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AS 2003 1852

Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch

Verordnung des EVD über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch

vom 18. Juni 2003

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 85 Absatz 3 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831, verordnet:

Art. 1 Ansätze für Verpflegung am Kursort

1 Die Vergütung für die Verpflegung am Kursort beträgt:

a. 5 Franken für ein auswärtiges Frühstück; b. 15 Franken für eine auswärtige Hauptmahlzeit.

2 Kann sich der Teilnehmer oder die Teilnehmerin des Kurses zu kostendeckenden

Preisen in einer Betriebskantine oder ähnlichen Anstalt verpflegen, so beträgt die Vergütung für die Hauptmahlzeit 10 Franken.

Art. 2 Ansätze für Unterkunft am Kursort

1 Die Vergütung für die Unterkunft am Kursort beträgt monatlich 300 Franken.

2 Ist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wegen der kurzen Kursdauer oder aus

anderen zwingenden Gründen auf eine Hotelunterkunft angewiesen, so werden ihm oder ihr 80 Prozent der nachgewiesenen Unterkunftskosten, höchstens aber 80 Fran- ken pro Übernachtung, vergütet.

3 Absatz 2 gilt nicht für Wochenaufenthalter und Wochenaufenthalterinnen.

Art. 3 Ansätze für Reisekosten Die Reisekostenvergütung bei der Benützung von Privatfahrzeugen beträgt pro Kilometer: a. 50 Rappen für Motorwagen; b. 25 Rappen für Motorräder; c. 10 Rappen für Motorfahrräder.

SR 837.056.2 1 SR 837.02

1852 2003-0839

Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch AS 2003

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

1 Die Verordnung vom 3. Dezember 19902 des EVD über die Ansätze für den Aus-

lagenersatz bei Kursbesuch in der Arbeitslosenversicherung wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

18. Juni 2003 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

2 AS 1990 2047

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