AS 2008 4651
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Änderung vom 19. September 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 49 Begriff des Vermögens (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Als Vermögen im Sinne der Artikel 50–59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz
ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
2 Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen
hinzugerechnet werden. Sie sind als Forderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b zu betrachten.
Art. 49a Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs (Art. 51 Abs. 1 und 2, 53a und 71 Abs. 1 BVG)
1 Das oberste Organ ist verantwortlich für die Führung der Vermögensanlage. Es
gestaltet, überwacht und steuert nachvollziehbar die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung.
2 Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es legt in einem Reglement die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage fest; b. Es stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte der Vor- sorgeeinrichtung zur Anwendung gelangen; c. Es trifft die zur Umsetzung der Mindestvorschriften der Artikel 48f–48h geeigneten organisatorischen Massnahmen; d. Es legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen erfüllen müssen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten.
1 SR 831.441.1
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3 Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann es sich auf
Normen und Regelwerke von allgemein anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.
Art. 50 Abs. 2, 4–6
2 Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der
Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.
4 Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53–56 und 56a
Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Artikel 49a möglich, sofern die Einhaltung der Absätze 1–3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt werden kann.
5 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 für eine Erweiterung der Anlagemöglich-
keiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. 6 Die Einhaltung der Artikel 53–57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschrif- ten nach den Absätzen 1–3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.
Art. 53 Zulässige Anlagen (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a. Bargeld; b. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Postcheck- und Bankguthaben, Anleihensobligationen, inbegriffen solche mit Wandel- oder Optionsrechten, Grundpfandtitel, Pfandbriefe sowie andere Schuld- anerkennungen, unabhängig davon, ob sie durch Pfandrecht gesichert oder wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht; c. Immobilien im Allein- oder Miteigentum, auch Bauten im Baurecht sowie Bauland; d. Aktien, Partizipations- und Genussscheine und ähnliche Wertschriften und Beteiligungen sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesell- schaften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; e. Alternative Anlagen ohne Nachschusspflichten, wie Hedge Funds, Roh- stoffe, Private Equity, Insurance Linked Securities; vom Verbot nachschuss- pflichtiger Anlagen kann im Rahmen von Artikel 50 Absatz 4 nicht abgewi- chen werden.
2 Die zulässigen Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d können mittels Direktanla-
gen, kollektiver Anlagen oder derivativer Finanzinstrumente gemäss den Artikeln 56 und 56a erfolgen. Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver
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Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
Art. 54 Begrenzung einzelner Schuldner (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Arti-
kel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden.
2 DieObergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten
werden: a. Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft; b. Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten; c. Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeein- richtung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein; d. Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen auf- grund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinan- zierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.
Art. 54a Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen (Art. 71 Abs. 1 BVG)
Anlagen in Beteiligungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Gesellschaft belaufen.
Art. 54b Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das
Gesamtvermögen höchstens auf fünf Prozent pro Immobilie belaufen.
2 Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung
darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.
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Art. 55 Kategoriebegrenzungen (Art. 71 Abs. 1 BVG)
Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen fol- gende Begrenzungen: a. 50 Prozent: für Grundpfandtitel auf Immobilien nach Artikel 53 Buch- stabe c; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrs- wertes belehnt sein; Schweizer Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt; b. 50 Prozent: für Anlagen in Aktien; c. 30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland; d. 15 Prozent: für alternative Anlagen; e. 30 Prozent für Fremdwährungen ohne Währungssicherung.
Art. 56 Abs. 1, 2 Bst. c und 3 Einleitungssatz 1 Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliess- lich einer Vorsorgeeinrichtung dienen.
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
c. die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depot- bank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können. 3 Für die Einhaltung der Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b Absatz 1 und 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurech- nen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a und 54b Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn:
Art. 56a Abs. 5
5 Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der
derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.
Art. 57 Abs. 3 und 4
3 Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes
für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
4 Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu
marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.
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Art. 58 Abs. 2 Bst. b
2 Als Sicherstellung gelten:
b. Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung.
Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für:
a. Finanzierungsstiftungen; b. Patronale Wohlfahrtsfonds; c. Anlagestiftungen; d. Sicherheitsfonds.
2 Die Aufsichtsbehörde kann für Anlagestiftungen im Einzelfall Abweichungen von
den Anlagevorschriften zulassen. Sie kann diese Abweichungen mit Auflagen ver- binden.
II Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
III
Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 2008 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen nach Artikel 59 müssen bis zum 1. Januar 2011 die Anlage des Vermögens an die Bestimmungen dieser Änderung anpassen.
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
19. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19942
Art. 13 Abs. 4 Bst. b und c
4 Die Höhe des Vorsorgekapitals entspricht:
b. beim Freizügigkeitskonto in der Form der reinen Sparlösung: der einge- brachten Austrittsleistung mit Zins; c. beim Freizügigkeitskonto in der Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen): dem aktuellen Wert der Anlage; Verwaltungskosten können abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
Art. 19 Abs. 1 und 3 1 Die Gelder der Freizügigkeitsstiftung sind als Spareinlagen bei einer dem Banken- gesetz vom 8. November 19343 unterstellten Bank (Kontolösung) oder im Falle des Wertschriftensparens in einer der schweizerischen Aufsicht unterstellten kollektiven Anlage anzulegen.
3 Für die Anlage des Vermögens beim Wertschriftensparen gelten Artikel 71
Absatz 1 BVG4 und die Artikel 49–58 BVV 25 sinngemäss.
Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 2008 Die Anlage der Gelder der Freizügigkeitsstiftungen ist bis zum 1. Januar 2011 an die Bestimmungen dieser Änderung anzupassen.
2 SR 831.425 3 SR 952.0 4 SR 831.40 5 SR 831.441.1
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2. Verordnung vom 13. November 19856 über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Art. 5 Anlagevorschriften
1 Die Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung sind als Spareinlagen (Konto-
lösung) bei einer dem Bankengesetz vom 8. November 19347 unterstellten Bank anzulegen, bei Anlagen in der Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschrif- tensparen) durch Vermittlung einer solchen Bank.
2 Gelder, welche die Bankstiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten
als Spareinlagen jedes einzelnen Vorsorgenehmers im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934.
3 Für die Anlage der Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung gelten beim
Wertschriftensparen die Artikel 49–58 der Verordnung vom 18. April 19848 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sinngemäss. Abweichend davon kann vollständig in ein kapitalerhaltendes Produkt oder eine Obligation guter Bonität investiert werden.
Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 2008 Die Anlage der Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung ist bis zum 1. Januar
2011 an die Bestimmungen dieser Änderung anzupassen.
6 SR 831.461.3 7 SR 952.0 8 SR 831.441.1
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