AS 2003 4065
Verordnung über die Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (BDSV)
Verordnung über die Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (BDSV)
vom 15. Oktober 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 35bbis Absätze 4–6 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831, verordnet:
Art. 1 Grundsatz
1 Wer Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent
(% Masse) einführt oder im Inland herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. Als Benzin im Sinne dieser Verordnung gilt Motorenbenzin.
2 Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 (MinöStG)
und des dazugehörigen Ausführungsrechts über die Erhebung und Rückerstattung der Steuer sowie über das Verfahren gelten sinngemäss auch für die Lenkungs- abgabe auf Benzin und Dieselöl.
3 Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent
(% Masse) darf erst mit Treibstoffen anderer Qualitäten gemischt werden, nachdem die Abgabeforderung entstanden (Art. 4 Abs. 1 MinöStG) oder die Lenkungsabgabe bezahlt worden ist.
Art. 2 Vollzug
1 Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung mit Ausnahme der
Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Die Zollverwaltung erhält 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Auf- wand.
2 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) vollzieht die
Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Es untersucht die Wirkung der Abgabe auf die Umweltqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig.
SR 814.020
2003-1179 4065
Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl AS 2003
Art. 3 Abgabesatz Der Abgabesatz für Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse) beträgt 3 Rappen je Liter bei 15 ºC.
Art. 4 Messverfahren
1 Die Probenerhebung erfolgt nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
2 Der Schwefelgehalt wird nach einer der folgenden Analysemethoden ermittelt:
a. PrEN ISO/DIS 20846:20023; b. PrEN ISO/DIS 20884:20024.
3 Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der Kriterien
ausgewertet, die in der Norm ISO 4259:19925 Artikel 9 beschrieben sind.
Art. 5 Verteilung des Abgabeertrages
1 Die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz
vom 18. März 19946 über die Krankenversicherung (KVG) verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamtes den Abgabeertrag an die Bevölkerung. Der Abga- beertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr). 2 Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den Prämien für die Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr. Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Verteilungsjahres: a. der Versicherungspflicht nach dem KVG unterstehen; und b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
3 Die Versicherer melden die Anzahl der Personen, welche die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllen, bis zum 20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Sozialversicherung.
4 Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. April des Vertei-
lungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugute kommt.
3 Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur. 4 Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur. 5 Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur. 6 SR 832.10
Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl AS 2003
Art. 6 Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Lenkungsabgabe
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Die Lenkungsabgabe wird erstmals am 1. Januar 2004 erhoben.
15. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl AS 2003