AS 2007 2871
Bundespersonalverordnung
Bundespersonalverordnung (BPV)
Änderung vom 15. Juni 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1bis 1bis Die Bestimmungen des 4a. Kapitels gelten für die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und g BPG.
Art. 11a Eingliederungsmassnahmen (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)
Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Mög- lichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.
Art. 33 Vorzeitiger Altersrücktritt für besondere Personalkategorien (Art. 10 Abs. 3 BPG)
1 Das Arbeitsverhältnis endet mit Vollendung des 61. Altersjahres für:
a. Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Stabs- offiziere, der Fachberufsoffiziere und der Fachberufsunteroffiziere; b. Angehörige des Grenzwachtkorps; c. hauptamtliche höhere Stabsoffiziere im Grade eines Brigadiers, mit Aus- nahme des Oberauditors der Armee.
2 Das Arbeitsverhältnis endet mit Vollendung des 62. Altersjahres für:
a. hauptamtliche höhere Stabsoffiziere im Grade eines Divisionärs oder Korps- kommandanten;
1 SR 172.220.111.3
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b. das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen, das Flugsicherungspersonal der Luftwaffe (LW) und die zivilen Transportpiloten des Lufttransportdienstes des Bundes (LTDB); c. das Flugdienstpersonal des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL).
3 Versetzungspflichtige Angestellte und Rotationspersonal des EDA, die eine
bestimmte Anzahl von gewichteten Aufenthaltsjahren an Einsatzorten mit schwie- rigen Lebensbedingungen verbracht haben, können mit Vollendung des 62. Alters- jahres vorzeitig pensioniert werden, wenn durch den Rücktritt keine überwiegenden öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. 4 Im Ausnahmefall kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Arbeitsverhältnis, sofern es ohne Verschulden der angestellten Person und aus andern Gründen als Invalidität nicht mehr fortgesetzt werden kann, beenden: a. mit Vollendung des 58. Altersjahres für Berufsoffiziere und Berufsunter- offiziere, einschliesslich der hauptamtlichen höheren Stabsoffiziere, mit Ausnahme der Fachberufsoffiziere und der Fachberufsunteroffiziere; b. mit Vollendung des 61. Altersjahres für das Testpilotenpersonal der arma- suisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen, und das Flugsicherungspersonal der Luftwaffe (LW). 5 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann im Einzelfall und im Einvernehmen mit der angestellten Person nach Absatz 1 oder Absatz 2 das Arbeitsverhältnis um höch- stens 3 Jahre verlängern.
6 Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD Ausführungsbestimmungen zu
Absatz 3. Diese regeln insbesondere: a. die Indexierung der Einsatzorte, abgestuft nach Schwierigkeit der Lebens- bedingungen, wobei von 100 Indexpunkten für die Stadt Bern auszugehen ist; b. die für den Erwerb eines gewichteten Aufenthaltsjahres erforderliche Anzahl Indexpunkte; c. die Berücksichtigung der Anzahl Versetzungen oder Auslandeinsätzen bei der Anrechnung von gewichteten Aufenthaltsjahren; d. die Anrechnung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an Einsatz- orten mit schwierigen Lebensbedingungen verbrachten Zeit.
Art. 34 Vorruhestand (Art. 31 Abs. 5 und 32k Abs. 3 BPG) 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann Angestellte vor dem vorzeitigen Alters- rücktritt nach Artikel 33 Absatz 1 von der Arbeitsleistung entbinden (Vorruhestand). Die angestellte Person hat bis zum Rücktritt Anspruch auf den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG (Lohnfortzahlung). Während der Lohnfortzahlung schulden die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die angestellte Person weiterhin ihre gesetz-
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lichen Sozialversicherungsbeiträge sowie die an PUBLICA zu entrichtenden regle- mentarischen Beiträge.
2 Der Vorruhestand beginnt:
a. für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Stabsoffiziere, der Fachberufsoffiziere und der Fachberufsunteroffiziere, sowie für die Angehörigen des Grenzwachtkorps frühestens mit Vollendung des 58. Altersjahres und dauert höchstens 36 Monate; b. für hauptamtliche höhere Stabsoffiziere im Grade eines Brigadiers, mit Ausnahme des Oberauditors der Armee, frühestens mit Vollendung des
60. Altersjahres und dauert höchstens 12 Monate.
3 Wird das Arbeitsverhältnis nach Artikel 33 Absatz 5 verlängert, so verschiebt sich der Beginn des Vorruhestandes entsprechend. 4 Hat die angestellte Person eine Funktion nach Artikel 33 Absatz 1 während weni- ger als 33 Dienstjahren ausgeübt, so wird die Lohnfortzahlung nach Absatz 1 gekürzt. Das EFD und das VBS regeln für das ihnen zugeordnete Personal nach Artikel 33 den Umfang der Kürzung. 5 Scheidet eine Person aus einer Funktion nach Artikel 33 Absatz 1 aus, bevor sie den Vorruhestand erreicht hat, so hat sie für jedes in dieser Funktion vollendete Dienstjahr Anspruch auf einen Dreiunddreissigstel der Lohnfortzahlung nach Absatz 1 für die Maximaldauer nach Absatz 2 Buchstabe a oder b. Der auf diese Weise berechnete Betrag wird: a. bei einem Funktionswechsel in eine Funktion ausserhalb von Artikel 33 und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber der angestellten Person zugunsten ihres Altersguthabens im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVG) an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen bar aus- bezahlt; b. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des Rücktrittsalters bar ausbezahlt.
6 Massgebend für die Berechnung des Betrags nach Absatz 4 ist der Lohn im Zeit-
punkt des Funktionswechsels oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Auszahlung entfällt, wenn die Funktion weniger als 10 Jahre, ohne Anrechnung der Grundausbildungszeit, ausgeübt wurde.
Art. 68 Abs. 3
3 Urlaube dürfen von der zuständigen Stelle nicht für mehr als 3 Jahre gewährt
werden. Ausnahmen nach Artikel 88 Buchstabe a bleiben vorbehalten.
2 SR 831.40
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Gliederungstitel vor Art. 88a 4a. Kapitel: Berufliche Vorsorge
1. Abschnitt: Massgebender Lohn
Art. 88a Versicherbarer Lohn (Art. 32g Abs. 5 BPG)
1 Der Lohn sowie die Lohnbestandteile, die zum massgebenden Lohn nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung gehören und die nicht nur gelegentlich anfallen, werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert. Nicht versichert werden die Vergütungen nach den Artikeln 81 und 82 und der Kaufkraftausgleich nach Artikel 83. 2 Wird einer angestellten Person nach Artikel 40 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 oder 3 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnan- spruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. 3 Wählt eine angestellte Person ein Bandbreitenmodell nach Artikel 31 der Verord- nung des EFD vom 6. Dezember 20014 zur Bundespersonalverordnung, so gilt der Lohn, welcher der Normalarbeitszeit entspricht, als versicherbarer Lohn.
4 Im Fall von Massnahmen bei Umstrukturierungen nach Artikel 104 bestimmt sich
der versicherbare Lohn nach dem Sozialplan.
Art. 88b Meldung (Art. 32g Abs. 5 BPG)
Der versicherbare Lohn wird PUBLICA von der zuständigen Stelle nach Artikel 2 als massgebender Lohn gemeldet.
2. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers
Art. 88c Beteiligung am Einkauf (Art. 32 Bst. a BPG)
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich zulasten ihrer Personalkredite am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorge- schutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.
3 SR 831.10 4 SR 172.220.111.31
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Art. 88d Urlaub (Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG) 1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Versiche- rungsschutz während mindestens zwei Monaten unverändert.
2 Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise
bezahlten Urlaub von mehr als zwei Monaten, so vereinbart sie mit der angestellten Person vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem dritten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.
3 Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem dritten Urlaubsmonat die
Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die angestellte Person kann den bisherigen Versicherungsschutz auf- rechterhalten, indem sie nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.
4 Die während des Urlaubs von der angestellten Person geschuldeten Beiträge wer-
den ihr nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.
Art. 88e Berufsinvalidität (Art. 32j Abs. 2 BPG)
1 Angestellte haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung, wenn:
a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben; b. der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 fest- stellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung aus- zuüben; c. ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.
2 Die Einzelheiten des Anspruchs auf die Berufsinvalidenleistung sowie deren Art
und Höhe werden im Vorsorgereglement5 für die Angestellten und Rentenbeziehen- den des Vorsorgewerks des Bundes (VRAB) geregelt.
3 Für seine Angestellten im Flugdienst kann das VBS im Einvernehmen mit dem
EFD von der Altersgrenze nach Absatz 1 Buchstabe a abweichen.
5 Noch nicht veröffentlicht.
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Art. 88f Überbrückungsrente (Art. 32k Abs. 2 BPG)
1 Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VRAB,
so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach dem Anhang. 2 Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als 5 Jahre gedauert hat.
3. Abschnitt:
Vorzeitiger Altersrücktritt für besondere Personalkategorien
Art. 88g Rentenanspruch (Art. 10 Abs. 3 BPG) 1 Angestellte nach Artikel 33 haben nach dem vorzeitigen Altersrücktritt unter den folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Leistung nach Artikel 88i: a. Berufsoffiziere, hauptamtliche höhere Stabsoffiziere oder Berufsunter- offiziere müssen nach Absolvierung der Grundausbildung die Funktion wäh- rend mindestens 10 Jahren ausgeübt haben; Berufsjahre als Fachberufsoffi- zier oder -unteroffizier werden nicht angerechnet. b. Angehörige des Grenzwachtkorps müssen eine Grenzwachtausbildung oder eine Grenzwacht-Offiziersausbildung absolviert und während mindestens
10 Jahren eine Funktion auf Stufe Grenzwachtposten oder Grenzwacht-
abschnitt ausgeübt haben. c. Versetzungspflichtige Angestellte und Rotationspersonal des EDA müssen
12 gewichtete Aufenthaltsjahre an Einsatzorten mit schwierigen Lebens-
bedingungen verbracht haben; bei weniger als 12, aber mindestens 6 gewich- teten Aufenthaltsjahren vermindert sich die Leistung proportional; bei weni- ger als 6 gewichteten Aufenthaltsjahren besteht kein Anspruch.
2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber und PUBLICA bei
vorzeitiger Pensionierung aus betrieblichen oder medizinischen Gründen.
Art. 88h Leistung des Arbeitgebers (Art. 32k Abs. 3 BPG) 1 Sofern ein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 88i besteht, erhalten eine Abfin- dung in der Höhe eines halben Jahresgehalts: a. Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 bei Beginn des Vorruhestandes nach Artikel 34, spätestens aber mit dem Beginn der Leistungen der Pensions- kasse; b. Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 mit dem Beginn der Leistungen der Pensionskasse.
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2 Grundlage zur Ermittlung der Abfindung ist der letzte massgebende Jahreslohn.
3 Die Abfindung wird im Rahmen des BVG6 zugunsten des Altersguthabens an
PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
Art. 88i Leistungen der Pensionskasse (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1 Angestellte nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 haben unter den Voraussetzungen
nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe a oder b Anspruch auf die reglementarische Altersleistung und die Überbrückungsrente nach dem VRAB.
2 Der Arbeitnehmeranteil für die Finanzierung der Überbrückungsrente wird vom
Arbeitgeber übernommen. Dieser erstattet PUBLICA die Arbeitgeber- und Arbeit- nehmeranteile für die Finanzierung der Überbrückungsrente.
3 Angestellten des EDA, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 33 Absatz 3
und 88g Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, wird eine Altersrente und die Überbrü- ckungsrente nach Artikel 64 VRAB ausbezahlt.
4 Das EDA erstattet PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen nach
Absatz 3 im Zeitpunkt des Altersrücktritts der Angestellten.
Art. 88j Ausschluss und Kürzung des Leistungsanspruchs
1 Wird das Arbeitsverhältnis aus Verschulden der angestellten Person (Art. 31)
aufgelöst, so entsteht kein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 88i. 2 Hat die angestellte Person Anspruch auf eine volle Rente oder eine Teilrente der Invalidenversicherung, so fallen die Leistungen nach Artikel 88i weg oder werden entsprechend gekürzt.
Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 (Art. 41a Abs. 1 BPG)
1 Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom …
aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.7 2 Bei Beginn des Vorruhestandes nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstel- le der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:
6 SR 831.40 7 Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1–3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusam- menhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429).
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a. Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das
51. Altersjahr vollendet haben;
b. Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. 3 Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfin- dung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollen- det haben.
4 Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG8 zugunsten
des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.
5 Für Angestellte nach den Absätzen 2 und 3 wird Artikel 34 Absatz 4 nicht ange-
wendet.
II Diese Verordnung erhält einen Anhang gemäss Beilage.
III
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
IV
Inkrafttreten 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 gleichzeitig mit der vollständi- gen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20069 in Kraft.
2 Die Ziffern II 1 und II 3 des Anhangs treten am 1. Juli 2007 in Kraft.
15. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
8 SR 831.40 9 SR 172.222.1; AS 2007 2239 2249
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Anhang (Art. 88f Abs. 1)
Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente
Standardplan Kaderplan 1 Kaderplan 2 (Lohnklassen) (Lohnklassen) (Lohnklassen)
Alter bei 1 bis 11 12 bis 17 18 bis 23 24 bis 29 30 bis 38 Rücktritt
60 80 % 55 % 50 % 50 % 50 % 61 85 % 60 % 50 % 50 % 50 % 62 90 % 70 % 50 % 50 % 50 % 63 95 % 75 % 55 % 50 % 50 % 64 100 % 80 % 60 % 50 % 50 %
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Anhang (Ziff. III)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 30. November 200110 über die Überführung des beamten-
rechtlichen Besoldungssystems in das Lohnsystem nach der Bundesperso- nalverordnung und über die Versicherung des Lohnes.
2. Verordnung vom 18. Dezember 200211 über die Versicherung der Angestell-
ten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
3. Verordnung vom 2. Dezember 199112 über die Leistungen bei vorzeitigem
Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 28. Mai 200313 über die interne Beratung durch
erfahrene Kader der Bundesverwaltung
Art. 16 Abs. 2
2 Die Organisationseinheit meldet PUBLICA den Referenzlohn als massgebenden
Lohn.
10 AS 2002 243, 2003 241 11 AS 2003 241 3669, 2004 5261, 2005 3 9 4595 5607, 2006 5625 12 AS 1992 388 638 942, 1996 208, 1997 346, 1999 3016, 2000 2429, 2001 2197 13 SR 172.010.421
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2. Verordnung vom 2. Dezember 200514 über das Personal
für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe
Art. 21 Abs. 1–3
1 Das Personal wird während des Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse des
Bundes PUBLICA versichert.
2 und 3 Aufgehoben
3. Verordnung vom 25. April 200115 über die Versicherung
im Kernplan der Pensionskasse des Bundes
Art. 20 Abs. 5
5 Wird keine Austrittsleistung an PUBLICA überwiesen oder ist der von der frühe-
ren Vorsorgeeinrichtung überwiesene Betrag ungenügend für den Einkauf sämt- licher Versicherungsjahre nach Absatz 2, so können die versicherten Personen auf eigene Kosten einen Teil oder alle fehlenden Versicherungsjahre durch Einmalein- lagen oder, bis zum 31. März 2008, in Raten einkaufen. Nach diesem Datum einge- hende Ratenzahlungen werden den versicherten Personen zurücküberwiesen.
Art. 60 Abs. 3 3 Die versicherte Person kann die nach den Absätzen 1 und 2 reduzierten Leistungen ganz oder teilweise, mittels Einmaleinlage oder mit Raten wieder einkaufen. Arti- kel 20 Absätze 5 und 7 ist sinngemäss anwendbar. Der Wiedereinkauf berechnet sich nach Artikel 20 Absatz 6.
14 SR 172.220.111.9 15 SR 172.222.034.1
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