AS 2003 4599
Verordnung über die vordienstliche Ausbildung
Verordnung über die vordienstliche Ausbildung (VAusb)
vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, verordnet:
Art. 1 Zweck Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fach- bereichen für den Militärdienst vorbereiten.
Art. 2 Fachbereiche Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.
Art. 3 Ausbildungskurse
1 Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in
dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule, längs- tens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, zugelassen werden.
2 Für die einzelnen Kurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifi-
sche Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.
Art. 4 Ausbildungsleiterkurse
1 Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen
Ausbildung Kurse durchführen.
2 Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee und ehemalige
Angehörige der Armee zugelassen werden.
Art. 5 Leistungen des Bundes
1 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Armeematerial
und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.
SR 512.15 1 SR 510.10
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2 Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen
fest: a. für die Organisation und Durchführung der Kurse; b. an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktio- näre.
Art. 6 Militärversicherung Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheits- schädigungen bei der Militärversicherung versichert.
Art. 7 Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 29. März 19602 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 10. April 20023 über die Rekrutierung
Art. 15 Abs. 1 Bst. e
1 … Für die Zuteilung werden berücksichtigt:
e. die Fähigkeiten, die die stellungspflichtige Person in Kursen der vordienstli- chen Ausbildung erlangt hat, soweit möglich.
2. Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung
Art. 3 Vordienstliche Ausbildung Als Teilnehmer an der vordienstlichen Ausbildung im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 1 des Gesetzes gilt, wer bei folgenden Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär oder Hilfsperson mitwirkt an: a. Jungschützenkursen; b. Militärpilotenkursen;
2 AS 1960 334, 1962 814, 1965 879, 1970 22, 1975 2318, 1985 685 3 SR 511.11 4 SR 833.11
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c. Fallschirmaufklärerkursen; d. Funkaufklärerkursen (Morsekurse); e. Militärmusikkursen (Militärtambour, -trompeter und -schlagzeuger); f. Pontonierkursen; g. Jungmotorfahrerkursen; h. Train- und Veterinärkursen; i. Schmiedekursen.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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