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AS 2009 6417

Bundespersonalverordnung

Bundespersonalverordnung (BPV)

Änderung vom 27. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 5 und 6

5 Der Arbeitgeber kann von den Angestellten Ausbildungskosten zurückfordern,

wenn diese die Ausbildung abbrechen oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Jahren seit Abschluss der Ausbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 eingehen. 6 Er kann für die Rückforderung dieser Ausbildungskosten eine Frist von höchstens vier Jahre gewähren, wenn sein Kostenanteil mindestens 50 000 Franken beträgt.

Art. 22 Abs. 1 1 Offene Stellen werden zumindest im elektronischen Stellenanzeiger des Bundes im Internet ausgeschrieben.

Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Wenn die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe a oder b bei

Vollendung des 58. Altersjahres erfüllt sind, endet das Arbeitsverhältnis mit Voll- endung des 61. Altersjahres für:

Art. 34 Vorruhestandsurlaub (Art. 31 Abs. 5 BPG) 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann Angestellten, die die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe a oder b bei Vollendung des 58. Altersjahres erfüllen, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 33 Absatz 1 einen Vorruhestandsurlaub gewähren.

1 SR 172.220.111.3

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2 Der Vorruhestandsurlaub beginnt:

a. für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Stabsoffiziere, der Fachberufsoffiziere und der Fachberufsunteroffiziere, sowie für Angehörige des Grenzwachtkorps frühestens mit Vollendung des

58. Altersjahres und dauert höchstens 36 Monate;

b. für hauptamtliche höhere Stabsoffiziere im Grade eines Brigadiers, mit Aus- nahme des Oberauditors der Armee, frühestens mit Vollendung des

60. Altersjahres und dauert höchstens 12 Monate.

3 Wird das Arbeitsverhältnis nach Artikel 33 Absatz 5 verlängert, so verschiebt sich der Beginn des Vorruhestandsurlaubs entsprechend.

4 Während des Vorruhestandsurlaubs sind die Artikel 11a, 39, 40, 42, 45–50, 52,

53–61, 63–88, 88c–88k, 89, 95, 96 und 103–106 nicht anwendbar.

Art. 34a Sachüberschrift, Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 erster Satz Lohnfortzahlung während des Vorruhestandsurlaubs (Art. 32k Abs. 3 BPG)

1 Während des Vorruhestandsurlaubs hat die angestellte Person bis zum Ende des

Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den vollen Lohn sowie die unbefristeten und versicherten Zulagen nach den Artikeln 15 und 16 BPG (Lohnfortzahlung). ...

3 Scheidet eine Person, welche die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1

Buchstabe a oder b erfüllt, vor Beginn des Vorruhestandsurlaubs aus einer Funktion nach Artikel 33 Absatz 1 aus, so hat sie für jedes in dieser Funktion seit Abschluss der funktionsspezifischen Grundausbildung vollendete Dienstjahr Anspruch auf einen Dreiunddreissigstel der Lohnfortzahlung für die Maximaldauer des Vorruhe- standsurlaubs (Art. 34 Abs. 2 Bst. a oder b). ...

Art. 45 Abs. 1 Bst. c

1 Vergütungen können ausgerichtet werden für:

c. Schichtarbeit.

Art. 56a Leistungen bei Krankheit und Unfall während Dienstreisen im Ausland (Art. 29 BPG)

Bei Krankheit oder Unfall während Dienstreisen im Ausland übernimmt der Arbeit- geber die von den privaten Versicherungen der Angestellten nicht gedeckten Kosten derjenigen Leistungen, die in der Schweiz im Rahmen des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. März 19813 über die Unfallversicherung rückvergütet werden.

2 SR 832.10 3 SR 832.20

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Art. 78 Abs. 2bis, 3 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. a–c (Betrifft nur den französischen Text) sowie Abs. 5 2bis Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden.

3 Keine Entschädigung wird an Personen ausgerichtet:

a. Betrifft nur den französischen Text. b. deren Invaliden- oder Altersrente bei PUBLICA den Wert nach Artikel 57 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 20074 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) erreicht oder über- steigt; c. Betrifft nur den französischen Text.

5 Bei angestellten Personen, die eine Invaliden- oder Altersrente von PUBLICA

beziehen, die den Wert nach Artikel 57 VRAB nicht erreicht, entspricht die Abgangsentschädigung dem für das Erreichen dieses Wertes erforderlichen Deckungskapitals, höchstens jedoch einem Jahresgehalt. Die Abgangsentschädigung wird zugunsten des Altersguthabens PUBLICA überwiesen, sofern und soweit die reglementarischen Bestimmungen einen Einkauf zulassen, oder sie wird auf Verlan- gen der versicherten Person bar ausbezahlt.

Art. 79 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz

1 Die Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1, 2 und 2bis entspricht mindestens

einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.

2 Bei Kündigungen aus einem Grund nach Artikel 26 Absatz 1 oder bei Kündigung

des Arbeitsvertrages eines Generalsekretärs oder einer Generalsekretärin nach Artikel 26 Absatz 3 entspricht die Entschädigung einem Jahreslohn.

5 Über 58-jährigen Angestellten, die seit mindestens 10 Jahren in einer Funktion

nach Artikel 26 Absatz 1 oder als Generalsekretär oder Generalsekretärin angestellt sind, kann anstelle einer Entschädigung nach Absatz 2 eine Altersrente nach den Bestimmungen des VRAB5 ausgerichtet werden. …

Art. 88g Abs. 3

3 Folgenden Angestellten wird eine Altersrente nach den Bestimmungen des VRAB6

ausgerichtet: a. Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren, einschliesslich der hauptamt- lichen höheren Stabsoffiziere, mit Ausnahme der Fachberufsoffiziere und der Fachberufsunteroffiziere, mit Vollendung des 58. Altersjahres;

4 BBl 2009 2721. Die aktualisierte Fassung findet sich auf den Internetseiten des EPA (http://www.epa.admin.ch) und von PUBLICA (http://www.publica.ch). 5 BBl 2009 2721. Die aktualisierte Fassung findet sich auf den Internetseiten des EPA (http://www.epa.admin.ch) und von PUBLICA (http://www.publica.ch). 6 BBl 2009 2721. Die aktualisierte Fassung findet sich auf den Internetseiten des EPA (http://www.epa.admin.ch) und von PUBLICA (http://www.publica.ch).

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b. dem Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen, und dem Flugsicherungs- personal der Luftwaffe (LW) mit Vollendung des 61. Altersjahres.

4 Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VRAB berechnet.

Die Departemente erstatten PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurück. Die Überbrückungsrente wird nicht vom Arbeitgeber finanziert.

Art. 88h Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. a 1 Sofern ein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 88i besteht, erhalten eine Abfin- dung in der Höhe eines halben Jahresgehalts: a. Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34, spätestens aber mit dem Beginn der Leistungen der Pen- sionskasse;

Art. 88i Abs. 4 4 Der im Zeitpunkt des Altersrücktritts der angestellten Person nicht finanzierte Teil der Leistungen nach Absatz 3 und die von der angestellten Person darauf geschul- deten Sozialversicherungsbeiträge gehen vollumfänglich zulasten des Arbeitgebers.

Gliederungstitel vor Art. 88k

4. Abschnitt:

Paritätisches Organ der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht

Art. 91 Nebenbeschäftigung (Art. 23 BPG)

1 Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und

gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben. 2 Ausserhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeiten bedürfen einer Bewilli- gung, wenn: a. sie die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähig- keit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann; b. aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienst- lichen Interessen besteht. 3 Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen: a. Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufga- ben der Verwaltungseinheit gehören, bei der die angestellte Person tätig ist;

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b. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat.

4 Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten

bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten.

5 Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im

Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen.

Art. 93 Abs. 2

2 Die Departemente regeln die Annahme solcher Vorteile im Einzelnen. Sie können

diese zusätzlich einschränken oder untersagen.

Art. 94a Unabhängigkeit (Art. 23 BPG) 1 Angestellte treten in den Ausstand, wenn sie einen Entscheid zu treffen oder als Entscheidträger bei einem Entscheid mitzuwirken haben, der: a. die Rechtsstellung der Schweizerischen Post, der Schweizerischen Bundes- bahnen, einer dezentralen Verwaltungseinheit nach Artikel 3 Absatz 2 BPG oder eines nicht dem BPG unterstellten Arbeitgebers betrifft, wenn sie vom betreffenden Arbeitgeber ein aktuelles Stellenangebot erhalten oder ange- nommen haben; oder b. eine Partei betrifft, die von einer Person vertreten wird, die innerhalb der letzten zwei Jahre in der gleichen Organisationseinheit tätig gewesen ist. 2 Verwaltungseinheiten, die Aufsichts-, Veranlagungs-, Vergabeentscheide oder Ent- scheide von vergleichbarer Tragweite treffen oder vorbereiten, können mit Ange- stellten in der Funktion eines Direktors oder einer Direktorin, eines stellvertretenden Direktors oder einer stellvertretenden Direktorin, eines Vizedirektors oder einer Vizedirektorin ein Verbot einer Tätigkeit für einen anderen Arbeit- oder Auftragge- ber vereinbaren. Diese Angestellten dürfen während höchstens zwei Jahren nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht für einen Adressaten im Rahmen eines Anstellungs- oder Auftragsverhältnisses tätig sein, der in den letzten zwei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgeblich von einem der erwähnten Ent- scheide betroffen war.

Art. 95 Abs. 3

3 Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im

Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für öffent- liche Ämter im Ausland vorsehen.

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Art. 105 Abs. 3

3 Der im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung der angestellten Person nicht

finanzierte Teil der Leistungen nach Absatz 2 und die von der angestellten Person darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gehen vollumfänglich zulasten des Arbeitgebers.

Art. 116c Abs. 2 Einleitungssatz

2 Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen

anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts:

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

27. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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