AS 2002 241
Bundesbeschluss über eine Schuldenbremse
Bundesbeschluss über eine Schuldenbremse
vom 22. Juni 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juli 20001, beschliesst:
I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:
Art. 126 Haushaltführung
1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
2 Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet
sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.
3 Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 an-
gemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.
4 Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den
Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.
5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 159 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4
3 Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen
jedoch: c. die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3. 4 Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.