AS 2003 664
Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Abkommen) (mit Anlagen)
Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Abkommen)
SR 0.631.252.512; AS 1978 1281
Änderung des Abkommens und der Anlagen 6 und 8 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. September 19981 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Februar 1999
Übersetzung2
Änderung vom 27. Juni 1997
Art. 6 Abs. 1 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: «(1) Jede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszu- geben und die Bürgschaft zu übernehmen, solange die in Anlage 9 Teil I nieder- gelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden. Die Bewilli- gung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil I aufgeführten Mindestvorausset- zungen und -erfordernisse nicht mehr erfüllt werden.»
Art. 6 neue Abs. 3–5 Folgende neue Absätze sind anzufügen: «(3) Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist. (4) Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anla- ge 9 Teil II festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist. (5) Die Zulassung zum TIR-Verfahren erfolgt nach dem in Anlage 9 Teil II fest- gelegten Verfahren.»
1 AS 2003 663
2 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 664).
664 2002-1489
TIR-Akommen AS 2003
Art. 38 Abs. 2 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: «(2) Dieser Ausschluss ist innerhalb einer Woche den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, dem (den) Verband (Verbänden) des Landes oder des Zollgebie- tes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und der TIR-Kontroll- kommission mitzuteilen.»
Neuer Art. 42a Folgender neuer Artikel 42a ist anzufügen:
Die zuständigen Behörden treffen in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden alle erforderlichen Massnahmen, um die ordnungsgemässe Verwendung der Carnets TIR sicherzustellen. Zu diesem Zweck können sie geeignete nationale und internationale Kontrollmassnahmen treffen. Die von den zuständigen Behörden in diesem Zusam- menhang getroffenen nationalen Kontrollmassnahmen sind umgehend der TIR- Kontrollkommission mitzuteilen, die ihre Übereinstimmung mit dem Abkommen prüft. Internationale Kontrollmassnahmen werden vom Verwaltungsausschuss beschlossen.»
Neuer Art. 58a Folgender neuer Artikel 58a ist anzufügen:
«Art. 58a Verwaltungsausschuss Es wird ein aus allen Vertragsparteien bestehender Verwaltungsausschuss einge- richtet. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.»
Neuer Art. 58b Folgender neuer Artikel 58b ist anzufügen:
Der Verwaltungsausschuss richtet als nachgeordnetes Organ eine TIR-Kontroll- kommission ein, die in seinem Namen die ihr durch das Abkommen und den Aus- schuss übertragenen Aufgaben erfüllt. Ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.»
TIR-Akommen AS 2003
Art. 59 Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: «(2) Jeder Vorschlag einer Änderung dieses Abkommens wird vom Verwaltungs- ausschuss geprüft …»
Art. 60 Das Ende der Überschrift «… 6 und 7» ist wie folgt zu ändern: «… 6, 7, 8 und 9». Der Beginn des Artikels «(1) Jeder […] Vorschlag einer Änderung der Anlagen l, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 …» ist wie folgt zu ändern: «(1) Jeder […] Vorschlag einer Ände- rung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 …».
Anlage 6 Erläuterung 0.38.2 Die Erläuterung ist zu streichen.
Anlage 6 neue Erläuterung 8.13.1–1 Folgende neue Erläuterung zu Anlage 8 Artikel 13 Absatz 1 ist anzufügen: «8.13.1–1 Finanzielle Regelungen Nach einem Anfangszeitraum von zwei Jahren streben die Vertrags- parteien des Abkommens die Finanzierung der TIR-Kontrollkommis- sion und des TIR-Sekretariats durch den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen an. Dies schliesst eine Verlängerung der anfängli- chen Finanzierungsregelung nicht aus, falls eine Finanzierung durch die Vereinten Nationen oder aus anderen Quellen nicht zur Verfügung steht.»
Anlage 6 neue Erläuterung 8.13.1–2 Folgende zweite Erläuterung zu Anlage 8 Artikel 13 Absatz l ist anzufügen: «8.13.1–2 Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission Die Arbeit der Mitglieder der TIR-Kontrollkommission wird von deren jeweiligen Regierungen finanziert.»
Anlage 6 neue Erläuterung 9.I.1 a) Folgende neue Erläuterung zur neuen Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe a ist anzufügen: «9.I.1 a) Anerkannter Verband Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe a erstreckt sich auf die mit dem internationalen Warenverkehr befassten Organisationen, einschliesslich der Handelskammern.»
TIR-Akommen AS 2003
Anlage 6 neue Erläuterung 9.II.3 Folgende neue Erläuterung zur neuen Anlage 9 Teil II Absatz 3 ist anzufügen: «9.II.3 Zulassungsausschuss Es wird empfohlen, nationale Zulassungsausschüsse einzurichten, die aus Vertretern der zuständigen Behörden, der nationalen Verbände und anderer betroffener Organisationen bestehen.»
Anlage 8 Die Überschrift der Anlage 8 ist wie folgt zu ändern: «Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnungen des Verwaltungsausschusses und der TIR-Kontrollkommission»
Vor Anlage 8 Artikel 1 ist folgende neue Zwischenüberschrift einzufügen: «Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses»
Anlage 8 neuer Art. 1a Folgender neuer Artikel 1a ist anzufügen:
(1) Der Ausschuss prüft jeden Vorschlag einer Änderung des Abkommens nach Massgabe des Artikels 59 Absätze 1 und 2. (2) Der Ausschuss überwacht die Anwendung des Abkommens und prüft jede von den Vertragsparteien, Verbänden und internationalen Organisationen im Rahmen des Abkommens getroffene Massnahme und ihre Übereinstimmung mit dem Abkommen. (3) Über die TIR-Kontrollkommission überwacht und unterstützt der Verwaltungs- ausschuss die Anwendung des Abkommens auf nationaler und internationaler Ebene.»
TIR-Akommen AS 2003
Vor Anlage 8 neuer Artikel 9 ist folgende neue Zwischenüberschrift einzufügen: «Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung der TIR-Kontrollkommission»
Anlage 8 neue Art. 9–13 Der Anlage 8 sind folgende neue Artikel anzufügen:
«Art. 9 (1) Die nach Artikel 58b vom Verwaltungsausschuss eingerichtete Kontrollkom- mission besteht aus neun Mitgliedern verschiedener Vertragsparteien des Abkom- mens. Der TIR-Sekretär nimmt an den Sitzungen der Kommission teil. (2) Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden vom Verwaltungsaus- schuss mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit jedes Mitglieds der TIR-Kontrollkommission beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission können wiedergewählt werden. Die Auf- gaben der TIR-Kontrollkommission werden vom TIR-Verwaltungsausschuss fest- gelegt.
Art. 10 Die TIR-Kontrollkommission a) überwacht die Anwendung des Abkommens, einschliesslich des Bürg- schaftssystems, und erfüllt die ihr vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben; b) überwacht die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihr Verteilung an die Verbände; diese Aufgabe kann von einer der in Artikel 6 genannten zugelassenen internationalen Organisationen wahrgenommen werden; c) koordiniert und fördert den Austausch vertraulicher Mitteilungen und sons- tiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragspar- teien; d) koordiniert und fördert den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, den Verbänden und den inter- nationalen Organisationen; e) erleichtert die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, Verbänden, Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen unbeschadet des Artikels 57 über die Beilegung von Streitigkeiten; f) unterstützt die Aus- und Fortbildung des Personals der Zollbehörden und anderer interessierter Beteiligter, die vom TIR-Verfahren betroffen sind;
TIR-Akommen AS 2003
g) unterhält ein zentrales Register zur Verteilung der Informationen an die Vertragsparteien, die von den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen über alle für die Ausgabe von Carnets TIR durch die Ver- bände vorgeschriebenen Bestimmungen und Verfahren vorzulegen sind, soweit sie sich auf die in Anlage 9 festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse beziehen; h) überwacht den Preis der Carnets TIR.
Art. 11 (1) Sitzungen der Kommission werden auf Antrag des Verwaltungsausschusses oder mindestens dreier Mitglieder der Kommission vom TIR-Sekretär anberaumt. (2) Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, werden die Beschlüsse zur Abstimmung gestellt und mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der TIR-Sekretär hat kein Stimmrecht. (3) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und beschliesst etwaige weitere Bestimmungen der Geschäftsordnung. (4) Die Kommission erstattet dem Verwaltungsausschuss mindestens einmal jähr- lich oder, auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses Bericht über ihre Tätigkeit, einschliesslich der Vorlage der geprüften Abrechnungen. Die Kommission wird im Verwallungsausschuss durch ihren Vorsitzenden vertreten. (5) Die Kommission prüft alle ihr vom Verwaltungsausschuss, den Vertragspar- teien, dem TIR-Sekretär, den nationalen Verbänden und den in Artikel 6 des Abkommens genannten internationalen Organisationen übermittelten Informationen und Anfragen. Diese internationalen Organisationen sind berechtigt, an den Sitzun- gen der TIR-Kontrollkommission als Beobachter teilzunehmen, sofern deren Vor- sitzender nicht anders entscheidet. Falls erforderlich, können auf Einladung des Vorsitzenden auch andere Organisationen als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen.
Art. 12 Der TIR-Sekretär muss Mitglied des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sein; er hat die Beschlüsse der TIR-Kontroll- kommission im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der Kontrollkommission auszuführen. Der TIR-Sekretär wird von einem TIR-Sekretariat unterstützt, dessen Grösse vom Verwaltungsausschuss bestimmt wird.
Art. 13 (1) Die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat werden durch eine Abgabe auf jedes von einer der in Artikel 6 genannten internationalen Organisatio- nen ausgegebene Carnet TIR finanziert, bis andere Finanzierungsquellen gefunden sind.
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(2) Die Höhe der Abgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung werden vom Ver- waltungsausschuss nach Beratungen mit den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen festgelegt. Vorgeschlagene Änderungen der Abgabe sind vom Ver- waltungsausschuss zu genehmigen.»
Neue Anlage 9 Folgende neue Anlage 9 ist dem Abkommen anzufügen: «Anlage 9 Zulassung zum TIR-Verfahren
Teil I Ermächtigung der Verbände zur Ausgabe von Carnets TIR Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse (1) Ein Verband muss folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfül- len, um nach Artikel 6 des Abkommens von den Vertragsparteien die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen: a) mindestens einjähriges nachgewiesenes Bestehen als anerkannter Verband, der die Interessen des Transportsektors vertritt; b) Nachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung, seine Verpflichtungen aus dem Abkommen zu erfüllen; c) nachgewiesene Kenntnisse seines Personals in der ordnungsgemässen Anwendung des Abkommens; d) keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuer-rechtliche Vorschriften; e) Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlass eines anderen Rechtsakts zwischen dem Verband und den zuständigen Behörden der Ver- tragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat. Bei der TIR- Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen Vereinba- rung oder des anderen Rechtsakts, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts sind der TlR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen; f) Verpflichtungserklärung des Verbandes in der schriftlichen Vereinbarung oder dem anderen Rechtsakt nach Buchstabe e, i) die Pflichten aus Artikel 8 des Abkommens zu erfüllen; ii) den von der Vertragspartei festgesetzten Höchstbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband nach Artikel 8 Absatz 3 gefordert werden kann, anzuerkennen; iii) laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festge- legten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse durch diese Person zu überprüfen;
TIR-Akommen AS 2003
iv) die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnets TIR entstehen, die von ihm selbst oder von ausländischen Ver- bänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organi- sation wie er angehören; v) bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanz- bürgschaftsverträge müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR decken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben inter- nationalen Organisation wie er angehören. Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist für die schriftliche Ver- einbarung oder den anderen Rechtsakt nach Buchstabe e. Bei der TIR- Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen; vi) den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des TIR- Verfahrens zu prüfen; vii) ein Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten aufgrund nicht ordnungsgemässer oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen; viii) anzuerkennen, dass eine schwerwiegende oder wiederholte Nichterfül- lung dieser Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse zum Widerruf der Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR führt; ix) den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Ausschluss von Personen nach Artikel 38 des Abkommens und Teil II dieser Anlage strikt Folge zu leisten; x) alle vom Verwaltungsausschuss und der TIR-Kontrollkommission getroffenen Entscheidungen gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben. (2) Bei schwerwiegender oder wiederholter Nichterfüllung dieser Mindestvor-
aussetzungen und -erfordernisse widerrufen die Vertragsparteien, in deren Hoheits- gebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR. (3) Die einem Verband nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Bewilligung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieses Verbands nach dem Abkommen unberührt.
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(4) Die oben niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse lassen weitere Voraussetzungen und Erfordernisse, die die Vertragsparteien gegebenenfalls vorschreiben möchten, unberührt.
Teil II Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnets TIR Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse (1) Personen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, müssen folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen: a) nachgewiesene Erfahrung oder zumindest Fähigkeit, am regelmässigen internationalen Warenverkehr teilzunehmen (Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung internationaler Transporte usw.); b) gesunde Finanzen; c) nachgewiesene Kenntnisse in der Anwendung des TIR-Abkommens; d) keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften; e) eine schriftliche Erklärung, in der sich die Person gegenüber dem Verband verpflichtet, i) alle nach dem Abkommen bei Abgangs-, Durchgangs- und Bestim- mungszollämter erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen; ii) die in Artikel 8 Absätze l und 2 des Abkommens genannten fälligen Beträge zu entrichten, wenn sie von den zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 7 des Abkommens hierzu aufgefordert wird; iii) den Verbänden im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gestatten, die Angaben zu den genannten Mindestvoraussetzungen und -erfordernissen zu prüfen. (2) Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders entscheiden, können diese und die Verbände selbst zusätzliche und weiter einschränkende Vor- aussetzungen und Erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Verfahren vorschreiben.
Verfahren (3) Die Vertragsparteien legen die Verfahren für die Zulassung zum TIR-Verfahren auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mindestvoraussetzun- gen und -erfordernisse im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht fest. (4) Die zuständigen Behörden übermitteln der TIR-Kontrollkommission innerhalb einer Woche nach der Zulassung oder dem Widerruf der Zulassung zur Verwendung von Carnets TIR die näheren Angaben zu jeder Person in Form der anliegenden Musterzulassung (MZ). (5) Der Verband übermittelt jährlich eine aktualisierte Liste aller zugelassenen Personen sowie der Personen, deren Zulassung widerrufen worden ist, mit Stand
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vom 31. Dezember. Diese Liste ist den zuständigen Behörden innerhalb einer Woche nach dem 31. Dezember zu übermitteln. Die zuständigen Behörden übersen- den eine Kopie dieser Liste der TIR-Kontrollkommission. (6) Die Zulassung zum TIR-Verfahren begründet selbst noch keinen Anspruch, von den Verbänden Carnets TIR zu erhalten. (7) Die Zulassung einer Person zur Verwendung von Carnets TIR unter Erfüllung der oben aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse lässt die Verant- wortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Person nach dem Abkommen unberührt.
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Musterzulassung (MZ)
Name des Verbandes: Land: Zuständige Behörde:
Von den nationalen Verbänden und/oder zuständigen Behörden auszufüllen
ID- Name der Geschäfts- Kontakt- Registrier- Früherer Datum Datum des Stempel/ Nummer Person- adresse stelle und oder Widerruf der Zulas- Widerrufs Unter- (en)/des Rufnum- Genehmi- der Zulas- sung** der Zulas- schrift Unterneh- mer gungs- sung** sung** mens (Telefon-, nummer Fax- und des E-Mail- Betriebs Nummer) usw.*
* falls vorhanden ** falls zutreffend
Zu jeder Person, für die von dem zugelassenen Verband ein Zulassungsantrag gestellt wird, sind den zuständigen Behörden mindestens folgende Angaben zu übermitteln: – persönliche Identifikations(ID)-Nummer, die der Person vom bürgenden Verband (in Zusammenarbeit mit der internationalen Organisation, der er angehört) erteilt worden ist; – Name(n) und Anschrift(en) der Person(en) oder des Unternehmens (bei einer Unternehmensgesellschaft auch die Namen der Verantwortlichen); – Kontaktstelle (Person, die befugt ist, Zollbehörden und Verbänden Auskunft über den TIR-Vorgang zu erteilen) mit vollständiger Telefon-, Fax- und E-Mail-Nummer; – Registriernummer, Nummer der Genehmigung für internationale Transporte oder sonstige Nummer (falls vorhanden); – früherer Widerruf der Zulassung, einschliesslich Datum, Dauer und Art des Widerrufs der Zulassung (falls zutreffend).»
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Geltungsbereich des Abkommens am 1. April 20033 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Aserbaidschan 12. Juni 1996 B 12. Dezember 1996 Georgien 24. März 1994 B 24. September 1994 Jugoslawien 12. März 2001 N 27. April 1992 Kasachstan 17. Juli 1995 B 17. Januar 1996 Kirgisistan 2. April 1998 B 2. Oktober 1998 Libanon 25. November 1997 B 25. Mai 1998 Mongolei 1. Oktober 2002 B 1. April 2003 Syrien* 11. Januar 1999 B 11. Juli 1999 Tadschikistan 11. September 1996 B 11. März 1997 Turkmenistan 18. September 1996 B 18. März 1997 Ukraine 11. Oktober 1994 N 12. September 1991 Usbekistan 28. September 1995 B 28. März 1996 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Vorbehalte und Erklärungen Niederlande (AS 1984 570) Am 1. Januar 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antil- len war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änderung betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande.
Syrien Syrien betrachtet sich als durch das Zollabkommen gebunden, macht aber einen Vorbehalt in Bezug auf die Bestimmungen der Absätze 2–6 des Artikels 57 des Übereinkommens.
3 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1979 1258, 1980 1716, 1981 1434,
1982 1445, 1983 246, 1984 570 875, 1985 867, 1987 1025, 1990 1605 und 1994 1162.
TIR-Akommen AS 2003
Rückzug von Vorbehalten Bulgarien (AS 1978 1368) Am 6. Mai 1994 hat Bulgarien seine Vorbehalte betreffend Schiedsgerichtsbar-keit gemäss den Bestimmungen von Artikel 57, Absätze 2–6 des Zollabkommens zurückgezogen.
Polen (AS 1981 1434) Am 16. Oktober 1997 hat Polen seine Vorbehalte gegenüber der Schiedsgerichts- barkeit gemäss den Bestimmungen des Artikels 57, Absätze 2–6 des Zollabkommens zurückgezogen.