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AS 2002 3213

Signalisationsverordnung

Signalisationsverordnung (SSV)

Änderung vom 3. Juli 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:

Art. 104 Abs. 3

3 Anbringung, Entfernung und Änderung von Signalen und Markierungen auf

Nationalstrassen 1. und 2. Klasse bedürfen der Bewilligung des Bundesamtes; aus- genommen sind Signale und Markierungen im Zusammenhang mit Bau und Unter- halt, die nicht länger als ein Jahr gelten und von der Behörde nach den vom UVEK erlassenen Richtlinien aufgestellt werden können. Für den Erlass von Verkehrs- anordnungen gilt Artikel 110 Absatz 2.

Art. 106 Abs. 2 2 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

Art. 107 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

1 Örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG), die durch Vorschrifts-

oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind von der Behörde oder dem Bundesamt zu verfügen und mit Rechts- mittelbelehrung zu veröffentlichen. ...

2 Die Behörde oder das Bundesamt kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen

nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Art. 108 Abs. 1

1 Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur

Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Ver- kehrsablaufs kann die Behörde oder das Bundesamt für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV) an- ordnen.

1 SR 741.21

2002-0782 3213

Signalisationsverordnung AS 2002

Art. 110 Abs. 2 und 5

2 Das Bundesamt erlässt örtliche Verkehrsanordnungen im Rahmen von Artikel 3

Absatz 4 SVG auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse (Art. 2 Abs. 3bis SVG). Die Kantone können solche Massnahmen treffen, soweit diese im Zusammenhang mit dem Bau oder Unterhalt stehen und nicht länger als ein Jahr dauern.

5 Aufgehoben

Art. 117b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2002 Das Beschwerdeverfahren gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung richtet sich nach dem bisherigen Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2003 ergangen ist.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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