AS 2008 6261
Verordnung über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS
Verordnung über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS
vom 12. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit
Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 7 Absätze 2–4, 11 Absatz 2 Buchstabe a, 12, 13 Absätze 1 und 2, 17 Absätze 1 und 3, 18 Absätze 1 und 5, 19 Absatz 2, 20 Absatz 2 Buchstabe a,
21 Absatz 1, 26 Absatz 1 und 27 Absatz 3 werden die Ausdrücke «Bundesamt für
Polizei» und «Bundesamt» durch «DAP» ersetzt. In den Artikeln 22 Absatz 1, 23 Absätze 1 Buchstabe b, 2, 4 und 5, 24, 24a, Absät- ze 1, 4, 6, 7, 9 und 10, 24c Absätze 4 und 5 sowie 24h Absatz 3 wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «fedpol» ersetzt. In den Artikeln 9 Absatz 1, 11 Absätze 2 und 3, 16 Absatz 2, 26 Absatz 1 und 27 Absatz 2 wird der Ausdruck «Departement» durch «VBS» ersetzt. Die mit dem Ersatz von Ausdrücken zusammenhängende grammatikalische Anpas- sung ist zu beachten.
Art. 5 Abs. 2 und 3
2 Er regelt die Aufgabenteilung zwischen dem Dienst für Analyse und Prävention
(DAP) und dem Bundesamt für Polizei (fedpol) sowie zwischen diesen und den Organen der militärischen Sicherheit während eines Assistenzdienstes oder eines Aktivdienstes.
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Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung AS 2008
3 Der DAP und fedpol erfüllen die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz, wel-
che nicht einem andern Organ übertragen sind.
Art. 6 Abs. 1
1 Jeder Kanton bestimmt die Behörde, die beim Vollzug dieses Gesetzes mit dem
DAP und fedpol zusammenarbeitet. Er legt den Dienstweg so fest, dass dringliche Einzelaufträge des Bundes ohne Verzug durchgeführt werden.
Art. 7 Abs. 1
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) verkehrt mit den Kantonsregierungen und arbeitet mit den interkantonalen Regierungskonferenzen zusammen.
Art. 9 Abs. 2
2 Die Kommission berät den Bundesrat, das EJPD und das VBS in Fragen der Wah-
rung der inneren Sicherheit. Sie nimmt periodische Lagebeurteilungen vor.
Art. 10 Informationspflichten des DAP und von fedpol Der DAP und fedpol informieren die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundes- organe über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können.
2 Sie übermitteln das Material dem DAP. Über die Beschlagnahme und die Ein-
ziehung entscheidet fedpol nach Anhörung des DAP. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
3 Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DAP oder von
fedpol auf entsprechendes Material, so können sie es auch direkt sicherstellen.
5 Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann
fedpol nach Anhörung des DAP: a. die Löschung der betroffenen Website verfügen, wenn das Propagandamate- rial auf einem schweizerischen Rechner liegt; b. eine Sperrempfehlung an die schweizerischen Provider erlassen, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt.
3 SR 172.021
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Art. 15 Abs. 3 und 64
3 Der DAP bearbeitet die Daten, welche jederzeit rasch greifbar sein müssen, mit
einem elektronischen Informationssystem. Dieses steht nur den mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen des DAP, den Polizei- und Strafverfolgungsbe- hörden des Bundes sowie den Sicherheitsorganen der Kantone über ein Abrufverfah- ren zur Verfügung. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für den Anschluss der kantonalen Sicherheitsorgane im Einzelnen fest. Das VBS regelt die Zugriffsrechte.
6 Die Bundeskriminalpolizei meldet dem DAP im Einzelfall, unter gleichzeitiger
Benachrichtigung der zuständigen Strafbehörde, folgende Daten aus gerichtspolizei- lichen Verfahren, die im Informationssystem bearbeitet werden können: a. Daten über beschuldigte Personen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie Aufschluss über Gefährdungen der inneren und der äusseren Sicherheit geben können; b. Daten über nicht beschuldigte Personen, wenn gesicherte Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Mitgliedern einer terroristischen Organisation, einer Gewalt anwendenden extremistischen Organisation, einer nachrichtendienst- lichen Organisation oder einer kriminellen Organisation im Sinne von Arti- kel 260ter des Strafgesetzbuchs5 in Kontakt stehen, unabhängig davon, ob ihnen diese Zugehörigkeit bekannt ist; c. Daten, die für betroffene Personen in erkennbarer Weise erhoben worden sind.
Art. 23 Abs. 5 5 Das EJPD setzt einen Koordinationsausschuss ein, der das Leitbild nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b entwirft, wichtige Massnahmen koordiniert und fedpol bei seinen Aufgaben unterstützt.
2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20056 über die Ausländerinnen
und Ausländer
Art. 67 Abs. 2 2 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusse- ren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreise- verbot verfügen; es hört den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) vorgängig an.
4 Fassung nach Inkrafttreten des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informati- onssysteme des Bundes (SR 361); vgl. Fussnote 8. 5 SR 311.0 6 SR 142.20
Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung AS 2008
Art. 68 Abs. 1
1 Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz
gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den DAP vorgängig an.
Art. 84 Abs. 3
3 Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des DAP kann das Bundes-
amt die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anord- nen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.
Art. 103 Abs. 2 und 5
2 Die zuständigen Behörden melden dem DAP, wenn sie durch diese Überwachung
eine konkrete Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen. Sie können mit der Meldung die entsprechenden Daten weiterleiten.
5 Der Bundesrat regelt die Spezifikationen, denen ein Gesichtserkennungssystem
genügen muss, sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und die Weiter- gabe von Informationen an den DAP.
3. Strafgesetzbuch7
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) und der Dienst für Analyse und
Prävention (DAP) können dem Europäischen Polizeiamt (Europol) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personen- daten und Persönlichkeitsprofile, weitergeben.
4. Bundesgesetz vom 13. Juni 20088 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes
Art. 10 Abs. 4 Bst. a und d
4 Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren (Online-Zugriff) haben:
a. die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizu- sammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
7 SR 311.0
8 SR 361; AS 2008 4989. Dieses Gesetz ist am 5. Dez. 2008 in Kraft getreten.
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d. fedpol und der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnah- men gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.
Art. 11 Abs. 5 Bst. a und d
5 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
a. die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizei- zusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste; d. fedpol und der DAP zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefähr- den.
Art. 12 Abs. 6 Bst. a
6 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
a. die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizei- zusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
Art. 14 Abs. 3 Bst. a
3 Die Bearbeitung der Daten im Informationssystem ist nur den auf erkennungs-
dienstliche Aufgaben spezialisierten Personen bei fedpol gestattet. Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben: a. die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizei- zusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
Art. 15 Abs. 4 Bst. i
4 Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren
Daten aus dem Informationssystem abrufen: i. der DAP zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Stand- ortes von Fahrzeugen nach Massgabe des BWIS;
Art. 16 Abs. 4 Bst. f und 5 Bst. a
4 Die folgenden Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Aus-
schreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden: f. die Militärjustizbehörden und der DAP;
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5 Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 mittels
Abrufverfahren Zugriff auf Daten im N-SIS: a. fedpol, der DAP, die Bundesanwaltschaft, das Bundesamt für Justiz, die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone und die Zoll- und Grenzbehörden;
Art. 17 Abs. 4 Bst. c
4 Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:
c. der DAP;
5. Militärgesetz vom 3. Februar 19959
2bis Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1 anfallen und für die innere Sicherheit oder die Strafverfol- gung von Bedeutung sein können, dem Dienst für Analyse und Prävention sowie dem Bundesamt für Polizei weiterleiten.
6. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199610
Art. 28 Abs. 2
2 Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone
und der Gemeinden, die Untersuchungsorgane der Eidgenössischen Zollverwaltung sowie den Dienst für Analyse und Prävention beiziehen.
Art. 30 Abs. 2
2 Die Zentralstelle wirkt beim Vollzug sowie bei der Deliktsverhütung mit und
meldet Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes den zuständigen Strafver- folgungsbehörden. Soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern, ist sie befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen zu bearbeiten.
9 SR 510.10 10 SR 514.51
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7. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195811
5 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das
Register nehmen: d. die Polizei- und Zollorgane sowie der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) in die erforderlichen Daten für die Kontrol- le der Verkehrszulassung, die Identifikation des Halters und seines Versicherers sowie die Fahndung;
4 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das
Register nehmen: b. die Polizei- und Zollorgane sowie der DAP.
8. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199612
Art. 10 Abs. 2
2 Die Kontrollorgane können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die
Untersuchungsorgane der Eidgenössischen Zollverwaltung beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie den Dienst für Analyse und Prävention und die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
12. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
11 SR 741.01 12 SR 946.202
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