AS 2003 1024
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969
Originaltext
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969
Abgeschlossen am 8. Juli 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 20001 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. Januar 2002 In Kraft getreten am 1. März 2002
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland, unter Berücksichtigung des am 27. April 19992 in Bern geschlossenen Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenar- beit, im Bestreben nach einer weiteren Erleichterung des justitiellen Rechtshilfeverkehrs, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Änderung des schweizerisch-deutschen Zusatzvertrages zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundes- republik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsüberein- kommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 19693 wird wie folgt geändert: (1) Artikel IV Absatz (1) wird wie folgt neu gefasst: «Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Straf- verfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist.» (2) Artikel IV Absatz (2) wird aufgehoben.
1 AS 2002 2730 2 SR 0.360.136.1; AS 2003 1026 3 SR 0.353.913.61
1024 1999-5946
Auslieferungsübereinkommen. Vertrag mit Deutschland AS 2003
Art. 2 Verhältnis zum geänderten Vertrag Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundes- republik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsüberein- kommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 und dieser Vertrag sind als eine Übereinkunft auszulegen und anzuwenden.
Art. 3 Inkraftsetzen (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so schnell wie möglich in Berlin ausgetauscht. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19454 wird von deutscher Seite wahrgenommen.
Geschehen zu Bern am 8. Juli 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesrepublik Deutschland: Peter Huber Klaus Bald
4 SR 0.120; AS 2003 866