AS 2009 4219
Bundesgesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur
Bundesgesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG)
vom 20. März 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20072, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele Dieses Gesetz bezweckt: a. für den Personenfern- und den Güterverkehr die Kapazitäten auszubauen und die Leistungen zu steigern; b. die Zahl der Vollknoten zu erhöhen; c. die Reisezeiten auf der Ost-West-Achse zu verkürzen; d. Kapazitätsengpässe auf der Nord-Süd-Achse zu beseitigen.
Art. 2 Gegenstand Das Gesetz regelt die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur und ihre Finan- zierung durch den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds).
Art. 3 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Leistungssteigerung: Massnahme zur Verdichtung des Bahnverkehrs auf einer Strecke oder in einem Knoten; b. Kapazitätsausbau: Massnahme zur Behebung eines bestehenden Kapazitäts- engpasses sowie zur Leistungssteigerung; c. Beschleunigungsmassnahme: Massnahme zur Verkürzung der Reisezeit eines Zuges zwischen zwei Bahnhöfen; d. Zugfolgeverdichtung: Senkung des zeitlichen Abstands zwischen zwei Zügen, die auf der gleichen Strecke in die gleiche Richtung fahren;
SR 742.140.2
2007-1907 4219
Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur AS 2009
e. Entflechtung: Massnahme in einem Knoten, die eine kreuzungsfreie Ver- kehrsführung ermöglicht und die Knotenkapazität erhöht.
2. Abschnitt: Massnahmen
Art. 4 Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte Die Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte umfassen: a. auf den Basislinien der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT):
1. Basel–Gotthard Nord: Zugfolgeverdichtung Basel–Brugg–Altdorf/
Rynächt,
2. Gotthard Süd–Chiasso: Leistungssteigerung Knoten Bellinzona,
Lugano und Chiasso, Zugfolgeverdichtung Biasca–Bellinzona–Chiasso, Kapazitätsausbau Balerna–Mendrisio,
3. Bellinzona–Luino: Leistungssteigerung und Kapazitätsausbau,
4. Zug–Arth-Goldau: Leistungssteigerung Knoten Arth-Goldau und
Kapazitätsausbau,
5. Raum Bern: Leistungssteigerung Bern–Thun,
6. Lötschberg- und Gotthardachse: Bei Mehrbetrieb Massnahmen zur
Gewährleistung der Bahnstromversorgung und Lärmschutzmassnahmen auf den Zufahrtsstrecken zu den Basistunneln am Gotthard und am Lötschberg; b. auf den übrigen Strecken:
1. Raum Genf: Leistungssteigerung,
2. Raum Lausanne: Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Lausanne–Renens,
Leistungssteigerung Knoten Lausanne,
3. Lausanne–Brig–Iselle: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungs-
steigerung,
4. Lausanne–Biel–Olten: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungs-
steigerung,
5. Lausanne–Bern: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteige-
rung,
6. Raum Bern: Entflechtung Wylerfeld, Kapazitätsausbau Knoten Bern,
7. Thun–Interlaken: Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung, Gewähr-
leistung Anschlussqualität Thun,
8. Biel–Delsberg–Basel: Beschleunigungsmassnahmen,
9. Basel–Olten–Luzern: Entflechtung Liestal, Leistungssteigerung Basel
Personenbahnhof, Leistungssteigerung Basel–Luzern,
10. Raum Olten: Entflechtung Olten Nord und Olten Ost, Leistungssteige-
rung Knoten Olten,
11. Olten–Aarau: Kapazitätsausbau Olten–Aarau (durchgehend vierspurig),
Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Dulliken–Däniken, Eppenbergtunnel,
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Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur AS 2009
12. Raum Rupperswil/Gruemet/Mellingen: Kapazitätsausbau Rupperswil–
Gruemet (Neubaustrecke Chestenberg),
13. Raum Zürich: Fernverkehrsanteil Durchmesserlinie, Kapazitätsausbau
Südzufahrt Altstetten–Zürich,
14. Thalwil–Luzern: Kapazitätsausbau Cham–Rotkreuz, Leistungssteige-
rung Knoten Thalwil,
15. Zürich–Winterthur: Entflechtung Raum Dorfnest, inkl. Kapazitätsaus-
bau; Entflechtung Hürlistein, Kapazitätsausbau Knoten Effretikon, Leistungssteigerung Bassersdorf–Effretikon–Winterthur,
16. Raum Winterthur: Kapazitätsausbau Tössmühle–Winterthur, Leistungs-
steigerung Knoten Winterthur,
17. Winterthur–St. Gallen: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungs-
steigerung,
18. Winterthur–Weinfelden: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungs-
steigerung,
19. Bellinzona–Locarno: Leistungssteigerung und Kapazitätsausbau,
20. Rheintal: Kapazitätsausbau,
21. Neuhausen–Schaffhausen: Leistungssteigerung,
22. Bei Mehrbetrieb Massnahmen zur Gewährleistung der Bahnstromver-
sorgung, Lärmschutzmassnahmen sowie Bau von Abstellanlagen.
Art. 5 Massnahmen für andere Strecken Für Massnahmen an anderen Strecken des schweizerischen Eisenbahnnetzes nimmt das Bundesamt für Verkehr Planungen vor, um die Realisierung und die Kosten abzuklären.
Art. 6 Ausgleichsmassnahmen für den Regionalverkehr Führen die Massnahmen nach Artikel 4 zu Nachteilen für den Regionalverkehr, so werden bauliche Massnahmen zu deren Behebung getroffen.
Art. 7 Projektierung und Ausführung
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen projektieren die Massnahmen für die zukünftige
Entwicklung der Bahninfrastruktur und führen sie aus. 2 Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen in Verein- barungen. Darin werden die Ziele bezüglich der zur Verfügung zu stellenden Kapa- zitäten sowie die Strecken, Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel und die Organisation im Einzelnen festgelegt.
3 Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
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Art. 8 Vergabe von Aufträgen Die Infrastrukturbetreiberinnen vergeben Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 9 Laufende Optimierung der Arbeiten Bei der Projektierung und Ausführung der Arbeiten sind nach dem Grundsatz einer betriebs- und volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personen- und Güterverkehr zu berücksichtigen.
Art. 10 Weitere Entwicklung
1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung bis 2010 eine Vorlage über
die weitere Angebotsentwicklung und den weiteren Ausbau der Bahninfrastruktur in allen Landesteilen.
2 Dabei prüft der Bundesrat insbesondere folgende Massnahmen:
a. Verdichtung Jurasüdfuss inklusive Ligerzer Tunnel; b. Verdichtung Lausanne–Genf; c. Beschleunigung Luzern–Zürich mit Zimmerberg-Basistunnel II; d. Halbstundentakt Bern–Visp; e. Angebotsverbesserung Biel–Basel und Biel–Zürich; f. Halbstundentakt Intercity Zürich–Chur; g. Angebotsverbesserungen Biel–Delsberg–Delle/Basel; h. Entlastung Güterverkehr Raum Baden; i. Entflechtung Basel Ost; j. Wisenbergtunnel; k. NEAT-Zufahrten im Norden und Süden; l. Brüttener Tunnel; m. Siviriez–Villars-sur-Glâne; n. Heitersbergtunnel II.
3 Priorität
haben Projekte, die in einer Volksabstimmung auf Bundesebene gut- geheissen wurden oder gesamthaft vordringlich sind. 4 Den Massnahmen liegt ein betriebs- und volkswirtschaftlich abgestütztes Bedarfs- und Angebotskonzept zu Grunde.
5 Zur Finanzierung dieser Massnahmen sieht die Vorlage eine Zuführung zusätz-
licher Mittel in den FinöV-Fonds vor.
6 Neben der Finanzierung gemäss Absatz 5 prüft der Bundesrat zur rascheren
Umsetzung dieser Massnahmen auch andere Finanzierungsmöglichkeiten, nament- lich die Bildung öffentlich-privater Partnerschaften.
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3. Abschnitt: Finanzierung
Art. 11 Verpflichtungskredite Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss die für die Massnahmen nach den Artikeln 4–6 notwendigen Verpflichtungskredite.
Art. 12 Finanzierungsmodalitäten 1 Der Bund stellt über den FinöV-Fonds die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen in Form von variabel verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Dar- lehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.
2 Für die Finanzierung der Massnahmen nach Artikel 4 Buchstabe a werden die
Mineralölsteuermittel nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe c der Bundes- verfassung verwendet.
3 Die Infrastrukturbetreiberinnen können unter Vorbehalt der Genehmigung des
Bundesamtes für Verkehr mit den betroffenen Kantonen und Dritten (öffentlich- private Partnerschaft) Vereinbarungen zur Vorfinanzierung der von der Bundes- versammlung beschlossenen und finanzierten Massnahmen nach Artikel 4 abschlies- sen.
4. Abschnitt: Aufsicht, Berichterstattung und Verfahren
Art. 13 Aufsicht und Kontrolle Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur sicher.
Art. 14 Berichterstattung
1 Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über:
a. den Stand der Arbeiten an der zukünftigen Entwicklung der Bahninfra- struktur; b. die Aufwendungen aufgrund der bewilligten Verpflichtungskredite; c. die bisherigen und die für die vier folgenden Jahre vorgesehenen Investitio- nen in Massnahmen nach den Artikeln 4–6.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion erlässt die Ausführungsbestimmungen für das Controlling über die Leistungen, Kosten, Finanzen und Termine der bewilligten Massnahmen.
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Art. 15 Verfahren und Zuständigkeiten Die Verfahren und Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb der Bauten und Anlagen richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 18 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 20. März 2009 Nationalrat, 20. März 2009 Der Präsident: Alain Berset Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2009 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. September 2009 in Kraft gesetzt.
19. August 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 742.101
4 BBl 2009 2099
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Anhang (Art. 17)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19865 betreffend das Konzept
BAHN 2000
Art. 2 Bst. a, c und d Zu diesem Zweck wird das Netz der Schweizerischen Bundesbahnen durch folgende neue Linien erweitert: a. Vauderens–Siviriez; c. Muttenz–Liestal (exkl. Bahnhof Liestal); d. Aufgehoben.
2. Alpentransit-Beschluss vom 4. Oktober 19916
Titel Bundesgesetz über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Gesetz, AtraG)
Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung7,
Art. 5bis Einleitungssatz sowie Bst. a und c Folgende Projekte der NEAT sind in der Finanzierungsregelung nach Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung eingeschlossen: a. Gotthard: Das Netz der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) wird um einen Gotthard-Basistunnel zwischen den Räumen Altdorf/Erstfeld und Bodio/Biasca, die Neubaustrecke bis in den Raum Giustizia sowie einen Ceneri-Basistunnel zwischen den Räumen Sant’Antonino/Cadenazzo und Lugano (Massagno)/Vezia einschliesslich der Verknüpfungen an die Stamm- linien erweitert. Darin inbegriffen sind die Bahnstromversorgung sowie die
5 SR 742.100 6 SR 742.104 7 SR 101
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Arbeiten zur Inbetriebnahme dieser Werke. Die Baustellenerschliessung in der Surselva erfolgt über das bestehende Eisenbahnnetz, das nach den ent- sprechenden Bedürfnissen auszubauen ist. c. Ostschweiz: Der Bund verbessert die Anbindung der Ostschweiz an die Gotthardlinie, indem er die Strecke zwischen St. Gallen und Arth-Goldau teilweise ausbaut.
Art. 8bis Abs. 1 Bst. a
1 Der Bund stellt die Abstimmung der Vorhaben untereinander und im Gesamt-
zusammenhang sicher. Der Bundesrat erlässt zu diesem Zweck einen Sachplan nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19798. Darin werden zumindest festgelegt: a. die Verbindungen zwischen dem Basistunnel am Gotthard und dem Basis- tunnel Ceneri sowie der Tunnel Thalwil (Nidelbad);
Art. 10bis Abs. 1 Bst. b
1 Die NEAT nach den Artikeln 3–9 wird in zwei Phasen realisiert:
b. Die zweite Phase umfasst die Realisierung der übrigen Projekte nach Arti- kel 5bis.
Art. 10ter Sachüberschrift und Einleitungssatz Weitere Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung Die nachstehenden Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 196 Ziffer 3 der Bundes- verfassung werden in separaten Bundesgesetzen geregelt:
Art. 17 Abs. 1
1 Für die Projektierung, den Bau und den Betrieb der Linien am Gotthard und am
Lötschberg führen die SBB und die BLS eigene Rechnungen.
8 SR 700
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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