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AS 2005 5245

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Änderung vom 17. Dezember 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 20031, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 2. April 19082 über den Versicherungsvertrag wird wie folgt geändert:

Einfügen eines Kurztitels und einer Abkürzung

(Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

Art. 3 Informations- 1 Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des pflicht des Versicherers Versicherungsvertrages verständlich über die Identität des Versiche- rers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages informie- ren. Er muss informieren über: a. die versicherten Risiken; b. den Umfang des Versicherungsschutzes; c. die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versiche- rungsnehmers; d. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages; e. die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteili- gung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungs- grundsätze und -methoden; f. die Rückkaufs- und Umwandlungswerte; g. die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten.

2 Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben,

dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz

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Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag AS 2005

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein.

3 Bei Kollektivverträgen, die anderen Personen als dem Versiche-

rungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, ist der Ver- sicherungsnehmer verpflichtet, diese Personen über den wesentlichen Inhalt des Vertrages sowie dessen Änderungen und Auflösung zu unterrichten. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die zur Information erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Art. 3a Verletzung der 1 Hat der Versicherer die Informationspflicht nach Artikel 3 verletzt, Informations- so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag pflicht durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherer wirksam.

2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versiche-

rungsnehmer von der Pflichtverletzung und den Informationen nach Artikel 3 Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Pflichtverletzung.

Art. 6 Folgen der 1 Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine verletzten Anzeigepflicht erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und a. Im Allge- über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder ver- meinen schwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versiche-

rer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.

3 Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so

erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetre- tene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrich- tig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung.

4 Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses

Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat der Ver- sicherer die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.

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Art. 8 Einleitungssatz und Ziff. 5 Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann der Versicherer den Vertrag nicht kündigen:

5. wenn der Versicherer auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;

Art. 24 g. Teilbarkeit 1 Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsver- trages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

2 Die auf die laufende Versicherungsperiode entfallene Prämie ist

ganz geschuldet, wenn der Versicherer zufolge des Wegfalls des Risi- kos die Versicherungsleistung erbracht hat.

Art. 25–27 Aufgehoben

Art. 34 Verantwortlich- Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat der Versicherer für das keit des Versicherers für Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen. seine Vermittler

Art. 36 Randtitel und Absatz 1 Entzug der 1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutre- Bewilligung zum Geschäfts- ten, wenn dem Versicherer die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb betrieb; privat- nach Artikel 61 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezem- rechtliche Folgen ber 2004 (VAG) entzogen worden ist. 3

Art. 42 Abs. 2 und 3

2 Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die Haftung des Versicherers

14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde.

3 Dem Versicherer bleibt der Anspruch auf die Prämie für die laufende

Versicherungsperiode gewahrt, falls der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.

3 SR 961.01; AS 2005 5269

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Art. 46a Erfüllungsort Die Versicherer müssen ihre Verpflichtungen aus Versicherungs- verträgen am schweizerischen Wohnsitz des Versicherten oder Versi- cherungsnehmers erfüllen. Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 20004.

Art. 54 Handänderung 1 Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrages den Eigen- tümer, so endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Handänderung. Vorbe- halten bleiben Absatz 2 sowie Artikel 67 Absätze 1 und 2 des Stras- senverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19585.

2 In Kantonen mit einem Versicherungsobligatorium für Gebäude

gegen Feuer- und Elementarschäden bei privaten Versicherungsträ- gern geht der bestehende Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, sofern dieser oder der Versicherer den Vertrag nicht innert 14 Tagen nach der Handänderung kündigen.

Art. 55 Abs. 1

1 Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit

der Konkurseröffnung.

Art. 89a Einleitungssatz Auf Einzel-Lebensversicherungsverträge, die im Rahmen des grenz- überschreitenden Dienstleistungsverkehrs mit Versicherern abge- schlossen werden, deren Sitz sich in einem Staat befindet, mit dem die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, das die Anerkennung aufsichtsrecht- licher Anforderungen und Massnahmen vorsieht und sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen (Vertragsstaat), sind folgende Bestimmun- gen anwendbar, solange dieses Abkommen in Kraft ist:

Art. 94a Aufgehoben

4 SR 272 5 SR 741.01

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Art. 97 Abs. 1

1 Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede

nicht geändert werden: Artikel 9, 10, 13, 24, 41 Absatz 2, 46a, 47, 51, 53, 62, 63, 65 Absatz 2, 67 Absatz 4, 71 Absatz 1, 73, sowie 74 Absatz 1.

Art. 98 Randtitel (Betrifft nur den italienischen Text) und Abs. 1

1 Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertrags-

abrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: Artikel 1, 2, 3 Absätze 1–3, 3a, 6, 11, 12, 14 Absatz 4, 15, 19 Absatz 2, 20–22, 28, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 39 Absatz 2 Ziffer 2 Satz 2, 42 Absätze 1–3, 44–46, 54–57, 59, 60, 72 Absatz 3, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 87, 88 Absatz 1, 89, 89a, 90–94, 95 und 96.

Art. 100 Abs. 2

2 Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19826 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 des Bun- desgesetzes vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung sinn- gemäss anwendbar.

Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

2. auf die privaten Rechtsverhältnisse zwischen den der Ver-

sicherungsaufsicht nicht unterstellten Versicherungsunterneh- men (Art. 2 Abs. 2 VAG8) und ihren Versicherten, mit Aus- nahme der Rechtsverhältnisse, für deren Durchführung diese Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht unter- stellt sind.

Art. 101b Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f, 5 und 6

1 Auf Versicherungsverträge in den nach Artikel 6 VAG9 vom Bun-

desrat bestimmten Zweigen der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung sind, wenn sie Risiken decken, die im Sinne von Absatz 5 in einem Vertragsstaat gelegen sind, die folgenden Vor- schriften anwendbar: f. Bei der Versicherung von Grossrisiken gemäss Absatz 6 kön- nen die Parteien jedes beliebige Recht wählen.

6 SR 837.0 7 SR 832.10 8 SR 961.01; AS 2005 5269 9 SR 961.01; AS 2005 5269

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5 Ein Risiko gilt als in dem Staat gelegen, in dem:

a. sich die versicherten Gegenstände befinden, wenn Gebäude oder Gebäude einschliesslich darin befindliche Sachen versi- chert werden; b. die versicherten Fahrzeuge, ungeachtet welcher Art, zugelas- sen sind; c. der Versicherungsnehmer einen Vertrag von höchstens vier Monaten Dauer zur Versicherung von Reise- und Ferienrisi- ken abgeschlossen hat, ungeachtet des betreffenden Versiche- rungszweiges; d. der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle einer juristischen Person, eine Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht.

6 Ein Grossrisiko liegt vor, wenn:

a. die unter den Versicherungszweigen Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts- Kasko, Transportgüter, Luftfahrzeughaftpflicht und See-, Bin- nensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht eingestuften Risiken betroffen sind; b. die unter den Zweigen Kredit und Kaution eingestuften Risi- ken betroffen sind, sofern der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht; c. die unter den Zweigen Landfahrzeug-Kasko, Feuer- und Ele- mentarschäden, Sonstige Sachschäden, Haftpflicht für Land- fahrzeuge mit eigenem Antrieb, Allgemeine Haftpflicht und Verschiedene finanzielle Verluste eingestuften Risiken betrof- fen sind, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet:

1. Bilanzsumme: 6,2 Millionen Euro;

2. Nettoumsatz: 12,8 Millionen Euro;

3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Art. 101c Abs. 1 und 3

1 Das Recht, das auf die Lebensversicherungsverträge in den nach

Artikel 6 VAG10 vom Bundesrat bestimmten Versicherungszweigen anwendbar ist, ist das Recht des Vertragsstaats, in dem der Versiche- rungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle einer juristischen Person, eine Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag

10 SR 961.01; AS 2005 5269

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bezieht. Die Parteien können jedoch das Recht eines andern Staates wählen, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist.

3 Aufgehoben

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Dezember 2004 Nationalrat, 17. Dezember 2004 Der Präsident: Bruno Frick Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2005 unbenützt abge-

laufen.11

2 Es wird, mit Ausnahme von Artikel 3 und 3a, auf den 1. Januar 2006 in Kraft

gesetzt.

3 Artikel 3 und 3a werden auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt

9. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

11 BBl 2004 7281

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