfassung der wesentlichen Strahlungskomponenten
1 Falls die effektive Dosis durch Inkorporation oder Photonen- oder Neutronen-
strahlung nachweisbar nicht mehr als 10 Prozent zur gesamten Jahresdosis einer Person beitragen kann, so kann im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde eine in- dividuelle Dosimetrie dieses Strahlenanteils entfallen. 2 Falls die Hautdosis nicht grösser als 25 mSv pro Jahr sein kann, so kann im Ein- verständnis mit der Aufsichtsbehörde auf eine individuelle Überwachung dieses Anteils verzichtet werden.
Art. 10 Dosimetrie verpflichteter Personen bei erhöhter Radioaktivität nach den Artikeln 121 und 122 StSV 1 Die ermittelten Dosiswerte verpflichteter Personen sind zu protokollieren und zu- handen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) verfügbar zu halten. Die Meldung an das BAG erfolgt gemäss speziellen Weisungen.
841
Dosimetrieverordnung AS 2000
2 Die Dosimetrie kann durchgeführt werden:
a. von einer anerkannten Personendosimetriestelle; oder b. durch die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) mit elek- tronischen Dosimetern, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und rückverfolgbar sind. 3 Falls eine Inkorporation vermutet wird, ist eine Inkorporationsüberwachung nach Artikel 32 vorzunehmen. Die Einsatzleitung kann dazu spezielle Triagemessungen anordnen.
4 In hinreichend bekannten und homogenen Strahlenfeldern kann auf eine individu-
elle Dosismessung verzichtet werden, wenn die Dosis rechnerisch ermittelt wird.
2. Kapitel: Externe Bestrahlung
1. Abschnitt: Durchführung der Dosimetrie (Überwachungsmethoden)
Art. 11 Tragweise des Dosimeters Das Ganzkörperdosimeter muss auf dem Körperrumpf, auf der Brust oder dem Bauch, bei schwangeren Frauen auf Bauchhöhe getragen werden.
Art. 12 Tragen mehrerer Dosimeter
1 Die überwachten Personen müssen mehrere Dosimeter tragen, wenn der Dosiswert
eines einzigen Dosimeters infolge der Inhomogenität des Strahlenfeldes nicht reprä- sentativ ist.
2 Der Sachverständige ermittelt die effektive Dosis auf Grund der verschiedenen
Teilkörperdosen.
3 Die Aufsichtsbehörde muss die Bestimmungsmethode gutheissen; sie regelt das
Meldeverfahren.
Art. 13 Zusätzliche Warngeräte und Extremitätendosimeter Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass: a. in zeitlich oder räumlich inhomogenen Strahlenfeldern ein akustisches Warngerät für die Dosisleistung benutzt wird; b. zur Optimierung von Arbeiten hinsichtlich Strahlenschutz ein Dosimeter mit direkter Anzeige eingesetzt wird; c. ein Extremitätendosimeter getragen wird, falls die Extremitätendosis mehr als 25 mSv pro Jahr betragen kann.
842
Dosimetrieverordnung AS 2000
Art. 14 Tragweise mit Bleischürze 1 Beim Tragen einer Bleischürze wird das Dosimeter unter der Bleischürze getragen.
2 Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bei dosisintensiven Arbeiten mit
Bleischürzen zwei Dosimeter getragen werden.
3 Das zweite Dosimeter soll nur bei Arbeiten mit der Bleischürze und über der
Bleischürze getragen werden; es ist speziell zu kennzeichnen.
4 Mit zwei Dosimetern wird die totale individuelle Dosis wie folgt berechnet:
Htotal (10) = Hunter (10)+a . Hüber (10) Htotal (0.07) = Hunter (0.07)+Hüber (0.07) wobei H unter die unter der Bleischürze und H über die über der Bleischürze gemes- sene Dosis bedeutet und a = 0.1, wenn die Bleischürze die Schilddrüse nicht schützt bzw. a = 0.05, wenn sie sie schützt.
Art. 15 Tragweise des Extremitätendosimeters Das Extremitätendosimeter muss möglichst an derjenigen Stelle, an der die höchste Dosis zu erwarten ist, getragen werden.
Art. 16 Verlängerung der Messperiode
1 Eine Verlängerung der Messperiode nach Artikel 42 Absatz 5 StSV über einen
Monat hinaus ist mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde möglich, falls: a. die betroffenen Personen zusätzlich durch direkt ablesbare Personendosime- triesysteme überwacht werden; oder b. eine Ortsdosimetrie mit Anzeige der Dosisleistung oder einem Alarm exi- stiert.
2 Der Bewilligungsinhaber muss der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass die Mess-
systeme nach Absatz 1 dem Stand der Technik entsprechen und rückverfolgbar sind und dass ein Qualitätssicherungsprogramm angewendet wird.
2. Abschnitt: Technische Anforderungen an Dosimetriesysteme
Art. 17 Allgemeine Anforderungen Die Messsysteme nach Artikel 45 Absatz 2c StSV müssen die Bestimmung der ope- rationellen Grössen nach Anhang 5 StSV für die Personendosimetrie bei externer Bestrahlung ermöglichen.
Art. 18 Anforderungen unter routinemässigen Bedingungen Die Abweichung des unter routinemässigen Bedingungen ermittelten Dosiswertes Hm vom Sollwert der operationellen Grösse Ht soll für Photonenstrahlung innerhalb der im Anhang 2 festgelegten Schranken liegen.
843
Dosimetrieverordnung AS 2000
Art. 19 Anforderungen für die Anerkennung
1 Die Dosimetriesysteme müssen die Anforderungen nach den Anhängen 3–7 erfül-
len.
2 Die Abweichung des ermittelten Dosiswertes vom Sollwert unter Referenzbedin-
gungen nach Artikel 22 darf nicht mehr als ± 10 Prozent betragen.
3 Die anerkennende Behörde kann für die Ermittlung der Dosis die Anwendung ei-
nes Normalisierungsfaktors relativ zu den Referenzbedingungen erlauben, falls die Dosimeter in einem bekannten Strahlenfeld getragen werden, das sich erheblich vom Referenzstrahlenfeld unterscheidet.
4 Die anerkennende Behörde kann bezüglich der Energieabhängigkeit Abweichun-
gen von den Anforderungen erlauben, wenn vom Betreiber der Personendosimetrie- stelle nachgewiesen wird, dass sein Dosimetriesystem in speziellen Strahlenfeldern eingesetzt wird, die nur in einem Teilenergiebereich einen signifikanten Dosisbei- trag liefern.
Art. 20 Zusätzliche Anforderungen für die Anerkennung elektronischer Dosimetriesysteme
1 Ein elektronisches Personendosimetriesystem muss nach den Normen der Interna-
tionalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) oder gleichwertig typengeprüft sein.
2 Durch geeignete Massnahmen und Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die Do-
sisdaten bis zum Transfer in den Datenspeicher der Personendosimetriestelle nicht gelöscht werden können. 3 Die Dosisleistungsabhängigkeit der Dosismessung, gegebenenfalls auch für gepul- ste Strahlung, muss spezifiziert sein.
4 Das Dosimeter muss den Anforderungen am Einsatzort entsprechen.
Art. 21 Vergleichsmessungen
1 Bei den Vergleichsmessungen nach Artikel 50 Absatz 2 StSV muss die Messge-
nauigkeit unter Referenzbedingungen nach Artikel 22 überprüft werden.
2 Liegen die ermittelten Dosiswerte bei Referenzbedingungen ausserhalb von
10 Prozent des Sollwertes, so muss die Dosimetriestelle die Ursache abklären und
allenfalls eine Neukalibrierung des Dosimetriesystems vornehmen.
3 Werden bei Vergleichsmessungen ergänzende Tests durchgeführt, müssen die
Anforderungen nach Artikel 18 und den Anhängen 3 - 7 unter Berücksichtigung allfälliger Ausnahmen gemäss Artikel 19 Absätze 3 und 4 erfüllt sein.
844
Dosimetrieverordnung AS 2000
3. Abschnitt: Definitionen und technische Festlegungen
Art. 22 Referenzbedingungen Die Referenzbedingungen sind am Phantom nach Artikel 23 im Dosisbereich zwi- schen 2 und 10 mSv definiert für Strahlenfelder folgender Quellen: a. Photonen: Cäsium-137-Quelle b. Elektronen: Strontium/Yttrium-90-Quelle c. Neutronen: Americium/Beryllium-Quelle
Art. 23 Definition des Phantoms
1 Das Phantom für Personendosimeter ist ein quaderförmiges Gefäss aus Polyme-
3 thylmetacrylat/PMMA (Plexiglas) mit den Abmessungen von 30×30×15 cm und ei- ner Wandstärke von 10 mm (vorne: 2,5 mm). Es ist mit Wasser gefüllt. 2 Das Phantom für Extremitätendosimeter ist ein Plexiglasstab mit einem Durchmes- ser von 19 mm und einer Länge von 300 mm.
Art. 24 Messgrössen
1 Die operationellen Grössen für die Personendosimetrie werden anhand von Kon-
versionskoeffizienten nach Anhang 8 aus den folgenden Grössen abgeleitet: a. Luftkerma (Ka) für Photonen; b. Absorbierte Dosis (Da) in Luft oder Elektronenfluenz (Φ) für Elektronen; c. Neutronenfluenz (Φ) für Neutronen.
2 Die Rückverfolgbarkeit der Messsysteme auf nationale Normale erfolgt über die
Grössen von Absatz 1 Buchstabe a–c.
Art. 25 Bestrahlungsgeometrie für Photonen und Neutronen Das Strahlungsfeld muss auf das Phantom zentriert und senkrecht dazu sein. Be- zugspunkt ist das Messzentrum des Dosimeters. Die Distanz zwischen Quelle und Phantom soll für Photonenstrahlung mindestens 2 m betragen. Das Strahlungsfeld muss das gesamte Phantom abdecken.
Art. 26 Bestrahlungsgeometrie für Betastrahlung Das Strahlungsfeld muss auf das Phantom zentriert und senkrecht dazu sein. Be- zugspunkt ist das Messzentrum des Dosimeters. Die Distanz zwischen Quelle und Phantom soll mindestens 20 cm und höchstens 50 cm betragen. Das Strahlungsfeld muss das gesamte Phantom abdecken.
845
Dosimetrieverordnung AS 2000
Art. 27 Referenzstrahlungsfelder Die Referenzstrahlungsfelder nach Anhang 8 müssen den Normen ISO 4037 (Photonenstrahlung), ISO 8529-3 (Neutronenstrahlung) und ISO 6980 (Beta- strahlung) entsprechen.
Art. 28 Bedingungen für die Kontrolle der Energieabhängigkeit Die Energieabhängigkeit muss mit einem senkrechten Strahl auf das Phantom nach Artikel 23 und bei einem Referenzwert der operationellen Messgrösse zwischen
2 und 10 mSv geprüft werden.
Art. 29 Bedingungen für die Kontrolle der Winkelabhängigkeit Die Winkelabhängigkeit muss mit unter verschiedenen Winkeln einfallenden Strah- len auf das Phantom nach Artikel 23 und bei einem Referenzwert der operationellen Messgrösse zwischen 2 und 10 mSv geprüft werden.
Art. 30 Bedingungen für die Prüfung der Reproduzierbarkeit Die Reproduzierbarkeit muss unter Referenzbedingungen geprüft werden. Dazu wird die Streuung der Dosen ermittelt, die von mehreren unter gleichen Bedin- gungen bestrahlten Dosimetern angezeigt werden.
Art. 31 Fading Der Effekt des Fadings auf den Dosiswert muss unter den normalen Betriebs- bedingungen über eine Messperiode ermittelt werden.
3. Kapitel: Interne Bestrahlung
1. Abschnitt: Durchführung der Dosimetrie (Überwachungsmethoden)
Art. 32 Inkorporationsüberwachung 1 Bei der individuellen Inkorporationsüberwachung wird die im Körper gespeicherte oder die ausgeschiedene Aktivität gemessen.
2 Die Messmethode muss die Anforderungen nach Anhang 10 erfüllen.
3 Falls der anerkennenden Behörde der Nachweis erbracht wird, dass eine andere
Messmethode oder ein anderes Überwachungsintervall gleichwertig oder besser ist als die in Anhang 10 genannten, so sind Anpassungen bei den Inkorporations- messungen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b zulässig.
Art. 33 Messverfahren
1 Die Inkorporationsüberwachung erfolgt mittels:
a. einer vereinfachten Messung (Triagemessung) durch den Betrieb gemäss Anforderungen der Aufsichtsbehörde;
846
Dosimetrieverordnung AS 2000
b. einer Messung mit geeigneter Apparatur durch eine anerkannte Personen- dosimetriestelle (Inkorporationsmessung).
2 Die Ergebnisse der Triagemessung werden nicht zur Dosisermittlung verwendet.
3 Liegt das Resultat einer Triagemessung über der nuklidspezifischen Messschwelle nach Anhang 10, so ist eine Inkorporationsmessung durchzuführen.
Art. 34 Überwachungsintervalle
1 Die Überwachungsintervalle für bestimmte Nuklide sind im Anhang 10 festgelegt.
2 Für Nuklide, die nicht in Anhang 10 enthalten sind, sind die Überwachungs-
intervalle so zu wählen, dass eine tatsächliche zu Beginn oder am Schluss des Inter- valls stattgefundene Inkorporation wenn möglich um nicht mehr als einen Faktor 3 unter- beziehungsweise überschätzt wird. 3 Bei radioaktiven Stoffen mit sehr kurzen effektiven Halbwertszeiten (< 1 Tag) er- folgt die Überwachung der Inkorporation durch häufige, zum Beispiel arbeits- tägliche Triagemessungen.
Art. 35 Nuklidgemische
1 Ist von einer gleich bleibenden Nuklidzusammensetzung auszugehen, so kann sich
die Inkorporationsmessung auf ein Leitnuklid beschränken.
2 Die Dosisbestimmung auf Grund des überwachten Leitnuklides ist zu dokumen-
tieren.
Art. 36 Messung der Aktivitätskonzentration in der Atemluft In besonderen Fällen kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an Stelle der indi- viduellen Inkorporationsüberwachung eine Messung der Aktivitätskonzentration in der Atemluft erfolgen.
Art. 37 Spezielle Nuklide Bestehen für bestimmte Nuklide keine anerkannten Inkorporationsmessstellen, ent- scheiden die Aufsichtsbehörden, an welchen Stellen und mit welchen Verfahren (Häufigkeit und Messmethode) die entsprechenden Untersuchungen durchgeführt werden sollen.
847
Dosimetrieverordnung AS 2000
2. Abschnitt:
Minimalanforderungen an Triagemessstellen und Bedingungen für die Anerkennung von Inkorporationsmessstellen
Art. 38 Triagemessungen
1 Die Anforderungen an die Triagemessungen werden von der Aufsichtsbehörde für
konkrete Fälle festgelegt. Sie umfassen minimale Messanforderungen, Kalibrierung und Rückverfolgbarkeit sowie Qualitätssicherung.
2 Die Ergebnisse der Triagemessungen müssen registriert werden.
Art. 39 Anerkennung von Inkorporationsmessstellen
1 Die Anerkennung einer Inkorporationsmessstelle nach Artikel 45–47 StSV erfolgt
für definierte Nuklide.
2 Bei der Ausscheidungsanalyse müssen die gemessenen Aktivitäten, resp. Aktivi-
tätskonzentrationen zwischen dem 10-fachen Wert und dem 100-fachen Wert der Messschwelle nach Anhang 10 mit einer maximalen Abweichung zum Sollwert von
20 Prozent bestimmt werden können.
3 Für Direktmessungen muss die Aktivität in einem Phantom, das von der anerken-
nenden Behörde genehmigt ist, zwischen der Messschwelle nach Anhang 10 und de- ren 100-fachem Wert bestimmt werden können. Der Messwert in diesem Bereich darf nicht mehr als 20 Prozent vom Sollwert abweichen.
4 Die Messsysteme müssen dem Stand der Technik entsprechen und auf vom Eidge-
nössischen Amt für Messwesen (EAM) anerkannte Aktivitäts-Normale rückverfolg- bar sein.
3. Abschnitt: Standardmodelle für die Berechnungen
Art. 40 Standardberechnung
1 Die Standardberechnung der effektiven Folgedosen erfolgt nach Anhang 9.
2 Die für die Berechnungen zu verwendenden nuklidspezifischen Daten sind in An-
hang 10 festgelegt.
3 Für die Berechnung der Dosis im Routinebetrieb wird angenommen, dass der In-
korporationszeitpunkt in der Mitte des Überwachungsintervalles liegt. Bei bekann- tem Inkorporationszeitpunkt sind die tatsächlichen Zeiten zu berücksichtigen.
4 Falls nachgewiesen wird, dass das radioaktive Material in der verwendeten Form
einen vom Standardmodell abweichenden Stoffwechsel im Körper aufweist, ist mit Einverständnis der anerkennenden Behörde für die Inkorporationsmessungen ein Modell zu verwenden, das den betreffenden Fall besser beschreibt.
848
Dosimetrieverordnung AS 2000
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 41 Übergangsbestimmung Die Bewilligungsinhaber haben dafür zu sorgen, dass die in ihrem Betrieb tätigen beruflich strahlenexponierten Personen spätestens ab dem 1. Januar 2001 dieser Verordnung entsprechenden Dosismessungen zur Ermittlung der externen und in- ternen Bestrahlung unterzogen werden.
Art. 42 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
28. September 1999 Eidgenössisches Departement des Innern: Dreifuss
7. Oktober 1999 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Leuenberger
849
Dosimetrieverordnung AS 2000
Anhang 1 (Art. 2)
Begriffsbestimmungen
Dauerinkorporation Andauernde Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Organismus durch Ingestion, Inhalation oder durch Aufnahme durch die Haut.
Fading Differenz zwischen Messwert und Sollwert in Abhängigkeit von der Zeitspanne zwi- schen Bestrahlung und Auswertung relativ zum Sollwert in (%/Monat).
Fluenz Die Fluenz in einem Punkt eines Strahlenfeldes ist die Anzahl der Teilchen, welche in eine kleine, um diesen Punkt zentrierte Kugel eintreten, dividiert durch die Quer- schnittsfläche dieser Kugel (cm-2). Halbwertszeit, effektive Die effektive Halbwertszeit berechnet sich wie folgt aus der biologischen und der physikalischen Halbwertszeit eines Nuklides: T½ biol ⋅ T½ phys T½ eff = T½ biol + T½ phys
Inkorporationsmessung Bestimmung der effektiven Folgedosis E50 auf Grund der gemessenen Körperakti- vität oder der Aktivität in den Ausscheidungen.
Kerma Kerma ist die Summe der Anfangswerte der kinetischen Energien der in einem Vo- lumenelement der Materie durch indirekt ionisierende Strahlung erzeugten gelade- nen Teilchen pro Masseneinheit (kinetic energy released in material) (J/kg, Gy).
Leitnuklid Für die Dosisbestimmung repräsentatives Nuklid in einem Nuklidgemisch.
Triagemessung Messverfahren zur Feststellung von Inkorporationen ohne Bestimmung der entspre- chenden effektiven Dosis.
850
Dosimetrieverordnung AS 2000
Anhang 2 (Art. 18)
Trompeten-Kurven
für H t ≤ H 0 : 0 ≤ H m ≤ 2H 0
1 2H 0 H0 für H t > H 0 : 1 − ≤ H m / H t ≤ 1.5 1 +
1.5 H 0 + H t 2 H 0 + H t
Ht ist der Sollwert der operationellen Grösse Hm ist der unter Routinebedingungen ermittelte Dosiswert H0 ist die tiefste Dosis, die messbar sein muss (siehe Anhänge 3 bis 7)
2
Hm / Ht 1
0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Ht / H0
2
Hm / H t 1
0 0.1 1 10 100 1000 Ht / H0
851
Dosimetrieverordnung AS 2000
Anhang 3 (Art. 19 und 21 Abs. 3)
Anforderungen an ein Personendosimeter für Photonen
a. Messgrössen Hp(10) und H p(0,07) b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss H0 = 0,1 mSv für Hp(10) H0 = 1 mSv für Hp(0,07) c. Messbereich H0 bis 5 Sv d. Linearität Abweichung < 15 % im Bereich [1 mSv, 5 Sv] e. Energieabhängigkeit Für Photonenstrahlung mit Energien zwischen 20 keV und 5 MeV Hm 0,7 ≤ ≤ 1,3 für Hp(10) Ht
Für Photonenstrahlung mit Energien zwischen 10 keV und 300 keV; unter Sekundärelektronengleichgewicht bis 5 MeV Hm 0,7 ≤ ≤ 1,3 für Hp(0,07) Ht
f. Winkelabhängigkeit < 20% bis 60° für Energien > 60 keV g. Reproduzierbarkeit Standardabweichung s ≤ 10% für Hp(10) und H p(0,07) h. Fading Effekt < 10%/Monat
852
Dosimetrieverordnung AS 2000
Anhang 4 (Art. 9 und 21 Abs. 3)
Anforderungen an ein Personendosimeter für Betastrahlung
a. Messgrösse: Hp(0,07) b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss H0 = 1 mSv c. Messbereich H0 bis 5 Sv d. Linearität Abweichung < 15 % im Bereich [1 mSv, 5 Sv] e. Energieabhängigkeit Für Betastrahlung von Thallium-204 oder Krypton-85: Hm 0,1 ≤ ≤ 2,0 Ht
Falls das System mit Photonenstrahlung kalibriert wurde, gilt zusätzlich für Betastrahlung von Strontium-90/Yttrium-90: Hm 0,5 ≤ ≤ 2,0 Ht
f. Reproduzierbarkeit Standardabweichung s ≤ 10% g. Fading Effekt < 10%/Monat
853
Dosimetrieverordnung AS 2000
Anhang 5 (Art. 19 und 21 Abs. 3)
Anforderungen an ein Personendosimeter für Neutronen
a. Messgrösse Hp(10)
b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss H0 = 0,5 mSv
c. Messbereich H0 bis 5 Sv
d. Linearität Abweichung < 30 % im Bereich [1 mSv; 5 Sv]
e. Energieabhängigkeit
Hm 0,3 ≤ ≤ 3,0 Ht
für realistische Feldspektren im Einsatzbereich des Dosimeters
f. Reproduzierbarkeit Standardabweichung s ≤ 50%
g. Fading Effekt < 30%/Monat
854
Dosimetrieverordnung AS 2000
Anhang 6 (Art. 19 und 21 Abs. 3)
Anforderungen an ein Extremitätendosimeter für Photonenstrahlung
a. Messgrösse Hp(0,07) b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss H0 = 1 mSv c. Messbereich H0 bis 5 Sv d. Linearität Abweichung < 15% im Bereich [1 mSv, 5 Sv] e. Energieabhängigkeit Für Photonenstrahlung mit Energien zwischen 10 keV und 300 keV; unter Sekundärelektronengleichgewicht bis 1,5 MeV Hm 0,5 ≤ ≤ 2,0 Ht
f. Winkelabhängigkeit < 20% bis 60° für Energien > 60 keV g. Reproduzierbarkeit Standardabweichung s ≤ 15% h. Fading Effekt < 10%/Monat
855
Dosimetrieverordnung AS 2000
Anhang 7 (Art. 19 und 21 Abs. 3)
Anforderungen an ein Extremitätendosimeter für Betastrahlung
a. Messgrösse: Hp(0,07) b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss H0 = 1 mSv c. Messbereich H0 bis 5 Sv d. Linearität Abweichung < 15% im Bereich [1 mSv, 5 Sv] e. Energieabhängigkeit Für Betastrahlung von Thallium-204 oder Krypton-85: Hm 0,1 ≤ ≤ 2,0 Ht
Falls das System mit Photonenstrahlung kalibriert wurde, gilt zusätzlich für Betastrahlung von Strontium-90/Yttrium-90: Hm 0,5 ≤ ≤ 2,0 Ht
f. Reproduzierbarkeit Standardabweichung s ≤ 15% g. Fading Effekt < 10%/Monat
856
Dosimetrieverordnung AS 2000
Anhang 8 (Art. 24 und 27)
Konversionskoeffizienten a. Konversionskoeffizienten für Photonen Konversionskoeffizienten von Luftkerma in Personen-Tiefendosen Hp(10) und Personen-Oberflächendosen Hp(0,07) im Quaderphantom (Art. 23) für Personendo- simeter Qualität/ Mittlere Konversionskoeffizienten (Sv/Gy) Quelle Energie (keV) hp(10; α) für Winkel α von hp(0,07; α) für Winkel α von
0° 15° 30° 45° 60° 0° 15° 30° 45° 60°
N – 15 12 0,96 0,95 0,95 0,95 0,93 N – 20 16 0,98 0,98 0,98 0,98 0,97 N – 25 20 0,55 0,54 0,50 0,41 0,28 1,03 1,03 1,03 1,02 1,02 N – 30 24 0,79 0,77 0,74 0,65 0,49 1,10 1,10 1,10 1,09 1,07 N – 40 33 1,17 1,15 1,12 1,02 0,85 1,27 1,26 1,26 1,23 1,19 N – 60 48 1,65 1,63 1,59 1,47 1,27 1,55 1,54 1,53 1,49 1,42 Am - 241 59 1,89 1,87 1,83 1,72 1,50 1,72 1,71 1.69 1,65 1,57 N – 80 65 1,88 1,86 1,83 1,71 1,50 1,72 1,70 1,70 1,65 1,58 N – 100 83 1,88 1,87 1,82 1,73 1,53 1,72 1,70 1,70 1,66 1,60 N – 120 100 1,81 1,79 1,76 1,68 1,51 1,67 1,66 1,65 1,62 1,58 N – 150 118 1,73 1,71 1,68 1,61 1,46 1,61 1,60 1,60 1,58 1,54 N – 200 164 1,57 1,56 1,55 1,49 1,38 1,49 1,49 1,49 1,49 1,46 N – 250 208 1,48 1,48 1,47 1,42 1,33 1,42 1,42 1,42 1,43 1,43 N – 300 250 1,42 1,42 1,41 1,38 1,30 1,38 1,38 1,38 1,40 1,40 Cs - 137 662 1,21 1,22 1,22 1,22 1,19 1,21 1,21 1,22 1,23 1,26 Co - 60 1250 1,15 1,15 1,15 1,16 1,14 1,15 1,15 1,15 1,16 1,14 Ti (Target) 5140 1,11 1,11 1,11 1,11 1,11 1,11 1,11 1,11 1,11 1,11 Referenzen: ICRP 74, ISO 4037-3 Konversionskoeffizienten von Luftkerma in Personen-Oberflächendosen Hp(0,07) im ISO-Plexiglas-Stabphantom (Art. 23) für Extremitätendosimeter Qualität Mittlere Energie (keV) Konversionskoeffizienten hp(0,07) (Sv/Gy)
N - 15 12 0,95 N - 20 16 0,98 N - 25 20 1,00 N - 30 24 1,03 N - 40 33 1,07 N - 60 48 1,11 Am - 241 59 1,14 N - 80 65 1,15 N - 100 83 1,17 N - 120 100 1,17 N - 150 118 1,17 N - 200 164 1,16 N - 250 208 1,15 N - 300 250 1,14 Cs - 137 662 1,12 Referenzen: ISO 4037-3, Grosswendt, Radiat. Prot. Dosim. 59 (1995), 165–179.
857
Dosimetrieverordnung AS 2000
b. Konversionskoeffizienten für Neutronen Konversionskoeffizienten hpΦ(10;α) von Neutronenfluenz Φ in Personen-Tiefen- dosis Hp(10) im Quaderphantom (Art. 23) für Personendosimeter
Neutronenquelle/ hpΦ(10; α) in pSv.cm2 für Winkel α von Neutronen-Energie (MeV) 0° 15° 30° 45° 60° 252 Cf (D2O-moderiert) 110 109 109 102 87,4 252 Cf 400 397 409 389 346
241 Am-Be (α,n) 411 409 424 415 383
Thermische Neutronen 11,4 10,6 9,11 6,61 4,04 0,024 20,2 19,9 17,2 13,6 7,85 0,144 134 131 121 102 69,9 0,250 215 214 201 173 125 0,57 355 349 347 313 245 1,2 433 427 440 412 355 2,5 437 434 454 441 410 2,8 433 431 451 441 412 3,2 429 427 447 439 412 5,0 420 418 437 435 409 14,8 561 563 581 572 576 19,0 600 596 621 614 620 30 515 515 515 515 515 50 400 400 400 400 400 75 330 330 330 330 330 100 285 285 285 285 285 Referenzen: ISO 8529-3, ICRP 74.
Erläuterung: Die Werte oberhalb von 30 MeV wurden den Konversionskoeffizienten für H*(10) gleichgesetzt.
858
Dosimetrieverordnung AS 2000
c. Konversionskoeffizienten für Elektronen
Energie (MeV) Konversionskoeffizienten Hp(0,07)/Φ (nSv.cm2)
0,10 1,661 0,15 1,229 0,20 0,834 0,30 0,542 0,40 0,455 0,50 0,403 0,60 0,366 0,70 0,344 0,80 0,329 1,00 0,312 1,50 0,287 2,00 0,279 2,50 0,278 3,00 0,276 Referenz: ICRP 74
d. Quellenspezifische Konversionskoeffizienten für übliche Betastandardquellen
Quelle Konversionskoeffizienten Hp(0,07)/Da (Sv/Gy)
Strontium/Yttrium-90 1,24 Thallium-204 1,20 Krypton-85 1,16 Promethium-147 0,23 Referenz: NPL
859
Dosimetrieverordnung AS 2000
Anhang 9 (Art. 40)
Interpretation der Inkorporationsmessung
Für die Interpretation im Normalfall wird angenommen, dass die Inkorporation über den Inhalationspfad erfolgte. In diesem Fall wird die effektive Folgedosis E50, die operationelle Dosisgrösse bei innerer Bestrahlung, als Produkt der inkorporierten Aktivität I und der Beurteilungsgrösse einh (siehe StSV, Anhang 3) wie folgt ermit- telt: E50 = einh ⋅ I (1) Der zur Zeit t nach der Inkorporation in einem Organ oder in den Ausscheidungen vorhandene Bruchteil der inhalierten Aktivität wird durch die Funktion m(t) abge- leitet. Man erhält so: M (t ) = I ⋅ m ( t ) (2) wobei M(t) für die Aktivität in einem Organ oder in den Ausscheidungen steht (Messwert). Aus der Aktivität M(t) berechnet sich eine effektive Folgedosis E50 von: M (t ) e E50 = einh ⋅ I = einh = M (t ) ⋅ inh (3) m (t ) m( t )
Ist der Zeitraum t zwischen der Inkorporation und der Messung bekannt (spezielle Überwachung), so lässt sich die effektive Folgedosis E50 mit Hilfe der Messgrösse M(t) und der Beziehung (3) berechnen. Bei der Routineüberwachung wird angenommen, dass die Inkorporation in der Mitte des Überwachungsintervalles T stattgefunden hat (d. h. t = T/2). Die effektive Fol- gedosis E50 lässt sich mit Hilfe der Messgrösse M, den tabellierten Faktoren einh/m(t) und folgender Beziehung abschätzen: M (t ) e E50 = einh ⋅ = M (t ) ⋅ inh (4) m(T / 2) m(T / 2)
Falls eine Inkorporation deutlich über der Nachweisgrenze liegt und die effektive Halbwertszeit vergleichbar oder eindeutig länger ist als das Überwachungsintervall, wird eine solche Inkorporation den nächsten Messwert beeinflussen. In diesem Fall muss bei weiteren Inkorporationsmessungen der Beitrag der vorangehenden Inkor- poration berechnet und vom neuen Messwert abgezogen werden. Diese Korrektur berechnet sich aus der Extrapolation der vorangehenden Inkorporation I a auf den Zeitpunkt der neuen Messung mit Hilfe des Faktors m(∆t). ∆t ist das Zeitintervall zwischen dem (angenommenen) Zeitpunkt der vorangehenden Inkorporation und der neuen Messung. Der Anteil Mn des neuen Messwertes M(t), der auf eine neue Inkorporation zurückzuführen ist, wird mit dem Messwert Ma der vorangehenden Messung wie folgt berechnet: Ma M n ( t ) = M ( t ) − I a ⋅ m ( ∆t ) = M ( t ) − ⋅ m( ∆t ) (5) m(T / 2)
860
Dosimetrieverordnung AS 2000
n Die auf eine neue Inkorporation zurückzuführende effektive Folgedosis E50 errech- net sich dann gemäss Formel (4) wie folgt: n einh einh einh m( ∆t ) E50 = M n (t ) ⋅ = M (t ) ⋅ − Ma ⋅ ⋅ (6) m(T / 2) m(T / 2) m(T / 2) m(T / 2) a oder mit Hilfe der effektiven Folgedosis E50 der vorangehenden Inkorporation: n einh a m( ∆t ) e a E50 = M (t ) ⋅ − E50 ⋅ = M (t ) ⋅ inh − E50 ⋅ k ( ∆t ) (7) m(T / 2) m(T / 2) m(T / 2)
Für die Korrektur bei der Routineüberwachung sind die Faktoren k ( ∆t ) = m( ∆t ) / m(T / 2) (8) mit Hilfe der m(t)-Werte zu berechnen. Die Zeitspanne ∆t beträgt (n+1/2) T, wobei n .
die Zahl der Intervalle bezeichnet, die die Inkorporation zurückliegt. Die m(t)-Werte sind in tabellierter oder in grafischer Form in ICRP-Publikation 78 angegeben. Für den Fall ∆t = 3.T/2 sind die Werte k(∆t) im Anhang 10 speziell aufgeführt. In der Praxis sind diese Korrekturen erst zu berücksichtigen, wenn die Korrektur mehr als 10% der resultierenden Dosis ausmacht. Wo in der Praxis von einer chronischen Inkorporation ausgegangen werden kann (z. B. H-3, I-125), sind die im Anhang 10 aufgeführten Faktoren für Dauerinkorpo- ration zu verwenden.
861
Dosimetrieverordnung AS 2000
Anhang 10 (Art. 32, 33, 34, 39 und 40)
Nuklidspezifische Datenblätter Nuklidliste:
1. H-3 als HTO 863
2. C-14 864 3. P-32 865 4. P-33 866 5. S-35 867
6. Ca-45 868
7. Cr-51 869
8. Fe-59 870
9. Co-58 871
10. Co-60 872
11. Sr-85 873
12. Sr-89 874
13. Sr-90 875
14. Tc-99m 876
15. I-123 877 16. I-125 878 17. I-131 879
18. Cs-134 880
19. Cs-137 881
20. Th-232 882
21. U-235 883 22. U-238 884
23. Np-237 885
24. Pu-239 886
25. Am-241 887
862
Dosimetrieverordnung AS 2000
1. H-3 als HTO
1. Stoffwechsel
An Wasser gebundenes Tritium kann durch Inhalation, Ingestion oder Absorption durch die Haut aufgenommen werden. 97% des Tritiums mischt sich rasch mit dem Körperwasser und wird mit einer Halbwertszeit von 10 Tagen primär im Urin ausgeschieden. Nur die restlichen 3% werden organisch gebunden und mit einer Halbwertszeit von 40 Tagen ausgeschieden. Die Strahlenexposition ist deshalb praktisch proportional zur Tritiumkonzentration im Urin. Arbeitskräfte, die Tritium-Leuchtfarbe oder mit Tritium-Leuchtfarbe beschichtete Zeiger und Zifferblätter verarbeiten, sind einer dauernden Tritium-Inkorporation ausgesetzt. In die- sem Fall entsteht im Körperwasser und damit im Urin ein Gleichgewichtszustand, und die Dosis muss gemäss dem Modell für dauernde Inkorporation berechnet werden.
2. Messmethoden
Triagemessung Direkte Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 42' 000 Bq/l Inkorporationsmessung Messung der Tritiumkonzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: 1 Tag
4. Interpretation für einmalige Inkorporation
t einh /m(t) E50 = Cu.{einh/m(t)} [Tage] [Sv⋅l/Bq]
1 0,78×10 -9 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,86×10 -9 Cu: Messwert in Bq/l 3 0,90×10 -9 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,95×10 -9 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (=1,4 l) in l-1 5 1,1×10 -9 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 1,1×10 -9 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 1,2×10 -9 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 2,0×10 -9 30 5,3×10 -9 45 13×10 -9
5. Interpretation für dauernde Inkorporation
Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50 = Cu.1,4.10-9 (Sv pro Überwachungsintervall)
863
Dosimetrieverordnung AS 2000
2. C-14
1. Stoffwechsel
Das Standardmodell wurde entwickelt für Kohlenstoffverbindungen, die vom Körper als Baustoffe oder Energiequelle (Nahrungskohlenstoff) verwertbar sind. Es wird vorausgesetzt, dass solche inhalierte Verbindungen zu 100% vom Körper aufgenommen und gleichmässig via Blutbahn über den Körper verteilt werden und mit einer biologischen Halbwertszeit von 40 Tagen zu 1,7 % über den Urin ausgeschieden werden. Viele mit C-14 markierte organi- sche Verbindungen werden vom Körper nicht aufgenommen und mit biologischen Halb- wertszeiten von Stunden bis Tagen primär über den Urin ausgeschieden.
2. Messmethoden
Triagemessung (obligatorisch, ausgenommen Nahrungskohlenstoff) Direkte Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 200 Bq/l. Tägliche Triagemessungen, falls die Messschwelle überschritten wird. Eine Inkorporationsmessung wird erforderlich, falls die Messschwelle während einer Woche überschritten bleibt. Inkorporationsmessung Messung der C-14-Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 1 Woche TMessung: 30 Tage tEreignis: 1 Tag
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation.
Falls die biologische Halbwertszeit wesentlich kleiner als 40 Tage ist, wird nach Art. 40, Abs. 4 eine fallspezifische Dosisberechnung vorgenommen. t einh /m(t) E50 = Cu.{einh/m(t)} [Tage] [Sv⋅l/Bq]
1 4,3×10 -6 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 2,9×10 -6 Cu: Messwert in Bq/l 3 2,9×10 -6 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 2,9×10 -6 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (=1,4 l) in l-1 5 3,0×10 -6 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 3,0×10 -6 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 3,1×10 -6 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 3,5×10 -6 30 4,5×10 -6 45 5,8×10 -6
5. Korrektur für vorangehende Inkorporation
Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50 = Cu ⋅ 3,5 ⋅ 10 −6 − E50 a ⋅ 0,60
864
Dosimetrieverordnung AS 2000
3. P-32
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Phosphat (Absorptionsklasse Typ M) wird zu etwa 70% via Nase, Verdau- ungstrakt (Resorptionsanteil f1= 0,8) und Urin rasch wieder ausgeschieden. Phosphat, das in die Blutbahn gelangt, wird zu etwa 70% vom Weichgewebe und den Knochen aufgenom- men. Die Verweilzeit dieses Anteils wird durch die physikalische Halbwertszeit, sowie die relativ rasche Ausscheidung aus dem Weichgewebe über den Urin (Halbwertszeit = 19 Ta- ge) bestimmt.
2. Messmethoden
Triagemessung Direkte Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 200 Bq/l Inkorporationsmessung Messung der P-32-Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: 2 Tage
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = Cu.{einh/m(t)} [Tage] [Sv.l/Bq]
1 0,011×10 -5 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,018×10 -5 Cu: Messwert in Bq/l 3 0,029×10 -5 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,043×10 -5 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (=1,4 l) in l-1 5 0,056×10 -5 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,073×10 -5 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 0,090×10 -5 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 0,27×10 -5 30 0,92×10 -5 45 3,1×10 -5
5. Interpretation für vorangehende Inkorporation
Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50 = Cu ⋅ 2,7 ⋅ 10 −6 − E50 a ⋅ 0,09
865
Dosimetrieverordnung AS 2000
4. P-33
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Phosphat (Absorptionsklasse Typ M) wird zu etwa 70% via Nase, Verdau- ungstrakt (Resorptionsanteil f1= 0,8) und Urin rasch wieder ausgeschieden. Phosphat, das in die Blutbahn gelangt, wird zu etwa 70% vom Weichgewebe und den Knochen aufgenom- men. Die Verweilzeit dieses Anteils wird durch die physikalische Halbwertszeit, sowie die relativ rasche Ausscheidung aus dem Weichgewebe über den Urin (Halbwertszeit = 19 Ta- ge) bestimmt.
2. Messmethoden
Triagemessung Direkte Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 200 Bq/l Inkorporationsmessung Messung der P-33-Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: 2 Tage
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = Cu.{einh/m(t)} [Tage] [Sv⋅l/Bq]
1 0,049×10 -6 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,079×10 -6 Cu: Messwert in Bq/l 3 0,12×10 -6 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,18×10 -6 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (=1,4 l) in l-1 5 0,23×10 -6 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,28×10 -6 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 0,34×10 -6 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 0,87×10 -6 30 2,2×10 -6 45 5,4×10 -6
5. Korrektur für vorangehende Inkorporation
Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50 = Cu ⋅ 0,87 ⋅ 10 −6 − E50 a ⋅ 0,16
866
Dosimetrieverordnung AS 2000
5. S-35
1. Stoffwechsel
Inhalierte anorganische Schwefelverbindungen (Absorptionsklasse Typ M) werden zu rund 85% via Nase, Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1= 0,8) und Urin rasch wieder ausge- schieden. Was in die Blutbahn gelangt, wird lediglich zu 20% längerfristig gespeichert, pri- mär im Weichgewebe. Die biologische Halbwertszeit dieser Komponente beträgt 20 Tage. Nur wenig wird lange gespeichert und zerfällt mit der physikalischen Halbwertszeit von
87 Tagen.
2. Messmethoden
Triagemessung Direkte Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 150 Bq/l Inkorporationsmessung Messung der S-35-Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler nach chemischer Extraktion (Sulfatfällung).
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 60 Tage TMessung: 60 Tage tEreignis: 1 Tag
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = Cu.{einh/m(t)} [Tage] [Sv⋅l/Bq]
1 0,0070×10 -6 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,057×10 -6 Cu: Messwert in Bq/l 3 0,42×10 -6 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,77×10 -6 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (=1,4 l) in l-1 5 0,81×10 -6 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,86×10 -6 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 0,91×10 -6 15 1,2×10 -6 Überwachungsintervall T = 60 Tage 30 2,1×10 -6 60 5,7×10 -6 90 14×10 -6
5. Korrektur für vorangehende Inkorporation
Überwachungsintervall T = 60 Tage: E50 = Cu ⋅ 2,1 ⋅ 10 −6 − E50 a ⋅ 0,15
867
Dosimetrieverordnung AS 2000
6. Ca-45
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Calcium (Absorptionsklasse Typ M) wird zu etwa 90% via Nase und Verdau- ungstrakt (Resorptionsanteil f1= 0,3) rasch ausgeschieden. Calcium, das in die Blutbahn gelangt, wird von den Knochen und vom Weichgewebe aufgenommen. Im Fall von Ca-45 bestimmt beim erwachsenen Menschen die physikalische Halbwertszeit von 163 Tagen die Verweilzeit im Knochen. Die biologische Halbwertszeit bestimmt die Verweilzeit im Weich- gewebe. Von dort wird Calcium etwa zu gleichen Teilen via Urin und Verdauungstrakt aus- geschieden.
2. Messmethoden
Triagemessung Direkte Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 150 Bq/l Inkorporationsmessung Messung der Ca-45-Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: 2 Tage
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = Cu.{einh/m(t)} [Tage] [Sv⋅l/Bq]
1 0,29×10 -6 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,63×10 -6 Cu: Messwert in Bq/l 3 0,87×10 -6 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 1,1×10 -6 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (=1,4 l) in l-1 5 1,2×10 -6 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 1,5×10 -6 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 1,6×10 -6 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 3,2×10 -6 30 8,1×10 -6 45 17×10 -6
5. Korrektur für vorangehende Inkorporation
Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50 = Cu ⋅ 3, 2 ⋅ 10 −6 − E50 a ⋅ 0,19
868
Dosimetrieverordnung AS 2000
7. Cr-51
1. Stoffwechsel
Je nach chemischer Form (Cr III oder Cr VI) wird Chrom vom Körper verschieden aufge- nommen und zurückgehalten. Da das dosimetrische Modell darauf basiert, dass einerseits die kleinen Mengen inhaliertes Cr III in der Lunge zu Cr VI oxidiert werden, und dass an- derseits aber Cr VI in Zirkulation zu Cr III reduziert wird, verschwinden diese Unterschiede weitgehend. Inhaliertes Chrom (Absorptionsklasse Typ M) wird zu etwa 90% via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1= 0,1) rasch wieder ausgeschieden. Chrom, das in die Blutbahn gelangt, wird zu 25% längerfristig im ganzen Körper gespeichert. Dies wird im Fall von Cr-51 durch die physikalische Halbwertszeit von 28 Tagen verhindert.
2. Messmethoden
Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 120 000 Bq Inkorporationsmessung Messung der Cr-51-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: Sofort
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = M.{einh/m(t)} [Tage] [Sv/Bq]
1 0,071×10 -9 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,13×10 -9 M: Messwert in Bq 3 0,23×10 -9 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,31×10 -9 m(t): Retentionsanteil 5 0,37×10 -9 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,41×10 -9 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 0,45×10 -9 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 0,67×10 -9 30 1,2×10 -9 45 2,0×10 -9
5. Korrektur für vorangehende Inkorporation
Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50 = M ⋅ 0,67 ⋅ 10 −9 − E50 a ⋅ 0,34
869
Dosimetrieverordnung AS 2000
8. Fe-59
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Eisen (Absorptionsklasse Typ M) wird zu etwa 10% vom Körper aufgenommen, der Rest wird via Nase oder Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1=0,1) im Verlauf weniger Stunden und Tage ausgeschieden. Vom Körper aufgenommenes Eisen wird zu rund 70% ins Hämoglobin (rotes Blutprotein) eingebaut, der Rest in verschiedenen Organen gespeichert. Einmal aufgenommenes Eisen wird vom Körper sorgfältig zurückgehalten; bei einem Eisen- depot von rund 3,5 g werden täglich nur etwa 0,6 mg ausgeschieden. Somit bestimmt beim Fe-59 die physikalische Halbwertszeit von 44,5 Tagen die Verweilzeit des aufgenommenen Eisens im Körper.
2. Messmethoden
Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 2'500 Bq Inkorporationsmessung Messung der Fe-59-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: Sofort
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = M.{einh/m(t)} [Tage] [Sv/Bq]
1 0,64×10 -8 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 1,1×10 -8 M: Messwert in Bq 3 1,8×10 -8 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 2,3×10 -8 m(t): Retentionsanteil 5 2,7×10 -8 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 2,7×10 -8 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 2,9×10 -8 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 3,4×10 -8 30 4,4×10 -8 45 5,8×10 -8 60 7,4×10 -8
5. Korrektur für vorangehende Inkorporation
Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50 = M ⋅ 3,4 ⋅ 10 −8 − E50 a ⋅ 0,59
870
Dosimetrieverordnung AS 2000
9. Co-58
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Kobalt (Absorptionsklasse Typ S) wird zu gut 90% via Nase, Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1=0,05) und Urin im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschie- den. Knapp 10% bleiben längerfristig im Körper, primär in der Lunge. Die Verweilzeit die- ses Anteils im Körper wird für Co-58 primär durch die physikalische Halbwertszeit von 70,8 Tagen bestimmt.
2. Messmethoden
Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 2'600 Bq Inkorporationsmessung Messung der Co-58-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: Sofort
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = M.{einh/m(t)} [Tage] [Sv/Bq]
1 0,35×10 -8 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,68×10 -8 M: Messwert in Bq 3 1,2×10 -8 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 1,8×10 -8 m(t): Retentionsanteil 5 2,2×10 -8 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 2,5×10 -8 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 2,6×10 -8 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 3,2×10 -8 30 4,3×10 -8 45 5,3×10 -8 60 6,8×10 -8 90 10×10 -8
5. Korrektur für vorangehende Inkorporation
Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50 = M ⋅ 3,2 ⋅ 10 −8 − E50 a ⋅ 0,60
871
Dosimetrieverordnung AS 2000
10. Co-60
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Kobalt (Absorptionsklasse Typ S) wird zu gut 90% via Nase, Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1=0,05) und Urin im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschie- den. Knapp 10% bleiben längerfristig im Körper, primär in der Lunge. Die Verweilzeit die- ses Anteils im Körper wird wegen der langen physikalischen Halbwertszeit primär durch die Mechanismen der Lungenclearance bestimmt.
2. Messmethoden
Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 1'200 Bq Inkorporationsmessung Messung der Co-60-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 180 Tage TMessung: 180 Tage tEreignis: Sofort
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = M.{einh/m(t)} [Tage] [Sv/Bq]
1 0,35×10 -7 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,68×10 -7 M: Messwert in Bq 3 1,2×10 -7 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 1,7×10 -7 m(t): Retentionsanteil 5 2,1×10 -7 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 2,3×10 -7 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 2,5×10 -7 15 2,8×10 -7 30 3,1×10 -7 60 3,8×10 -7 Überwachungsintervall T = 180 Tage 90 4,3×10 -7 180 5,3×10 -7 270 6,1×10 -7
5. Korrektur für vorangehende Inkorporation
Überwachungsintervall T = 180 Tage: E50 = M ⋅ 4,3 ⋅ 10 −7 − E50 a ⋅ 0,70
872
Dosimetrieverordnung AS 2000
11. Sr-85
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Sr-85 (Absorptionsklasse Typ S) wird zu gut 90% via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1=0,01) im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschieden. Etwa 5% bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit dieses Anteils im Körper wird durch die physikalische Halbwertszeit des Sr-85 bestimmt. Die geringe Menge Strontium, die ins Blut gelangt, wird in die Knochen eingebaut, oder primär über den Urin, wieder ausge- schieden.
2. Messmethoden
Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Messschwelle: 6'400 Bq Inkorporationsmessung Messung der Sr-85-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: Sofort
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = M.{einh/m(t)} [Tage] [Sv/Bq]
1 0,13×10 -8 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,26×10 -8 M: Messwert in Bq 3 0,49×10 -8 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,72×10 -8 m(t): Retentionsanteil 5 0,90×10 -8 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 1,0×10 -8 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 1,1×10 -8 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 1,3×10 -8 30 1,7×10 -8 45 2,2×10 -8 60 2,8×10 -8 90 4,3×10 -8
5. Korrektur für vorangehende Inkorporation
Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50 = M ⋅1,3 ⋅ 10 −8 − E50 a ⋅ 0,59
873
Dosimetrieverordnung AS 2000
12. Sr-89
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Sr-89 (Absorptionsklasse Typ S) wird zu gut 90% via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1=0,01) im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschieden. Etwa 5% bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit dieses Anteils im Körper wird durch die physikalische Halbwertszeit des Sr-89 bestimmt. Die geringe Menge Strontium, die ins Blut gelangt, wird in die Knochen eingebaut oder, primär über den Urin, wieder ausge- schieden.
2. Messmethoden
Triagemessung Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 0,5 Bq/l Inkorporationsmessung Messung der Sr-89 Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler nach chemischer Aufbereitung.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: 1 Tag
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = Cu.{einh/m(t)} [Tage] [Sv⋅l/Bq]
1 0,0098×10 -3 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,024×10 -3 Cu: Messwert in Bq/l 3 0,037×10 -3 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,049×10 -3 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (=1,4 l) in l-1 5 0,065×10 -3 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,080×10 -3 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 0,096×10 -3 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 0,26×10 -3 30 0,65×10 -3 45 1,5×10 -3 60 2,6×10 -3
5. Korrektur für vorangehende Inkorporation
Überwachungsintervall T = 30 Tage: E50 = Cu ⋅ 0,26 ⋅10 −3 − E50 a ⋅ 0,17
874
Dosimetrieverordnung AS 2000
13. Sr-90
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Sr-90 (Absorptionsklasse Typ S) wird zu gut 90% via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1=0,01) im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschieden. Etwa 5% bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit dieses Anteils im Körper wird wegen der langen physikalischen Halbwertszeit durch die Mechanismen der Lungenclearance be- stimmt. Strontium, das ins Blut gelangt, wird in die Knochen eingebaut oder, primär über den Urin, wieder ausgeschieden.
2. Messmethoden
Triagemessung Messung einer Urinprobe mittels Flüssigszintillationszähler. Messschwelle: 0,05 Bq/l Inkorporationsmessung Messung der Sr-90-Konzentration Cu im Urin in Bq/l mittels Flüssigszintillationszähler nach chemischer Aufbereitung.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 30 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: 1 Tag
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = Cu.{einh/m(t)} [Tage] [Sv⋅l/Bq]
1 0,13×10 -3 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,32×10 -3 Cu: Messwert in Bq/l 3 0,49×10 -3 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,67×10 -3 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (=1,4 l) in l-1 5 0,83×10 -3 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,98×10 -3 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 1,2×10 -3 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 2,7×10 -3 30 6,0×10 -3 45 11×10 -3 60 16×10 -3
5. Korrektur für vorangehende Inkorporation
−3 a Überwachungsintervall T = 30 Tage: E 50 = C u ⋅ 2 ,7 ⋅ 10 − E 50 ⋅ 0, 25
875
Dosimetrieverordnung AS 2000
14. Tc-99m
1. Stoffwechsel
Das Technetium fixiert sich aktiv in der Schilddrüse, der Speicheldrüse, im Magen und Darm. Man nimmt an, dass der Rest der Aktivität sich gleichmässig im ganzen Organismus verteilt. Die Ausscheidung erfolgt über Stuhl und Urin (Resorptionsanteil f1=0,8).
2. Messmethoden
Triagemessung (obligatorisch) Direkte Messung der Strahlung mit einem Dosisleistungsmessgerät oder Kontami- nationsmonitor vor dem Magen respektive vor der Schilddrüse. Messschwelle: 1 µSv/h vor dem Magen. Inkorporationsmessung Messung der Tc-99m-Aktivität in Bq mit einem Ganzkörperzähler.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: am Tagesende TMessung: (bei Überschreitung tEreignis: Sofort der Messschwelle)
4. Interpretation
Wegen der kurzen physikalischen Halbwertszeit (6h) ist eine Standardinterpretation der Messdaten nicht möglich. Inkorporationen im Normalfall (kBq) führen nur zu kleinen Dosen (10-5 mSv). Bei einem Unfall oder nach Überschreitung der Messschwelle sind eine spe- zielle Untersuchung und Interpretation der Daten erforderlich.
876
Dosimetrieverordnung AS 2000
15. I-123
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Jod (Absorptionsklasse Typ F) wird zu 50% wieder ausgeatmet. Die andere Hälfte gelangt rasch ins Blut (Resorptionsanteil f1=1). Davon werden 30% im Verlauf eines Tages in die Schilddrüse eingebaut, 70% werden über den Urin ausgeschieden. Die bio- logische Halbwertszeit in der Schilddrüse beträgt 80 Tage. Die Verweilzeit des kurzlebigen I-123 in der Schilddrüse wird somit durch die physikalische Halbwertszeit von 13,2 Stunden bestimmt.
2. Messmethoden
Triagemessung Direkte Messung der Schilddrüse mit einem Kontaminationsmonitor. Messschwelle: 1'400 Bq Inkorporationsmessung Messung der I-123-Aktivität M in Bq mit einem Schilddrüsenmonitor.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: am Tagesende TMessung: bei Überschreitung tEreignis: 6–12 h (= 12 h) der Messschwelle
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = M.{einh/m(t)} [Tage] [Sv/Bq]
1/4 0,0022×10 -6 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 1/2 0,0020×10 -6 M: Messwert in Bq 1 0,0029×10 -6 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 1,5 0,0052×10 -6 m(t): Retentionsanteil 2 0,010×10 -6 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 3 0,034×10 -6 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 4 0,12×10 -6 5 0,44×10 -6 6 1,5×10 -6 7 5,5×10 -6
877
Dosimetrieverordnung AS 2000
16. I-125
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Jod (Absorptionsklasse Typ F) wird zu 50 % wieder ausgeatmet. Die andere Hälfte gelangt rasch ins Blut (Resorptionsanteil f1=1). Davon werden 30% im Verlauf eines Tages in die Schilddrüse eingebaut, 70% werden über den Urin ausgeschieden. Die bio- logische Halbwertszeit in der Schilddrüse beträgt 80 Tage und die physikalische Halb- wertszeit 60 Tage.
2. Messmethoden
Triagemessung Direkte Messung der Schilddrüse mit einem Kontaminationsmonitor. Messschwelle: 1'300 Bq Inkorporationsmessung Messung der I-125-Aktivität M in Bq mit einem Schilddrüsenmonitor.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 30 Tage TMessung: 90 Tage tEreignis: 6 - 12 h
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = M.{einh/m(t)} [Tage] [Sv/Bq]
1 0,56×10 -7 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,52×10 -7 M: Messwert in Bq 3 0,52×10 -7 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,56×10 -7 m(t): Retentionsanteil 5 0,56×10 -7 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,56×10 -7 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 0,56×10 -7 15 0,66×10 -7 30 0,90×10 -7 Überwachungsintervall T = 90 Tage 45 1,2×10 -7 60 1,6×10 -7 90 2,6×10 -7 135 6,1×10 -7
5. Interpretation für vorangehende Inkorporation
Überwachungsintervall T = 90 Tage: E50 = M ⋅ 1,2 ⋅ 10 −7 − E50 a ⋅ 0,20
878
Dosimetrieverordnung AS 2000
17. I-131
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Jod (Absorptionsklasse Typ F) wird zu 50% wieder ausgeatmet. Die andere Hälfte gelangt rasch ins Blut (Resorptionsanteil f1=1). Davon werden 30% im Verlauf eines Tages in die Schilddrüse eingebaut, 70% werden über den Urin ausgeschieden. Die bio- logische Halbwertszeit in der Schilddrüse beträgt 80 Tage. Die Verweilzeit des I-131 in der Schilddrüse wird somit durch die physikalische Halbwertszeit von 8 Tagen bestimmt.
2. Messmethoden
Triagemessung Direkte Messung der Schilddrüse mit einem Kontaminationsmonitor. Messschwelle: 2'000 Bq Inkorporationsmessung Messung der I-131-Aktivität M in Bq mit einem Schilddrüsenmonitor.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 7 Tage TMessung: 30 Tage tEreignis: 6–12 h
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = M.{einh/m(t)} [Tage] [Sv/Bq]
1 0,092×10 -6 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,092×10 -6 M: Messwert in Bq 3 0,10×10 -6 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,11×10 -6 m(t): Retentionsanteil 5 0,12×10 -6 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,13×10 -6 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 0,15×10 -6 Überwachungsintervall T = 30 Tage 15 0,31×10 -6 30 1,3×10 -6 45 5,2×10 -6
5. Korrektur für vorangehende Inkorporation
Überwachungsintervall T = 30 Tage: E 50 = M ⋅ 0, 31 ⋅ 10 −6 − E 50 a ⋅ 0, 06
879
Dosimetrieverordnung AS 2000
18. Cs-134
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Cäsium (Absorptionsklasse Typ F) wird zu 50% wieder ausgeatmet. Die andere Hälfte gelangt rasch ins Blut (Resorptionsanteil f1=1). Dieser Anteil verteilt sich gleichmä- ssig über den ganzen Körper. 10% dieser Aktivität wird mit einer biologischen Halbwerts- zeit von 2 Tagen primär im Urin ausgeschieden, die restlichen 90% mit einer solchen von 110 Tagen bei Männern, etwa 70 Tagen bei Frauen. Zur Inkorporationsüberwachung wird die für Männer bestimmte Halbwertszeit verwendet.
2. Messmethoden
Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Da Cäsium aus der Lunge rasch in den Körper gelangt, kann nicht erwartet werden, dass das Thoraxmessgerät das inhalierte Cäsium total erfasst. Um das zu korrigieren, wird davon ausgegangen, dass die Thoraxmessung nur 50% der inkorporierten Menge erfasst. Messschwelle: 6'000 Bq Inkorporationsmessung Messung der Cs-134-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 180 Tage TMessung: 180 Tage tEreignis: Sofort
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = M.{einh/m(t)} [Tage] [Sv/Bq]
1 0,16×10 -7 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,19×10 -7 M: Messwert in Bq 3 0,21×10 -7 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 0,22×10 -7 m(t): Retentionsanteil 5 0,22×10 -7 T: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 0,23×10 -7 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 0,23×10 -7 15 0,25×10 -7 30 0,27×10 -7 60 0,34×10 -7 Überwachungsintervall T = 180 Tage 90 0,42×10 -7 180 0,80×10 -7 270 1,5×10 -7
5. Korrektur für vorangehende Inkorporation
Überwachungsintervall T = 180 Tage: E50 = M ⋅ 0,42 ⋅10 −7 − E50 a ⋅ 0,28
880
Dosimetrieverordnung AS 2000
19. Cs-137
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Cäsium (Absorptionsklasse Typ F) wird zu 50% wieder ausgeatmet. Die andere Hälfte gelangt rasch ins Blut (Resorptionsanteil f1=1). Dieser Anteil verteilt sich gleichmä- ssig über den ganzen Körper. 10% dieser Aktivität wird mit einer biologischen Halbwerts- zeit von 2 Tagen primär im Urin ausgeschieden, die restlichen 90% mit einer solchen von 110 Tagen bei Männern, etwa 70 Tagen bei Frauen. Zur Inkorporationsüberwachung wird die für Männer bestimmte Halbwertszeit verwendet.
2. Messmethoden
Triagemessung Direkte Messung der Gammastrahlung mit einem Thoraxmessgerät. Da Cäsium aus der Lunge rasch in den Körper gelangt, kann nicht erwartet werden, dass das Thoraxmessgerät das inhalierte Cäsium total erfasst. Um das zu korrigieren, wird davon ausgegangen, dass die Thoraxmessung nur 50% der inkorporierten Menge erfasst. Messschwelle: 9'000 Bq Inkorporationsmessung Messung der Cs-137-Aktivität M in Bq mit einem Ganzkörperzähler.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: 180 Tage TMessung: 180 Tage tEreignis: Sofort
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
t einh /m(t) E50 = M.{einh/m(t)} [Tage] [Sv/Bq]
1 1,1×10 -8 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 1,3×10 -8 M: Messwert in Bq 3 1,5×10 -8 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 4 1,5×10 -8 m(t): Retentionsanteil 5 1,6×10 -8 t: Tage zwischen Messung und Inkorporation. 6 1,6×10 -8 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt ist t = T/2 7 1,6×10 -8 15 1,7×10 -8 30 1,9×10 -8 60 2,2×10 -8 Überwachungsintervall T = 180 Tage 90 2,8×10 -8 180 4,8×10 -8 270 8,6×10 -8
5. Korrkteur für vorangehende Inkorporation
Überachungswintervall T = 180 Tage: E50 = M ⋅ 2,8 ⋅ 10 −8 − E50a ⋅ 0,33
881
Dosimetrieverordnung AS 2000
20. Th-232
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Th-232 (Annahmen: Oxid oder Hydroxid, Absorptionsklasse Typ S) wird zu 90% via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1=2×10-4) im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschieden. Etwa 5% bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit in der Lunge wird, wegen der langen physikalischen Halbwertszeit, durch die Mechanismen der Lungenclearance bestimmt. Thorium, das ins Blut gelangt, wird primär im Knochen langzeitig deponiert, wobei wegen des andauernden Knochenumbaus auch das Knochen- mark einer relativ hohen Dosis ausgesetzt wird.
2. Messmethoden
Triagemessung (obligatorisch) Messung der Th-232-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Atemluftüberwachung). Messschwelle: 70 Bq⋅h/m3 (Integralwert über 1 Jahr) Bei Überschreitung der Messschwelle ist während den ersten 3 Tagen der Stuhl und Urin zu sammeln und auszumessen. Ab der 10-fachen Messschwelle ist auch eine Ganzkörpermes- sung durchzuführen. Als Ergänzung der Triagemessungen ist einmal pro Jahr eine Messung der Th-232 Konzen- tration Cu im Urin in Bq/l durchzuführen.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: – TMessung: 360 Tage tEreignis: Sofort
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
Jeder positive Befund ist individuell abzuklären. E50 = Cu.{einh/m(t)} bei Urinmessungen Urin Stuhl GK E50 = Mst.{einh/m(t)} bei Stuhlmessungen t [Tage] einh /m(t) [Sv.l/Bq] einh /m(t) [Sv.d/Bq] einh /m(t) [Sv/Bq] E50 = M.{einh/m(t)} bei Ganzkörper- messungen 1 1,3 0,011×10 -2 0,24×10 -4 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 5,1 0,0075×10 -2 0,48×10 -4 Cu: Messwert in Bq/l (Urin-Messung) 3 8,8 0,014×10 -2 0,86×10 -4 Mst: Messwert in Bq/d (Stuhl-Messung) 4 11 0,034×10 -2 1,3×10 -4 M: Messwert in Bq (GK-Messung) 5 12 0,086×10 -2 1,6×10 -4 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 6 13 0,21×10 -2 1,8×10 -4 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin 7 15 0,48×10 -2 1,9×10 -4 (=1,4 l) in l-1; oder im Stuhl in d -1; 15 22 2,4×10 -2 2,1×10 -4 oder GK-Retentionsanteil 30 28 3,4×10 -2 2,4×10 -4 t: Tage zwischen Messung und 45 34 4,8×10 -2 2,6×10 -4 Inkorporation. Bei unbekanntem Inkorporations- 90 44 11×10 -2 3,1×10 -4 zeitpunkt ist t = T/2 180 53 32×10 -2 3,6×10 -4
882
Dosimetrieverordnung AS 2000
21. U-235
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Uranium (Annahme Oxid, Absorptionsklasse Typ S) wird zu gut 90% via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1=2×10-3) im Verlauf von Stunden bis Tagen wie- der ausgeschieden. Etwa 5% bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit in der Lun- ge wird durch die Mechanismen der Lungenclearance bestimmt. Uranium, das ins Blut ge- langt, wird über die Nieren recht effizient ausgeschieden. Die Lungendosis dominiert; die Retention im Knochen ist unwichtig. Speziell bei löslichen Uranverbindungen wie UF6 ist die chemische Toxizität zu beachten.
2. Messmethoden
Triagemessung Messung der U-235-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Atemluftüberwachung). Messschwelle: 140 Bq⋅h/m3 (Integralwert über 1 Jahr) Bei Überschreitung der Messschwelle ist während den ersten 3 Tagen der Stuhl und Urin zu sammeln und auszumessen. Inkorporationsmessung Messung der U-235-Konzentration Cu im Urin in Bq/l.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: – TMessung: 90 Tage tEreignis: Sofort
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
Jeder positive Befund ist individuell abzuklären Urin Stuhl E50 = Cu.{einh/m(t)} t einh /m(t) einh /m(t) E50 = Mst.{einh/m(t)} [Tage] [Sv.l/Bq] [Sv.d/Bq]
1 0,012 0,055×10 -3 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,19 0,038×10 -3 Cu: Messwert in Bq/l (Urin-Messung) 3 0,33 0,073×10 -3 Mst: Messwert in Bq/d (Stuhl-Messung) 4 0,36 0,17×10 -3 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 5 0,39 0,44×10 -3 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin 6 0,43 1,1×10 -3 (=1,4 l) in l-1 oder im Stuhl in d -1 7 0,45 2,4×10 -3 15 0,71 12×10 -3 t: Tage zwischen Messung und 30 1,1 17×10 -3 Inkorporation. Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt 45 1,4 24×10 -3 ist t = T/2 90 2,0 55×10 -3 180 2,6 165×10 -3
883
Dosimetrieverordnung AS 2000
22. U-238
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Uranium (Annahme Oxid, Absorptionsklasse Typ S) wird zu gut 90% via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1=2×10-3) im Verlauf von Stunden bis Tagen wie- der ausgeschieden. Etwa 5% bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit in der Lun- ge wird durch die Mechanismen der Lungenclearance bestimmt. Uranium, das ins Blut ge- langt, wird über die Nieren recht effizient ausgeschieden. Die Lungendosis dominiert; die Retention im Knochen ist unwichtig. Speziell bei löslichen Uranverbindungen wie UF6 do- miniert die chemische Toxizität.
2. Messmethoden
Triagemessung Messung der U-238-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Atemluftüberwachung). Messschwelle: 150 Bq⋅h/m3 (Integralwert über 1 Jahr) Bei Überschreitung der Messschwelle ist während den ersten 3 Tagen der Stuhl und Urin zu sammeln und auszumessen. Inkorporationsmessung Messung der U-238-Konzentration Cu im Urin in Bq/l.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: - TMessung: 90 Tage tEreignis: Sofort
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
Jeder positive Befund ist individuell abzuklären Urin Stuhl E50 = Cu.{einh/m(t)} t einh /m(t) einh /m(t) E50 = Mst.{einh/m(t)} [Tage] [Sv.l/Bq] [Sv.d/Bq]
1 0,011 0,052×10 -3 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,18 0,036×10 -3 Cu: Messwert in Bq/l (Urin-Messung) 3 0,31 0,068×10 -3 Mst: Messwert in Bq/d (Stuhl-Messung) 4 0,33 0,16×10 -3 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 5 0,36 0,41×10 -3 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (=1,4 l) 6 0,40 1,0×10 -3 in l-1 oder im Stuhl in d -1 7 0,42 2,3×10 -3 15 0,67 12×10 -3 t: Tage zwischen Messung und 30 1,0 16×10 -3 Inkorporation. 45 1,3 23×10 -3 Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt 90 1,9 52×10 -3 ist t = T/2 180 2,4 154×10 -3
884
Dosimetrieverordnung AS 2000
23. Np-237
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Neptunium (Annahme: Typ M) wird zu gut 90% via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1=5×10-4) im Verlauf von Stunden bis Tagen wieder ausgeschieden. Et- wa 5% bleiben längerfristig in der Lunge. Die relativ kurze Verweilzeit in der Lunge wird durch die Mechanismen der Lungenclearance bestimmt. Neptunium, das ins Blut gelangt, wird im Knochen und in der Leber langzeitig deponiert. Relativ hohe Dosen erhalten auch das Knochenmark und die Keimzellen. Bei fortgeschrittener Lungenclearance erfolgt die Ausscheidung primär über den Urin.
2. Messmethoden
Triagemessung Messung der Np-237-Konzentration der Raumluft am Arbeitsplatz (Atemluftüberwachung). Messschwelle: 60 Bq⋅h/m3 (Integralwert über 1 Jahr) Bei Überschreitung der Messschwelle ist während den ersten 3 Tagen der Stuhl und Urin zu sammeln und auszumessen. Inkorporationsmessung Messung der Np-237-Konzentration Cu im Urin in Bq/l.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: - TMessung: 90 Tage tEreignis: Sofort
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
Jeder positive Befund ist individuell abzuklären. E50 = Cu.{einh/m(t)} bei Urinmessungen Urin Stuhl Lunge E50 = Mst.{einh/m(t)} bei Stuhlmessungen t [Tage] einh /m(t) [Sv.l/Bq] einh /m(t) [Sv.d/Bq] einh /m(t) [Sv/Bq] E50 = M.{einh/m(t)} bei Lungenmessungen 1 3,4×10 -3 0,014×10 -2 2,6×10 -4 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 1,6×10 -2 0,010×10 -2 2,7×10 -4 Cu: Messwert in Bq/l (Urin-Messung) 3 3,0×10 -2 0,019×10 -2 2,7×10 -4 Mst: Messwert in Bq/d (Stuhl-Messung) 4 4,4×10 -2 0,045×10 -2 2,8×10 -4 M: Messwert in Bq (Lungen-Messung) 5 6,2×10 -2 0,12×10 -2 2,8×10 -4 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 6 8,1×10 -2 0,28×10 -2 2,8×10 -4 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin 7 0,11 0,65×10 -2 2,9×10 -4 (=1,4 l) in l-1; oder im Stuhl in d -1; oder 15 0,21 3,6×10 -2 3,3×10 -4 Lungen-Retentionsanteil 30 0,27 5,4×10 -2 3,9×10 -4 t: Tage zwischen Messung und Inkorpora- 45 0,32 7,9×10 -2 4,5×10 -4 tion. Bei unbekanntem Inkorporationszeit- 90 0,48 0,23 6,8×10 -4 punkt ist t = T/2
180 0,78 1,0 13×10 -4
885
Dosimetrieverordnung AS 2000
24. Pu-239
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Plutonium (Annahme Oxid, Absorptionsklasse Typ S) wird zu gut 90% via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1=1×10-5) im Verlauf von Stunden bis Tagen wie- der ausgeschieden. Etwa 5% bleiben längerfristig in der Lunge. Die Verweilzeit in der Lun- ge wird durch die Mechanismen der Lungenclearance bestimmt. Plutonium, das ins Blut gelangt, wird im Knochen und in der Leber langzeitig deponiert, wobei, wegen dem andau- ernden Knochenumbau, auch das Knochenmark zu den stärker bestrahlten Organen gehört.
2. Messmethoden
Triagemessung (obligatorisch) Messung der Pu-239-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Atemluftüberwachung). Messschwelle: 100 Bq⋅h/m3 (Integralwert über 1 Jahr) Bei Überschreitung der Messschwelle ist während den ersten 3 Tagen der Stuhl und Urin zu sammeln und auszumessen. Als Ergänzung der Triagemessungen ist einmal pro Jahr eine Messung der Pu-239-Kon- zentration Cu im Urin in Bq/l durchzuführen.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: – TMessung: 360 Tage tEreignis: Sofort
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
Jeder positive Befund ist individuell abzuklären Urin Stuhl E50 = Cu.{einh/m(t)} bei Urinmessungen t einh /m(t) einh /m(t) E50 = Mst.{einh/m(t)} bei Stuhlmessungen [Tage] [Sv.l/Bq] [Sv.d/Bq]
1 5,1 0,0075×10 -2 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 8,3 0,0052×10 -2 Cu: Messwert in Bq/l (Urin-Messung) 3 14 0,0099×10 -2 Mst: Messwert in Bq/d (Stuhl-Messung) 4 20 0,024×10 -2 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 5 26 0,059×10 -2 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin (=1,4 l) 6 31 0,15×10 -2 in l-1; oder im Stuhl in d -1 7 37 0,33×10 -2 15 61 1,7×10 -2 t: Tage zwischen Messung und 30 68 2,4×10 -2 Inkorporation. Bei unbekanntem Inkorporationszeitpunkt 45 68 3,3×10 -2 ist t = T/2 90 73 7,5×10 -2 180 73 22×10 -2
886
Dosimetrieverordnung AS 2000
25. Am-241
1. Stoffwechsel
Inhaliertes Americium (alle Verbindungen; Annahme: Absorptionsklasse Typ M) wird zu gut 90% via Nase und Verdauungstrakt (Resorptionsanteil f1=5×10-4) im Verlauf von Stun- den bis Tagen wieder ausgeschieden. Etwa 5% bleiben längerfristig in der Lunge. Die relativ kurze Verweilzeit in der Lunge wird durch die Mechanismen der Lungenclearance bestimmt. Americium, das ins Blut gelangt, wird im Knochen und in der Leber langzeitig deponiert. Relativ hohe Dosen erhalten auch das Knochenmark und die Keimzellen. Bei fortgeschritte- ner Lungenclearance erfolgt die Ausscheidung primär über den Urin.
2. Messmethoden
Triagemessung Messung der Am-241-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Atemluftüberwachung). Messschwelle: 30 Bq⋅h/m3 (Integralwert über 1 Jahr) Bei Überschreitung der Messschwelle ist während den ersten 3 Tagen der Stuhl und Urin zu sammeln und auszumessen. Falls der Messwert die 10fache Messschwelle überschreitet, ist die Americium-Aktivität in der Lunge mit einem Thoraxmessgerät zu bestimmen. Inkorporationsmessung Messung der Am-241-Konzentration Cu im Urin in Bq/l.
3. Überwachungsintervalle T und Zeitpunkt t der ersten Messung nach Ereignis
TTriage: – TMessung: 90 Tage tEreignis: Sofort
4. Interpretation ohne Berücksichtigung einer früheren Inkorporation
Jeder positive Befund ist individuell abzuklären. E50 = Cu.{einh/m(t)} bei Urinmessungen Urin Stuhl Lunge E50 = Mst.{einh/m(t)} bei Stuhlmessungen t [Tage] einh /m(t) [Sv.l/Bq] einh /m(t) [Sv.d/Bq] einh /m(t) [Sv/Bq] E50 = M.{einh/m(t)} bei Lungenmessungen 1 0,021 0,025×10 -2 4,7×10 -4 E50: 50-Jahre-Folgedosis in Sv 2 0,16 0,018×10 -2 4,8×10 -4 Cu: Messwert in Bq/l (Urin-Messung) 3 0,29 0,034×10 -2 4,9×10 -4 Mst: Messwert in Bq/d (Stuhl-Messung) 4 0,42 0,082×10 -2 5,0×10 -4 M: Messwert in Bq (Lungen-Messung) 5 0,53 0,21×10 -2 5,1×10 -4 einh: Dosisfaktor in Sv/Bq 6 0,60 0,51×10 -2 5,1×10 -4 m(t): Ausscheidungsanteil im Tagesurin 7 0,65 1,2×10 -2 5,2×10 -4 (=1,4 l) in l-1; oder im Stuhl in d -1; 15 0,97 6,4×10 -2 5,9×10 -4 oder Lungen-Retentionsanteil 30 1,5 9,6×10 -2 7,1×10 -4 t: Tage zwischen Messung und 45 1,8 14×10 -2 8,2×10 -4 Inkorporation. Bei unbekanntem Inkorporations- 90 2,4 41×10 -2 12×10 -4 zeitpunkt ist t = T/2
180 3,4 159×10 -2 23×10 -4
887
Dosimetrieverordnung AS 2000
Erläuterungen zu den Datenblättern Die nuklidspezifischen Datenblätter sind nach einem einheitlichen Schema aufge- baut. Jedes Blatt besteht aus 5 Teilen. Im ersten Teil wird kurz und als Übersicht das Stoffwechselverhalten des Isotops zusammengefasst. Im zweiten Teil sind die Mess- methoden bei der Inkorporations- und Triagemessung aufgeführt. Wird die angege- bene Messschwelle nie überschritten, so kann in der Regel angenommen werden, dass die jährliche effektive Folgedosis 1 mSv nicht übersteigt. In einem weiteren Abschnitt sind die Überwachungsintervalle zusammengefasst. Die zwei letzten Ab- schnitte dienen der Interpretation der Messwerte nach Anhang 9.
Referenzen: 1. Stoffwechsel: ICRP30, ICRP78
2. m(t): ICRP78
3. einh: ICRP68
(identisch mit BSS- und EU-Richtlinie 96) Die angenommene mittlere Partikelgrösse beträgt bei Aerosolen 5 µm.
10575
888