AS 2004 2597
Vollzugsverordnung vom 7. Dezember 2000 zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (mit Anhang)
Vollzugsverordnung vom 7. Dezember 2000 zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (mit Anhang)
SR 0.923.211; AS 2003 477
Änderung der Vollzugsverordnung Abgeschlossen am 15. Oktober 2003 In Kraft getreten am 15. Oktober 2003
Übersetzung1
Artikel 44 Absatz 2 wurde wie folgt geändert:
«Art. 44 Abs. 2 2 Der Einsatz von lebenden Köderfischen ist vom Ufer oder von einem nicht absicht- lich fortbewegten Boot aus und ausschliesslich unter Verwendung einer gelegten Schnur, einer Schwebangel, einer Setzangel oder einer Senkangel, jedoch nicht mit einer Hegene, gestattet. Dabei darf die Anköderung lebender Köderfische nur im Maulbereich erfolgen.»
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 2597).
2004-0543 2597
Fischerei im Genfersee. Vollzugsverordnung AS 2004