AS 2009 1799
Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Vallorbe und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Frasne-Vallorbe-Lausanne
Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungs- stelle im Bahnhof Vallorbe und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Frasne–Vallorbe–Lausanne
In Kraft getreten am 1. März 2009
Übersetzung1
Ministerium Paris, den 30. April 2003 für Auswärtige Angelegenheiten
Schweizerische Botschaft Paris
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen Frankreich und der Schweiz vom 28. September
19602 über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenz-
abfertigung während der Fahrt, ihr Folgendes mitzuteilen: Die französische Regierung hat von der Vereinbarung, die die Vereinbarung vom 19. Juli 19673 über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungs- stelle im Bahnhof Vallorbe und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Frasne–Vallorbe–Lausanne ändert, Kenntnis genommen. Diese Vereinbarung, die am 5. Juni 2000 vom Oberzolldirektor der Eidgenössischen Zollverwaltung und am 19. Juni 2000 vom Generaldirektor der französischen Zoll- verwaltung und der Indirekten Steuern unterzeichnet wurde, hat folgenden Wortlaut: «In Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 des zwischen der Schweiz und Frankreich am 28. September 1960 abgeschlossenen Abkommens über die nebeneinanderlie- genden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt: Die Vereinbarung vom 19. Juli 1967 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Vallorbe und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Frasne–Vallorbe– Lausanne wird wie folgt geändert:
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 1799).
2 SR 0.631.252.934.95 3 SR 0.631.252.934.952.7
2000-1597 1799
Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof AS 2009 Vallorbe und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Frasne– Vallorbe–Lausanne. Notenaustausch mit Frankreich
Art. 3 Ziff. 3 Abgewiesene oder festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel werden mit dem nächsten Zug auf der Strecke Frasne–Vallorbe– Lausanne und umgekehrt zurückgebracht.
Art. 3 Ziff. 4 (neu) Die Bediensteten der beiden Vertragsstaaten können Personen, die im letzten Zug festgenommen wurden oder denen die Einreise verweigert wurde auf einem bewil- ligten Weg mit ihrem Fahrzeug an die Grenze führen. Das Fahrzeug und der bewil- ligte Weg werden als Zone betrachtet.
Art. 3 Ziff. 5 (alt Ziff. 4) Die mit der Grenzabfertigung betrauten schweizerischen und französischen Behör- den bestimmen im Einvernehmen mit den SBB und der SNCF die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, und regeln die Durch- führung dieser Abfertigung.
Aufgehoben
Art. 4 (neu)
1. Die Bediensteten des Nachbarstaates, die ihren Dienst im Gebietsstaat aufneh-
men, benützen in der Regel den Zug, um sich dorthin zu begeben, bzw. von dort zurückzukehren.
2. Um ihren Dienst im Gebietsstaat auszuüben und zur Rückkehr in den Nachbar-
staat dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates bei Bedarf mit ihren Personen- wagen folgende Strassenverbindung benützen: – Lausanne-Vallorbe und umgekehrt auf der Autobahn.
3. Das Tragen der nationalen Uniform oder eines sichtbaren Erkennungszeichens
sowie der persönlichen Waffe ist auf der in der vorangehenden Ziffer erwähnten Strassenverbindung gestattet.
Art. 5 (alt Art. 4)
1. Die Direktion des III. Zollkreises in Genf und die zuständige schweizerische
Polizeibehörde einerseits, die französische Regionalzolldirektion in Besançon und die zuständige französische Polizeibehörde anderseits, regeln die Einzelheiten, insbesondere die Abwicklung des Verkehrs, im Einvernehmen mit den übrigen zuständigen Behörden sowie mit den SBB und der SNCF.
Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof AS 2009 Vallorbe und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Frasne– Vallorbe–Lausanne. Notenaustausch mit Frankreich
2. Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten ergreifen im gegenseitigen
Einverständnis die sofort oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Mass- nahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenz- abfertigung ergeben können.
Art. 6 (alt Art. 5) Die Direktion des III. Zollkreises in Genf und die französische Regionalzolldirektion in Besançon setzen, im Einvernehmen mit den zuständigen schweizerischen und französischen Polizeibehörden, mit den SBB und der SNCF die Bedingungen fest, unter denen die von den französischen Bediensteten benützen Räume zur Verfügung gestellt werden; sie bestimmen auch die Verteilung der Kosten für Heizung, Be- leuchtung und Reinigung der Räume und Anlagen, die von den Bediensteten beider Staaten benützt werden.»
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekannt zu geben, dass die französische Regierung den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat. Das Ministerium schlägt gemäss Artikel 1 Absatz 4 des erwähnten Abkommens vor, dass die vorliegende Note und die Note der Schweizerischen Botschaft vom 12. September 2002 das gegenseitige Einvernehmen der beiden Regierungen zur Bestätigung der Änderung der Vereinbarung vom 19. Juli 1967 über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Vallorbe bilden. Da diese Vereinbarung der Genehmigung durch das Parlament bedarf, teilt das Ministerium der Botschaft mit, dass diese am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft treten wird, der dem Tag des Empfangs der endgültigen Notifikation der Botschaft betreffend die Durchführung der notwendigen innerstaatlichen Verfahren folgt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof AS 2009 Vallorbe und die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Frasne– Vallorbe–Lausanne. Notenaustausch mit Frankreich