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AS 2011 1557

Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

In Kraft getreten am 29. Mai 2009

Übersetzung1

Schweizerische Mission Brüssel, den 29. Mai 2009 bei der Europäischen Union Herr Botschafter Jacques de Watteville Brüssel

Herrn Generaldirektor Robert Verrue Europäische Kommission Steuern und Zollunion Brüssel

Sehr geehrter Herr Generaldirektor,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 19. Mai 2009 mit folgendem

«Sehr geehrter Herr Botschafter,

Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen Europäischen Gemeinschaft und der der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind2 zu beziehen. Aufgrund des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens bedürfen die Anhän- ge des Abkommens zwischen Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind technischer Änderungen gemäss Artikel 21 Absatz 2. Artikel 21 Absatz 2 des genannten Abkommens legt fest, dass die Liste der zustän- digen Behörden im Anhang I durch einfache Mitteilung an die andere Vertragspartei

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.641.926.81

2010-2255 1557

Besteuerung von Zinserträgen. Briefwechsel mit der EU AS 2011

geändert werden kann, durch die Schweiz in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Behörden und durch die Europäische Gemeinschaft in Bezug auf alle anderen Behörden. Im Namen der Europäischen Gemeinschaft teile ich Ihnen mit, dass die zuständigen Behörden der Republik Bulgarien und Rumäniens: – in Bulgarien: Изпълнителнлят директор на Националната агенция за приходите oder sein bevollmächtigter Vertreter; – in Rumänien: Preşedintele Agenţiei Naţionale de Administrare Fiscală oder sein bevollmächtigter Vertreter; sind und diese im Anhang I unter den Buchstaben aa) und ab) nach den unter Buch- stabe z) erwähnten zuständigen Behörden hinzuzufügen sind. Ferner hält Artikel 21 Absatz 2 fest, dass die Liste der verbundenen Einrichtungen im Anhang II im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden kann. Ich ersuche sie daher höflich um Ihr Einverständnis Anhang II wie folgt dahinge- hend zu ändern, dass er die verbundenen Einrichtungen Bulgariens und Rumäniens umfasst: – zwischen den Einträgen Belgiens und Spaniens: «Bulgarien ОБщините (Gemeinden) Социалноосигурителни фондове (Sozialversicherungs- fonds)»; und – zwischen den Einträgen Portugals und der Slowakischen Republik: «Rumä- nien autorităţile administraţiei publice locale (lokale öffentliche Verwal- tungsbehörden)». Das Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt mit Datum des Antwortschreibens in Kraft. Die Bestimmungen des Briefwechsels finden rückwirkend ab dem 1. Januar

2007 Anwendung.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausge- zeichneten Hochachtung. Für die Europäische Gemeinschaft»

Ich bin einverstanden, die Anhänge I und II wie in Ihrem Schreiben vorgeschlagen zu ändern, und bestätige, dass dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels mit Datum des Antwortschreibens in Kraft tritt und dass dessen Bestimmungen rückwir- kend ab dem 1. Januar 2007 Anwendung finden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner aus- gezeichneten Hochachtung. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Jacques de Watteville

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