AS 2002 1527
Bundesbeschluss über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits
Bundesbeschluss über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihren Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits
vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 19992, beschliesst:
Art. 1
1 Die folgenden Abkommen werden genehmigt:
a. Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenar- b. Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens3; c. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertun- d. Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen3; e. Abkommen über den Luftverkehr3; f. Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse3; g. Abkommen über die Freizügigkeit.
2 Der Bundesrat ist ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Die Bundesversammlung entscheidet mit einem Bundesbeschluss, der dem Referen- dum untersteht, über: a. die Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit; b. die Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit auf Staaten, die bei dessen Genehmigung nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörten.
1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (SR 101)
2 BBl 1999 6128
3 In der AS noch nicht veröffentlicht.
1999-4592 1527
Genehmigung der sektoriellen Abkommen. BB AS 2002
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für multilate- rale Rechtsvereinheitlichungen (Art. 89 Abs. 3 Bst. c BV4). Nationalrat, 8. Oktober 1999 Ständerat, 8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ergebnis der Volksabstimmung Dieser Beschluss ist vom Volk am 21. Mai 2000 angenommen worden.5
24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesver- fassung vom 18. April 1999 (SR 101)