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AS 2011 4103

Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität

Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität

Änderung vom 17. August 2011

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 24. November 20061 über den Nachweis der Pro- duktionsart und der Herkunft von Elektrizität wird wie folgt geändert:

Einfügen eines Kurztitels und einer Abkürzung (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV)

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text

Art. 1 Abs. 2 2 Sie regelt im Weiteren die Verfahren für Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Übertragung und Entwertung des Herkunftsnachweises.

Art. 2 Abs. 4 und 5

4 Ein Herkunftsnachweis, der nicht bis zwölf Monate nach Ende des jeweiligen

Produktionszeitraums entwertet wird, verliert seine Gültigkeit. Ein Herkunftsnach- weis, dessen Produktionszeitraum entweder der Monat Januar, Februar, März oder April oder das erste Quartal ist, verliert seine Gültigkeit erst Ende Mai des Folge- jahres. 5 Das Bundesamt für Energie (BFE) erlässt Richtlinien über die Form der Herkunfts- nachweise; vorher gibt es den interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 4 Produktionsdaten

1 Die Angaben nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b (Produktionsdaten)

müssen an der Messstelle (Einspeisepunkt) oder an einem virtuellen Messpunkt erfasst werden. Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Diffe- renz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem

1 SR 730.010.1

2010-3292 4103

Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität AS 2011

Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss. Die Produktionsdaten müssen der Ausstellerin im Auftrag des Produzenten mitgeteilt werden: a. über ein automatisiertes Verfahren direkt von der Messstelle aus; b. durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist; oder c. durch den Auditor. 2 In den Fällen von Buchstabe b und c muss die Mitteilung über das Herkunftsnach- weis-Portal der Ausstellerin erfolgen. 3 Bei Anlagen, die zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger ein- setzen (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energie- träger mitgeteilt werden.

4 Die Produktionsdaten müssen der Ausstellerin spätestens mitgeteilt werden:

a. bei monatlicher Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; b. bei quartalsweiser Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; c. bei jährlicher Erfassung: jeweils bis Ende März des Folgejahres.

Art. 5 Abs. 2 und 7

2 Sie führt eine Datenbank mit allen Angaben, die für die Erfassung und Bewirt-

schaftung der Daten sowie die Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Übertra- gung und Entwertung der Herkunftsnachweise notwendig sind.

7 Sie erhebt die Kosten für die Erfassung nur, wenn sie pro Jahr und Anlage 10

Franken übersteigen.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.

17. August 2011 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

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