AS 2004 769
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Wolfurt
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Wolfurt
Abgeschlossen am 21. August 2003 In Kraft getreten am 1. Oktober 2003
Gestützt auf das Abkommen vom 2. September 19631 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebenein- anderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmit- teln während der Fahrt und insbesondere auf dessen Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
Art. 1
1 In Wolfurt werden auf österreichischem Gebiet nebeneinanderliegende Grenz-
abfertigungsstellen errichtet.
2 Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die
schweizerische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Au (St.Gallen) zugeordnet.
Art. 2
1 Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst:
a. die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen, und zwar: – Amtsplatz (LKW-Stauraum), Brückenwaage, Rampen am Zoll- und In- selgebäude (Am Güterbahnhof, Senderstrasse 30, A-6960 Wolfurt- Bahnhof). Das Gelände umfasst die Grundstücksnummer 727 in der Katastralgemeinde Wolfurt; – die ihm Bereich der Zollgebäude errichteten Parkplätze; b. die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume mit den Nummern 28–30, 10 und 37 im Zollamt Wolfurt; c. die definierte Transitstrecke von Wolfurt (AT) nach Au (CH): Zollamt Wol- furt (AT) bis Dornbirn-Nord über Dornbirn-Süd bis Lustenau nach Au (CH). 2 Die betrieblichen Abläufe werden von den beteiligten Verwaltungen in gegenseiti- gem Einvernehmen festgelegt.
SR 0.631.252.916.327 1 SR 0.631.252.916.320
2003-1082 769
Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Wolfurt. AS 2004 Vereinbarung mit Österreich
Art. 3
1 Diese Vereinbarung unterliegt im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvor-
schriften der Genehmigung der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
2 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung
kann von jedem der vertragschliessenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündi- gung bei den anderen Vertragsparteien ausser Kraft.
Geschehen in Wien, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 21. August 2003.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Österreichische Bundesregierung: Johann Bucher Christian Berlakovits