AS 2009 5959
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen im Rahmen der ersten Phase der Bahnreform 2
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen im Rahmen der ersten Phase der Bahnreform 2
vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071
Art. 11 Abs. 2 Bst. a und 6
2 Atem-Alkoholproben sind mit Geräten durchzuführen, die:
a. Atem-Alkoholmessungen mindestens in einem Bereich vornehmen können, der einer Blutalkoholkonzentration von 0,10–3,00 Promille entspricht; 6 Die Missachtung des Alkoholverbots nach Artikel 2 Absatz 5 VRV2 gilt als erwie- sen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr, aber weniger als 0,50 entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
1 Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:
a. der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen: 2bis. bei Motorfahrzeugführern und -führerinnen im konzessionierten oder im bewilligten grenzüberschreitenden Personenverkehr einer Blutalko- holkonzentration von 0,10 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille entspricht und die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt,
2009-1720 5959
Anpassung von Verordnungen im Rahmen der ersten Phase der Bahnreform 2 AS 2009
Art. 50a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. November 2009 Atem-Alkoholmessgeräte, welche die Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a nicht erfüllen, dürfen bis spätestens am 31. Dezember 2011 verwendet werden.
2. Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19623
Ingress gestützt auf die Artikel 55 Absätze 6bis und 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19584 (SVG) sowie Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19835 (USG),
Art. 2 Abs. 5
5 Führer im konzessionierten oder bewilligten grenzüberschreitenden Personenver-
kehr unterstehen einem Alkoholverbot.
3. Verordnung vom 18. Dezember 19956 über die Anteile der Kantone
an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr
Ingress gestützt auf die Artikel 57 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19577 (EBG), auf die Artikel 33 und 63 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20098 (PBG) und auf Artikel 18a des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20069,
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt fest, welche Anteile die Kantone an die Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr und an die Finanzierung der Eisenbahn- und Seilbahn-Infrastruktur des Regional- verkehrs leisten müssen.
3 SR 741.11 4 SR 741.01 5 SR 814.01 6 SR 742.101.2 7 SR 742.101 8 SR 745.1; AS 2009 5631 9 SR 743.01
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Art. 3 Berechnung der Kantonsbeteiligung
1 Die Kantonsbeteiligung an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im
regionalen Personenverkehr (A) und an der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs (I) wird, unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzun- gen, nach folgender Formel berechnet, wobei das Resultat auf ganze Prozent gerun- det wird: a. Kantonsbeteiligung (A) = MSI(A)3 × 0.5375 + 0.2 b. Kantonsbeteiligung (I) = MSI(I)4 × 0.733 + 0.15 MSI = Masszahl-Strukturindices nach Artikel 6 Absatz 2.
2 Die Kantonsbeteiligungen werden mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Sie
sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
Art. 5 Strukturelle Voraussetzungen Die strukturellen Voraussetzungen bestimmen sich nach der Bevölkerungsdichte und der Privatbahnlänge. Sie werden ausgedrückt in einem Strukturindex für die Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr SI(A) und einem Strukturindex für die Finanzierung der Infrastruktur des Regional- verkehrs SI(I).
Artikelverweis des Anhangs (Art. 3 Abs. 2)
4. Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 199810
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt: a. «Eisenbahnunternehmung» und «Bahnunternehmung» durch «Eisenbahnun- ternehmen»; b. «Unternehmung» durch «Unternehmen»; c. «Bundesamt» durch «BAV»; d. betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Bewilligung zum Netzzugang wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) für
höchstens zehn Jahre an Unternehmen erteilt, die:
10 SR 742.122
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Art. 7 Abs. 1
1 Das ersuchende Unternehmen muss nachweisen, dass die Fahrzeuge den Anfor-
derungen eines sicheren Betriebs genügen (Art. 9 Abs. 2 Bst. c EBG). Insbesondere muss sichergestellt sein, dass nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die nach der EBV11 oder nach mindestens gleichwertigen ausländischen Bestimmungen zugelassen sind und deren Instandhaltung einen betriebssicheren Einsatz sicherstellt.
Art. 8 Sicherheitsbescheinigung
1 Die Einhaltung der Bestimmungen über das einzusetzende Personal und die Fahr-
zeuge, bezogen auf die zu befahrenden Strecken, die Sicherstellung der vorgeschrie- benen Haftpflicht sowie die generelle Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der zu benutzenden Strecken (Art. 9 Abs. 2 Bst. f EBG) sind 30 Tage vor der Betriebsaufnahme und danach mit Ablauf der Gültigkeitsdauer dem BAV mit den notwendigen Nachweisen nach Anhang 2 zu bestätigen.
2 Das BAV stellt nach erfolgter Prüfung eine Sicherheitsbescheinigung für die
entsprechenden Strecken aus.
3 Die Gültigkeitsdauer wird vom BAV in Abhängigkeit von den betrieblichen Ver-
hältnissen festgelegt. Sie beträgt höchstens drei Jahre.
Art. 24 1 Die Infrastrukturbetreiberin hat das Recht, Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Vorschriften durch die Netznutzerinnen zu machen. Die Kontrollen dürfen, ausser bei objektiv erhärtetem Verdacht, den Betrieb nicht behindern.
2 Die Infrastrukturbetreiberinnen teilen dem BAV im Rahmen dieser Kontrollen
festgestellte Unregelmässigkeiten mit.
3 Bei offensichtlicher Gefährdung von Passagieren, Dritten, Anlagen oder anderen
Zügen kann die Infrastrukturbetreiberin die Weiterfahrt eines Zuges verbieten. Sie informiert das BAV innert drei Arbeitstagen darüber.
Anhang 2 (Art. 8 Abs. 1)
Nachweise für die Sicherheitsbescheinigung Für die fristgerechte Erteilung der Sicherheitsbescheinigung sind dem Gesuch fol- gende Unterlagen beizufügen: a. eine streckenbezogene und nach den Regeln der Qualitätssicherung aus- gerichtete Beschreibung des Sicherheitsmanagement-Systems; b. eine Risikoanalyse und die gestützt darauf angeordneten Sicherheitsmass- nahmen;
11 SR 742.141.1
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c. eine Liste der mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten betrauten Personalkate- gorien mit Beständen und formeller Erklärung, wonach die erforderliche Qualifikation vorhanden ist; d. eine Liste der einzusetzenden Fahrzeuge und deren Zulassung, gegebenen- falls Typenzulassung; e. ein tabellarischer Vergleich der streckenbezogenen Fahrzeuganforderungen mit den tatsächlichen Fahrzeugeigenschaften gemäss Zulassung; f. ein Haftpflicht-Versicherungsnachweis oder ein Nachweis gleichwertiger Sicherheiten; g. eine formelle Erklärung (Attest) der Netzbenutzerin, dass nach intern erfolg- ter Prüfung die Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf die zu benutzenden Strecken eingehalten werden; h. eine formelle Erklärung, wonach die Fahrzeugausrüstung mit der Ausrüs- tung der Strecken nach den Festlegungen des BAV übereinstimmt oder die Abweichungen im Rahmen der Risikoanalyse nach Buchstabe b auf Trag- barkeit geprüft wurden; i. eine formelle Erklärung, dass die Betriebsvorschriften der Infrastruktur- betreiberin eingehalten werden und allfällige Abweichungen deklariert wur- den.
5. Eisenbahnverordnung vom 23. November 198312
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt: a. «Bahnunternehmung» und «Unternehmung» durch «Eisenbahnunterneh- men»; b. «Bahnanlage» durch «Eisenbahnanlage»; c. «Departement» durch «UVEK»; d. «Bundesamt» durch «BAV».
Art. 12 Abs. 5
5 Betriebsvorschriften,
die von den Fahrdienstvorschriften abweichen, sind drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unter- breiten.
12 SR 742.141.1
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Art. 12b Datenbearbeitung durch das BAV
1 Zum Zweck der Verkehrsplanung kann das BAV von den Eisenbahnunternehmen
streckenbezogene Daten nach Anhang 3 verlangen. 2 Diese Daten dürfen auch für Studien und Statistiken verwendet und dafür auch an andere Stellen des Bundes oder der Kantone weitergegeben werden.
Art. 15 Abs. 1
1 Die Eisenbahnunternehmen orientieren das BAV über den Zustand ihrer Bauten,
Anlagen und Fahrzeuge. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt, welche Meldungen sie dem BAV periodisch übermitteln müssen.
Aufgehoben
Aufgehoben
Anhang 3
Streckenbezogene Daten
Als streckenbezogene Daten gelten: a. Passagierzahlen; b. Gütertonnagen, Brutto-, Netto- und Netto-Nettotonnagen; c. Gütergruppen; d. Verkehrsart (Wagenladungsverkehr, Kombinierter Verkehr etc.); e. Zugzahlen; f. Zugstypen.
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6. Verordnung vom 11. Januar 191813 betreffend Einrichtung und
Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
Titel Verordnung über das Pfandbuch betreffend Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen
Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 1, 7 Absatz 3, 11 und 17 wird der Ausdruck «Schiffahrtsunterneh- mung» durch «Schifffahrtsunternehmen» ersetzt.
Art. 7 Abs. 1
1 Unter Pfandobjekt ist für die Eisenbahnunternehmen der Anfangs- und der End-
punkt der zum Pfand eingesetzten Linie und deren kilometrische Länge einzutragen. Bildet die betreffende Strecke nur einen Teil eines grösseren Netzes, so ist vorzu- merken, dass zum Pfandobjekt überdies gehöre ein nach Artikel 27 des Gesetzes zu bestimmender Teil des dem Unterhalt zudienenden Materials.
7. Verordnung vom 1. November 200014 über die Zulassung
als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr
Titel Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr
Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 1 Absatz 1, 6b Absatz 1 und 6c Absatz 1 wird der Ausdruck «Stras- sentransportunternehmung» durch «Strassentransportunternehmen» ersetzt. In den Artikeln 1 Absatz 2 und 6b Absatz 1 wird der Ausdruck «Unternehmung» durch «Unternehmen» ersetzt. Die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.
13 SR 742.211.1 14 SR 744.103
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Ingress gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2, 7 Absatz 2 und 13 des Bundesgesetzes vom 20. März 200915 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) sowie in Ausführung von Artikel 5 des Abkommens vom 21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen),
Art. 2 Nachweis der Zuverlässigkeit Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Auszug aus dem Strafregister der antrag- stellenden Person oder einer Person nach Artikel 4 Absatz 2 STUG vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
Art. 3 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit 1 Finanziell leistungsfähig ist ein Unternehmen, dessen Eigenkapital und Reserven sich auf mindestens 14 400 Franken für das erste Fahrzeug und 8000 Franken für jedes weitere Fahrzeug belaufen. Erreichen das Eigenkapital und die Reserven diese Beträge nicht, so kann die Leistungsfähigkeit mit einer Bürgschaft oder Bankgaran- tie gewährleistet werden. 2 Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit ist die letzte Jahresrechnung einzureichen, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und den weiteren vom Obligationenrecht17 vorgeschriebenen Angaben.
3 Unternehmen, die weniger als 15 Monate bestehen, müssen zudem vorlegen:
a. die Eröffnungsbilanz; b. einen Geschäftsplan; c. Bestätigungen betreffend die dem Unternehmen gewährten Betriebskredite; d. ein Verzeichnis der Belastungen des Betriebsvermögens, insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten und Eigentumsvorbehalten. 4 Mit der Jahresrechnung oder gegebenenfalls der Eröffnungsbilanz ist ein Reviso- renbericht vorzulegen, wenn das Obligationenrecht die Revision der Jahresrechnung vorsieht.
5 Die Bürgschaft oder Bankgarantie muss die zum Nachweis der finanziellen Leis-
tungsfähigkeit erforderlichen Beträge für die Dauer der Gültigkeit der Zulassungs- bewilligung sicherstellen.
15 SR 744.10; AS 2009 5651 16 SR 0.740.72 17 SR 220
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Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Nachweis der fachlichen Eignung
1 Zum Nachweis der fachlichen Eignung hat die antragstellende Person oder eine
Person nach Artikel 4 Absatz 2 der STUG eines der folgenden Dokumente vorzu- legen:
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Fahrzeug im konzessionierten Linienverkehr nach
Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 4. November 200918 über die Personen- beförderung eingesetzt wird.
8. Schiffbauverordnung vom 14. März 199419
Art. 1 Abs. 2
2 Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schiff-
fahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession gelten die Artikel 5–12, 17–19, 21–40, 43, 44 Absätze 1–3, 45 Absätze 1 und 2, 46–49 und 57.
Art. 5 Abs. 1
1 Planung, Berechnung, Bau und Unterhalt der Schiffe und Anlagen müssen nach
den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausge- führt werden.
Art. 44 Abs. 4 und 5
4 Für die Besatzung der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen
gelten die Artikel 14 und 15, die Kapitel 4, 5 und 7 und Artikel 41 Absatz 1 Buch- stabe a der Verordnung vom 4. November 200920 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sinngemäss. 5 Die von den Schifffahrtsunternehmen bezeichneten Personen für die Kontrolle der Dienstfähigkeit müssen eine leitende Stellung im Schifffahrtsbereich mit entspre- chenden Fachqualifikationen haben.
Art. 45 Abs. 3
3 Die eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen erstatten dem Bun-
desamt unverzüglich Meldung bei Mutationen des Schiffsführerbestandes.
18 SR 745.11; AS 2009 6027 19 SR 747.201.7 20 SR 742.141.2; AS 2009 5997
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9. Verordnung zum Arbeitszeitgesetz vom 26. Januar 197221
Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 2 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe d, 19 Absatz 1, 24 Absatz 1 Einleitungssatz, 34 Absatz 1 sowie 36 Absatz 2 wird der Ausdruck «dem Gesetz» durch «dem AZG» ersetzt. In den Artikeln 3 Absatz 4 erster Satz, 6 Absätze 1 und 2 Buchstabe b und c, 6 Absätze 5–8, 8 Absatz 4, 8b Absatz 6, 8c Absatz 3, 11 Absätze 1, 3, 4, 6 Einleitungs- satz, 7 und 8, 12 Absatz 5, 14 Absätze 1–3 und 6 Buchstabe b, 15 Absatz 7, 17 Absatz 1 Buchstabe b, 18 Absatz 2, 20 Absatz 2, 21 Absatz 1, 32 Absatz 2 sowie 33 Absatz 1 wird der Ausdruck «des Gesetzes» durch «AZG» ersetzt. In Artikel 3 Absätze 4 zweiter Satz und 5, im VI. Gliederungstitel und in den Arti- keln 27 Absätze 1 und 2, 30, 31 sowie 32 Absatz 1 wird der Ausdruck «des Geset- zes» durch «des AZG» ersetzt. Im Ingress ist der Ausdruck «Gesetz» ersatzlos zu streichen. Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Automobilunternehmen mit öffentlichem Linienverkehr» durch «konzessionierte Automobilunternehmen» ersetzt.
Art. 1 Abs. 2
2 Als konzessionierte Automobilunternehmen gelten Unternehmen, die auf Grund
einer Personenbeförderungskonzession Fahrten mit Strassenfahrzeugen ausführen.
Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 1 Das AZG ist unter Vorbehalt der in den Artikeln 5 ff. dieser Verordnung genann- ten Ausnahmen anwendbar auf private Hilfskräfte, die von Postagenturen beschäf- tigt werden. 3 Die Vorschriften in Artikel 7 Absätze 2 und 3 AZG sind auf private Hilfskräfte, die von Postagenturen beschäftigt werden, nicht anwendbar.
4 Das AZG ist nicht anwendbar auf Familienangehörige und Ablöser von Postagen-
turinhabern. Ebenso ist es nicht anwendbar auf Verwandte, die mit Postagenturin- habern im gleichen Haushalt leben.
Art. 7 Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit
1 Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 AZG
wird errechnet, indem die in einem Abschnitt von 365 Tagen geleistete Arbeitszeit zusammengezählt und durch die Zahl der Arbeitstage geteilt wird. Werden zur Erreichung des vorgeschriebenen Durchschnitts Ausgleichstage eingeteilt, so zählen diese nicht als Ruhe-, sondern als Arbeitstage.
21 SR 822.211
Anpassung von Verordnungen im Rahmen der ersten Phase der Bahnreform 2 AS 2009
2 Die Ausgestaltung der unterjährigen Arbeitszeit muss vom Unternehmen mit den
Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich vereinbart werden. Im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmer können davon ausgenommen werden.
Art. 9 Abs. 5 und 6 5 Den privaten Hilfskräften, die von Postagenturinhabern beschäftigt werden, dürfen im Kalenderjahr höchstens 300 Stunden Überzeitarbeit durch Geldleistungen abge- golten werden.
6 Motorfahrzeugführern, die in einem konzessionierten Automobilunternehmen
(ohne Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe) oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f AZG beschäftigt werden, dürfen im Kalenderjahr höchstens
300 Stunden Überzeitarbeit durch Geldleistungen abgegolten werden.
Art. 10 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. d und e 3 In den nachstehenden Fällen kann die Dienstschicht mit Zustimmung der beteilig- ten Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter ausgedehnt werden, sofern sie im Durch- schnitt von 28 Tagen 13 Stunden nicht überschreitet und an einzelnen Tagen höchs- tens 14 Stunden beträgt: d. für Arbeitnehmer in Postagenturen, zur Sicherstellung der Zufuhr der Post- sachen am Morgen und der Abfuhr am Abend mit dem gleichen Personal, sofern die Fahrplangestaltung dazu zwingt. e. Aufgehoben
Art. 18 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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