AS 2005 1645
Abkommen vom 20. November 1992 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Brunei Darussalam über den Luftlinienverkehr
Abkommen vom 20. November 1992 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Brunei Darussalam über den Luftlinienverkehr
SR 0.748.127.192.00; AS 2001 1773
Änderung des Abkommens In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. März 2005
Übersetzung1
Art. 7 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch das von der anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmen zu widerrufen oder vorübergehend aufzu- heben oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn: a) das besagte Unternehmen nicht beweisen kann, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt in den Händen der diesem Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsange- hörigen liegen, oder b) das besagte Unternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgen oder in schwerer Weise missachtet haben, oder c) das besagte Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreiben, oder d) die andere Vertragpartei nicht die in Artikel 8bis (technische Sicherheit) auf- gestellten Standards aufrechterhält und vollzieht.
2. Soweit nicht der sofortige Widerruf, die vorübergehende Aussetzung oder die
Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingung erforderlich sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhindern oder sie für die Sicherheit des Betriebs dieser Unternehmen erforderlich sind, dürfen die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Beratungen mit der anderen Vertrags- partei ausgeübt werden.
Art. 8bis Technische Sicherheit
1. Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei
aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzun-
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2003-1476 1645
Luftlinienverkehr. Abkommen mit Brunei AS 2005
gen, Luftfahrzeuge und Betrieb des bezeichneten Unternehmens verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass in diesen Bereichen die andere Vertragspartei Sicherheitsstandards und Erfordernisse, die zumindest den Mindeststandards entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertrags- partei diese Feststellungen und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Min- destnormen bekannt gegeben. Die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unterlässt es die andere Vertragspartei, geeignete Mass- nahmen innerhalb vernünftiger Zeit zu ergreifen, und in jedem Fall innerhalb von fünfzehn (15) Tagen, berechtigt dies, Artikel 7 dieses Abkommens anzuwenden.
2. Soweit für die Sicherheit des Flugbetriebes unmittelbarer Handlungsbedarf
besteht, kann eine Vertragspartei nach Artikel 7 bereits vor solchen Beratungen Massnahmen ergreifen.
3. Alle in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels von einer
Vertragspartei ergriffenen Massnahmen werden aufgehoben, sobald sich die andere Vertragspartei gemäss den Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels verhält.
Art. 13 Tarife
1. Die Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die von
diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Interessen der Benützer, der Betriebskosten, der besonderen Merkmale der Dienste, der Kommis- sionssätze, eines vernünftigen Gewinnes, der Tarife anderer Unternehmen und andere wirtschaftliche Überlegungen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind. 2. Die Luftfahrtbehörden achten besonders auf Tarife, gegen die Einwände bestehen können aufgrund der Tatsache, dass sie als unvernünftigerweise diskriminierend, übermässig hoch oder einschränkend zufolge Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief als Folge direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstützung oder als überrissen erscheinen.
3. Die Tarife sind mindestens vierzundzwanzig (24) Stunden vor dem für ihre
Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zu unterbreiten. Die Luftfahrtbehörden genehmigen die unterbreiteten Tarife oder lehnen diese ab für Einweg- oder Rund- wegbeförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die in ihrem eigenen Gebiet beginnen. Im Fall einer Ablehnung geben sie die Nichtgenehmigung den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so früh als möglich oder min- destens innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Empfang der Eingabe bekannt.
4. Keine der Luftfahrtbehörden trifft einseitige Vorkehrungen, um die Einführung
von vorgeschlagenen Tarifen oder die Aufrechterhaltung bestehender Tarife für die Beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die im Gebiet der anderen Partei beginnt, zu verhindern. 5. Ungeachtet Absatz 4 hiervor müssen die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei, falls sie glauben, dass ein Tarif für die Beförderung nach ihrem Gebiet unter die in Absatz 2 hiervor erwähnten Kategorien fällt, den Luftfahrtbehörden der anderen
Luftlinienverkehr. Abkommen mit Brunei AS 2005
Vertragspartei so schnell als möglich oder mindestens innerhalb von vierzehn (14) Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs der Eingabe bei ihnen ihre Nichtgenehmigung bekannt geben.
6. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können Verhandlungen über jeden
Tarif verlangen, der Gegenstand der Nichtgenehmigung war. Solche Verhandlungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des entsprechenden Begeh- rens stattfinden. Wenn die Vertragsparteien eine Einigung erzielen, bemüht sich jede Partei nach besten Kräften, dieses Einvernehmen wirksam zu verwirklichen. Kommt keine Einigung zustande, geht die Entscheidung jener Vertragspartei vor, von deren Gebiet aus die Beförderung ihren Anfang nimmt.
7. Für die Beförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gestatten die
Luftfahrtbehörden dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei mit jedem Tarif für das gleiche Städtepaar gleichzuziehen, der gegenwärtig zur Anwen- dung durch Unternehmen einer jeden Vertragspartei oder eines Drittstaates zugelas- sen ist.
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