AS 2005 1515
Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Änderung vom 19. März 20031
Abgeschlossen am 19. März 2003 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. Januar 2005
Originaltext
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 20. Juni 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hoch- schulbereich (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet), geändert durch das erste Änderungsabkommen vom 16. April 20022, auf der Grundlage der anlässlich der Fünften Sitzung der Ständigen Expertenkom- mission nach Artikel 7 des Abkommens am 14./15. Januar 2002 in Bern gemeinsam erarbeiteten Vorschläge – haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Änderungen des Abkommens (1) Artikel 1 des Abkommens in der Fassung des ersten Änderungsabkommens vom 16. April 2002 wird durch folgende Fassung ersetzt: «(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind:
1. In der Bundesrepublik Deutschland staatliche Bildungseinrichtungen, die nach
den Rechtsvorschriften der Länder Hochschulen sind, und nichtstaatliche Bildungs- einrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder mit Wirkung für alle Länder als Hochschule staatlich anerkannt sind. 2. In der Schweizerischen Eidgenossenschaft staatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder der Kantone Hochschulen sind, und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder der Kantone mit Wirkung für die gesamte Schweizerische Eidgenossenschaft als Hochschule staatlich anerkannt sind.
1 SR 0.414.991.361 2 AS 2004 3225
2002-2731 1515
Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich. AS 2005 Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Ständige Expertenkommission gemäss Artikel 7 sorgt für die laufende Dokumentation und Veröffentlichung von Listen der Hochschulen gemäss Absatz 1, auf deutscher Seite durch die Hochschulrektorenkonferenz, auf schweizerischer Seite durch die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. Die Listen sind nicht Teil des Abkommens.» (2) Artikel 3 des Abkommens in der Fassung des ersten Änderungsabkommens vom 16. April 2002 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Worte «Absätze 2 bis 5» ersetzt durch die Worte «Absät- ze 2 bis 6».
2. In Absatz 2 wird der Hinweis auf die Anlage «– vergleiche Anlage 1 Teil 1 und
Anlage 2 Teil 1 –» gestrichen.
3. In Absatz 3 wird der Hinweis auf die Anlage «– vergleiche Anlage 1 Teil 2 und
Anlage 2 Teil 2 –» gestrichen.
4. In Absatz 4 werden die Hinweise auf die Anlagen «– vergleiche Anlage 1 Teil 2
und Anlage 2 Teil 2 –» sowie «– vergleiche Anlage 1 Teil 1 und Anlage 2 Teil 1 –» gestrichen.
5. In Absatz 5 werden die Hinweise auf die Anlagen «– vergleiche Anlage 1 Teil 1
und Anlage 2 Teil 1 –» sowie «– vergleiche Anlage 1 Teil 2 und Anlage 2 Teil 2 –» gestrichen.
6. Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
«(6) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen absolviert oder erbracht worden sind, werden für einschlägige weitere Studien an den entsprechenden Hochschulen im jeweils ande- ren Land vorbehaltlich einer von der aufnehmenden Hochschule geforderten künst- lerischen Eignungsprüfung auf Antrag angerechnet oder anerkannt.»
7. Die bisherigen folgenden Absätze 6 bis 8 werden zu Absätzen 7 bis 9.
8. Im neuen Absatz 7 werden die Worte «im Sinne der Absätze 1 bis 5» ersetzt
durch die Worte «im Sinne der Absätze 1 bis 6». (3) Artikel 1 Absatz 3 des ersten Änderungsabkommens vom 16. April 2002 wird gestrichen.
Art. 2 Dieses Änderungsabkommen und das Abkommen in der Fassung des ersten Ände- rungsabkommens vom 16. April 2002 sind als ein Abkommen auszulegen und anzuwenden und von der Expertenkommission redaktionell als Neufassung zusam- menzustellen und zu veröffentlichen.
Art. 3 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich. AS 2005 Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland
Geschehen zu Berlin am 19. März 2003 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Bundesrepublik Deutschland: Werner Baumann Wilfried Grolig
Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich. AS 2005 Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland