AS 2002 3933
Verordnung über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben
Verordnung über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 15. Februar 19571 über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),
Art. 1 Abs. 1 und 3
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf Seilbahnen für Material-
transporte, mit denen Betriebe nach Artikel 81 UVG zeitweilig Perso- nen befördern.
3 Andere, Dritten gehörende Luft- und Standseilbahnen dürfen von
Betrieben nach Artikel 81 UVG nur benützt werden, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Art. 38 Abweichungen; Die Anstalt kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Vor- Bewilligung von Ausnahmen schriften dieser Verordnung gestatten oder andere Massnahmen anordnen.
Art. 39 Strafen und Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vor- Zwangs- massnahmen schriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Arti- kel 92, 112 und 113 UVG.