AS 2008 6005
Verordnung über die Luftfahrt
Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)
Änderung vom 5. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:
Art. 103a Sicherheitsmanagementsystem
1 Folgende Unternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen ein Sicherheitsmanage-
mentsystem einrichten und unterhalten: a. Halter von Flugzeugen und Hubschraubern, die gewerbsmässige Flüge durchführen; b. Instandhaltungsbetriebe für Flugzeuge und Hubschrauber.
2 Für das Sicherheitsmanagementsystem sind unmittelbar anwendbar die folgenden
Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Anhang 6 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19442 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen): a. Teil I Ziffern 3.2 und 8.7.3; b. Teil III Ziffern 1.2 und 6.1.2.
3 Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Chicago-Übereinkommens von der
Schweiz gemeldeten Abweichungen.
4 Das UVEK kann Empfehlungen des Anhangs 6 des Chicago-Übereinkommens für
verbindlich erklären.
5 Das BAZL kann zur Umsetzung der Normen und Empfehlungen der ICAO zusätz-
liche Weisungen erlassen.
6 Anhang 6 des Chicago-Übereinkommens wird in der Amtlichen Sammlung nicht
veröffentlicht. Er kann beim BAZL in französischer und englischer Sprache einge- sehen werden3.