AS 2004 447
Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris
Verordnung über die Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union
vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19991 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teil-
nahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäi- schen Union (Programme). 2 Die Beiträge ermöglichen Institutionen, Organisationen, Unternehmen und Einzel- personen die Teilnahme an den Programmen in der Übergangsphase bis zur Voll- beteiligung der Schweiz.
2. Abschnitt: Unterstützte Teilnahmen und ihre Voraussetzungen
Art. 2 Multilaterale Projekte Es können Teilnahmen von Schweizer Institutionen, Organisationen und Unterneh- men an multilateralen Projekten unterstützt werden, sofern: a. ein rechtsgültiger Vertrag der Europäischen Kommission oder der nationalen Agentur mit der Projektkoordinatorin oder dem Projektkoordinator vorliegt; und b. die Projektkoordinatorin oder der Projektkoordinator die Teilnahme schrift- lich gutgeheissen hat.
SR 414.513 1 SR 414.51; AS 2004 445
2003-2082 447
Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, AS 2004
Art. 3 Austauschprogramme
1 Es können Teilnahmen von Schweizer Schulen an Klassenaustauschprojekten des
Programms SOKRATES/COMENIUS unterstützt werden, sofern: a. die Partnerschule aus einem am Programm offiziell beteiligten Land stammt; und b. ein gegenseitiger Besuch der Klassen vorgesehen ist, der mindestens je
14 Tage dauert und an dem mindestens je zehn Schülerinnen und Schüler im
Alter von mindestens 14 Jahren teilnehmen.
2 Es können Teilnahmen von Schweizer Hochschulen und hochschulähnlichen
Institutionen am Studierenden- und Dozierendenaustausch des Programms SOKRATES/ERASMUS unterstützt werden, sofern dafür mit der am Programm offiziell beteiligten Partnerinstitution ein Abkommen geschlossen wurde.
3 Eskönnen Teilnahmen von Einzelpersonen am Programm LEONARDO DA
VINCI für Berufspraktika unterstützt werden, sofern die Personen: a. einen berufsbefähigenden Ausweis der Sekundarstufe II vor weniger als zwölf Monaten erworben haben; oder b. ein Studium an einer Hochschule absolvieren oder dieses seit weniger als zwölf Monaten abgeschlossen haben.
Art. 4 Programmveranstaltungen
1 Es können vorbereitende Besuche von Vertreterinnen und Vertretern von Schwei-
zer Institutionen, Organisationen und Unternehmen in den an den Programmen offiziell beteiligten Ländern unterstützt werden, sofern dabei eine Projektzusam- menarbeit nach den Artikeln 2 oder 3 lanciert werden soll. Dies gilt analog für vor- bereitende Besuche in der Schweiz.
2 Es können Teilnahmen von Vertreterinnen und Vertretern von Schweizer Schulen
und Schulbehörden an Weiterbildungskursen des Programms SOKRATES/ COMENIUS unterstützt werden.
3 Es können Teilnahmen von Vertreterinnen und Vertretern von Schweizer Jugend-
organisationen und Jugenddiensten an Weiterbildungskursen des Programms JUGEND unterstützt werden.
Art. 5 Lehraufträge Personen aus der Schweiz können für die Ausübung eines Lehrauftrages an einer Bildungs-, Berufsbildungs- oder Jugendinstitution der Europäischen Union unter- stützt werden, sofern damit die europäische Kooperation und die Vernetzung der Schweiz in den Bereichen Bildung, Berufsbildung oder Jugend verstärkt wird.
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3. Abschnitt: Beiträge
Art. 6 Multilaterale Projekte 1 Der Beitrag für die Teilnahme an einem multilateralen Projekt entspricht höchstens dem Durchschnittsbetrag pro Teilnehmerin oder Teilnehmer gemäss Vertrag nach Artikel 2 Buchstabe a. Er beschränkt sich auf Personal-, Reise- und Aufenthaltskos- ten sowie Kommunikations- und Materialkosten, die sich unmittelbar und aus- schliesslich aus der Projektteilnahme ergeben. 2 Wird im Rahmen eines multilateralen Projektes eine Veranstaltung in der Schweiz abgehalten, so kann ein zusätzlicher Beitrag von höchstens CHF 18 000.– für Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den am Projekt offiziell beteiligten Ländern gewährt werden.
Art. 7 Austauschprojekte
1 Für ein Klassenaustauschprojekt des Programms SOKRATES/COMENIUS beträgt
der Beitrag für Projektaktivitäten vor Ort höchstens CHF 2300.–. Er beschränkt sich auf Reisekosten für Exkursionen der Schulklassen und Aufenthaltskosten der Begleitpersonen während des Besuchs sowie Kommunikations- und Materialkosten, die sich unmittelbar und ausschliesslich aus der Projektteilnahme ergeben. Die Reisekosten für den gegenseitigen Besuch werden zusätzlich vergütet; massgebend sind die günstigsten Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel.
2 Für
den Studierenden- und Dozierendenaustausch im Rahmen des Programms SOKRATES/ERASMUS betragen die Beiträge höchstens: a. CHF 750.– monatlich für ein Stipendium einer ERASMUS-Studentin oder eines ERASMUS-Studenten; b. CHF 3000.– für die Teilnahme einer Dozentin oder eines Dozenten; der Bei- trag beschränkt sich auf Reise- und Aufenthaltskosten sowie Materialkosten, die sich unmittelbar und ausschliesslich aus der Teilnahme ergeben.
3 Für Berufspraktika im Rahmen des Programms LEONARDO DA VINCI beträgt
der Beitrag höchstens CHF 750.– monatlich für ein Stipendium einer Praktikantin oder eines Praktikanten.
Art. 8 Programmveranstaltungen
1 Der Beitrag für einen vorbereitenden Besuch beträgt höchstens CHF 1500.–; er
beschränkt sich auf Reise- und Aufenthaltskosten.
2 Der Beitrag für die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs des Programms
SOKRATES/COMENIUS beträgt höchstens CHF 2300.–; er beschränkt sich auf Reise- und Aufenthaltskosten sowie Kursgebühren und -material.
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3 Der Beitrag für die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs des Programms
JUGEND beträgt höchstens CHF 75.– pro Kurstag für Aufenthaltskosten. Die Reisekosten werden zusätzlich vergütet; massgebend sind die günstigsten Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel.
Art. 9 Lehraufträge Der Beitrag für die Ausübung eines Lehrauftrages an einer Bildungs-, Berufsbil- dungs- oder Jugendinstitution der Europäischen Union entspricht höchstens den in der betreffenden Institution üblichen Ansätzen.
4. Abschnitt: Beitragszusprache und Überprüfung
Art. 10 Beitragsgesuch und Entscheid
1 Das Beitragsgesuch ist auf dem dafür bestimmten Formular beim Bundesamt für
Bildung und Wissenschaft (Bundesamt) einzureichen.
2 Das Bundesamt entscheidet über die Beiträge.
Art. 11 Zusicherung 1 Das Bundesamt sichert die Beiträge in einem Vertrag zu; für Teilnahmen nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 4 sichert es sie mit Verfügungen zu.
2 In der Zusicherung wird festgehalten:
a. der bewilligte Beitrag; b. die Bedingungen der Beitragsgewährung; c. die Projektdauer; d. die Auszahlungsmodalitäten; e. Art und Zeitpunkt der Berichterstattung.
Art. 12 Beitragszahlung Die Beitragszahlung erfolgt auf Grund der effektiven Ausgaben; die Zahlung der Stipendien nach Artikel 7 Absätze 2 Buchstabe a und 3 erfolgt pauschal.
Art. 13 Überprüfung Das Bundesamt überprüft die Verwendung der Beiträge.
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5. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 14 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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