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AS 2006 1879

Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

SR 0.515.08; AS 1998 335

Änderung des Übereinkommens In Kraft getreten am 31. Januar 2005

Übersetzung1

Nach Absatz 72 in Teil V des Anhangs über die Durchführung und Verifikation («Verifikationsanhang») des Übereinkommens wird ein neuer Absatz 72bis mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: «72bis. Ratifiziert ein Staat dieses Übereinkommen oder tritt er ihm nach Ablauf der sechsjährigen Umstellungsfrist gemäss Absatz 72 bei, so legt der Exekutivrat in seiner zweiten auf die Ratifikation folgenden ordentlichen Sitzung einen Termin fest, bis zu dem ein Ersuchen vorgelegt werden muss für die Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen auf Zwecke, die nach diesem Über- einkommen nicht verboten sind. Das Übereinkommen setzt bei der Genehmigung eines solchen Ersuchens gemäss Absatz 75 für die Umstellung eine möglichst kurze Frist fest. Die Umstellung ist so rasch wie möglich abzuschliessen, spätestens aber sechs Jahre, nachdem das Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Mit Ausnahme der mit diesem Absatz vorgenommenen Änderun- gen sind alle Bestimmungen von Abschnitt D dieses Teils des Verifikationsanhangs anwendbar.»

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 1879).

2005-1853 1879

Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes AS 2006 chemischer Waffen und die Vernichtung solcher Waffen

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