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AS 2012 117

Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (mit Anlagen)

Übersetzung1

Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Abgeschlossen in Brüssel am 15. Juni 2011 Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 28. November 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2012

Die Europäische Union, Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «die EFTA-Staaten» genannt, die Demokratische Volksrepublik Algerien, die Arabische Republik Ägypten, der Staat Israel, das Haschemitische Königreich Jordanien, die Libanesische Republik, das Königreich Marokko, die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen, die Arabische Republik Syrien, die Tunesische Republik, die Republik Türkei, nachstehend «die Teilnehmer des Barcelona-Prozesses» genannt, die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien, die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, die Republik Serbien sowie das Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen), nachstehend «die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union» genannt, das Königreich Dänemark für die Färöer Inseln, nachstehend «die Färöer-Inseln» genannt, nachstehend gemeinsam «Vertragsparteien» genannt, in der Erwägung,

SR 0.946.31

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2011-1485 117

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

dass das Pan-Euro-Mittelmeer-System der Ursprungskumulierung, das auf einem Netzwerk von Freihandelsabkommen beruht und identische Ursprungsregeln für die diagonale Kumulierung vorsieht, dass der geographische Geltungsbereich der diagonalen Kumulierung künftig auf benachbarte Länder und Gebiete ausgedehnt werden kann, dass es aufgrund der Schwierigkeiten bei der Verwaltung des derzeitigen Netzwerks bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen den Ländern bzw. Gebieten der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone wünschenswert ist, die bestehenden bilateralen Systeme von Ursprungsregeln in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln, unbe- schadet der in den jeweiligen Abkommen oder in anderen damit zusammenhängen- den, bilateralen Abkommen niedergelegten Grundsätze, dass jede Änderung eines zwischen zwei Partnerländern der Pan-Europa- Mittelmeer-Zone geltenden Protokolls über Ursprungsregeln identische Änderungen jedes einzelnen in dieser Zone geltenden Protokolls erfordert, dass die Ursprungsregeln geändert werden müssen, um den wirtschaftlichen Gege- benheiten besser zu entsprechen, dass vorgeschlagen wurde, die Ursprungskumulierung auf ein einziges Rechtsin- strument in Form eines regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln zu stützen, auf das die einzelnen zwischen den Ländern dieser Zone anwendbaren Freihandelsabkommen verweisen, dass das nachstehende regionale Übereinkommen insgesamt nicht zu einer ungünsti- geren Situation führt als in der früheren Beziehung zwischen den Freihandelspart- nern, die die Pan-Europa- oder die Pan-Euro-Med-Kumulierung anwenden, dass der Vorschlag eines regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsre- geln für die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone von den Handelsministern der Euro-Med- Staaten auf ihrer Tagung in Lissabon am 21. Oktober 2007 unterstützt wurde, dass ein Hauptziel eines einzigen regionalen Übereinkommens darin besteht, die Anwendung identischer Ursprungsregeln zum Zweck der Ursprungskumulierung von Erzeugnissen zu erreichen, die zwischen allen Vertragsparteien gehandelt wer- den, sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1. Dieses Übereinkommen legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen

fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

2. Die dabei relevanten Begriffe «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungs-

erzeugnisse» und die damit zusammenhängenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in den Anlagen dieses Übereinkommens niedergelegt. Anlage I enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs «Erzeug- nisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage II enthält besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragspar- teien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmun- gen enthalten.

3. Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind:

– die Europäische Union; – die in der Präambel genannten EFTA-Staaten; – das Königreich Dänemark für die Färöer-Inseln; – die in der Präambel genannten Teilnehmer des Barcelona-Prozesses; – die in der Präambel genannten Teilnehmer des Stabilisierungs- und Asso- ziierungsprozesses der Europäischen Union. Für die Europäische Union gilt dieses Übereinkommen für die Gebiete, auf die der Vertrag über die Europäische Union gemäss Artikel 52 des genannten Vertrags und Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet.

Art. 2 Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck: 1) «Vertragspartei» die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Parteien; 2) «Drittland» jedes Nachbarland oder -gebiet, das keine Vertragspartei ist; 3) «jeweiliges Abkommen» ein Freihandelsabkommen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien, das auf dieses Übereinkommen verweist.

Teil II Der Gemischte Ausschuss

Art. 3 1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei vertre- ten ist.

2. Der Gemischte Ausschuss handelt unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 einver-

nehmlich.

3. Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich

zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem

die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.

5. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen,

die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Art. 4

1. Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten

und seine ordnungsgemässe Durchführung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck unterrichten die Vertragsparteien ihn regelmässig über ihre Erfahrungen bei der Anwendung dieses Übereinkommens. Der Gemischte Ausschuss legt Empfehlungen vor und trifft in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen Beschlüsse.

2. Insbesondere legt der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Empfehlungen

vor für: a) Erläuterungen und Leitlinien für die einheitliche Anwendung dieses Über- einkommens; b) alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.

3. Der Gemischte Ausschuss beschliesst:

a) Änderungen dieses Übereinkommens einschliesslich Änderungen der Anla- gen; b) Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen gemäss Artikel 5 bei- zutreten; c) Übergangsmassnahmen im Falle des Beitritts neuer Vertragsparteien. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvor- schriften durchgeführt. 4. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung wesentlicher rechtlicher Bedingungen angenom- men, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.

Teil III Beitritt von Drittländern

Art. 5

1. Drittländer können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwi-

schen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde. 2. Ein Drittland oder Drittgebiet legt dem Verwahrer einen schriftlichen Beitrittsan- trag vor.

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3. Der Verwahrer legt dem Gemischten Ausschuss den Antrag zur Beurteilung vor.

4. Der Beschluss des Gemischten Ausschusses, ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, wird dem Verwahrer übermittelt, der sie innerhalb von zwei Monaten dem ersuchenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt. Dieser Beschluss kann von einer einzelnen Vertragspartei nicht angefochten werden. 5. Ein Drittland oder -gebiet, das eingeladen wird, Vertragspartei dieses Überein- kommens zu werden, hinterlegt zu diesem Zweck eine Beitrittsurkunde beim Ver- wahrer. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlands beizufügen.

6. Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Bei-

trittsurkunde wirksam.

7. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde sowie das Datum, an dem der Beitritt wirksam wird.

8. Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 4

Absatz 2 und 3, die zwischen dem Zeitpunkt der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Antrags und dem Datum, an dem der Beitritt wirksam wird, angenommen werden, sind dem beitretenden Drittland oder -gebiet ebenfalls über den Verwahrer zu übermitteln. Eine Bescheinigung über den Empfang dieser Rechtsakte wird entweder der Bei- trittsurkunde oder einem gesonderten Instrument, das dem Verwahrer innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung vorzulegen ist, beigefügt. Wird die Bescheini- gung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt.

9. Ab dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im

Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen als Beobachter vertreten sein.

Teil IV Verschiedenes und Schlussbestimmungen

Art. 6 Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird, wobei berücksichtigt wird, dass es notwendig ist, bei Problemen infolge seiner Anwendung eine für beide Seiten zu- friedenstellende Lösung zu erzielen.

Art. 7 Die Vertragsparteien unterrichten einander über den Verwahrer über die Massnah- men, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergreifen.

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Art. 8 Die diesem Übereinkommen beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Überein- kommens.

Art. 9 Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Verwahrer zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.

Art. 10 1. Dieses Übereinkommen tritt in Bezug auf die Vertragsparteien, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, am 1. Januar

2011 in Kraft, sofern mindestens zwei Vertragsparteien ihre Annahmeurkunden bis

zum 31. Dezember 2010 beim Verwahrer hinterlegt haben.

2. Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 2011 in Kraft, so tritt es am

ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde durch mindestens zwei Vertragsparteien in Kraft.

3. Für alle anderen als die in Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsparteien tritt

dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.

4. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der

Annahmeurkunde der einzelnen Vertragsparteien und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens durch Veröffentlichung dieser Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).

Art. 11 Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union handelt als Verwahrer dieses Übereinkommens.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 19. Dezember 2011 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Liechtenstein 28. November 2011 1. Januar 2012 Norwegen 9. November 2011 1. Januar 2012 Schweiz 28. November 2011 1. Januar 2012

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Anlage I

Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Titel I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Begriffsbestimmungen

Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» Art. 2 Allgemeine Vorschriften Art. 3 Ursprungskumulierung Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Art. 5 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Art. 7 Massgebende Einheit Art. 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Art. 9 Warenzusammenstellungen Art. 10 Neutrale Elemente

Titel III Territoriale Auflagen Art. 11 Territorialitätsprinzip Art. 12 Unmittelbare Beförderung Art. 13 Ausstellungen

Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung Art. 14 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Art. 15 Allgemeine Vorschriften Art. 16 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED Art. 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED Art. 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED Art. 19 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausge- fertigten Ursprungsnachweises Art. 20 Buchmässige Trennung Art. 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED Art. 22 Ermächtigter Ausführer

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Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Art. 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Art. 25 Einfuhr in Teilsendungen Art. 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Art. 27 Belege Art. 28 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege Art. 29 Abweichungen und Formfehler Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge

Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Art. 31 Zusammenarbeit der Verwaltungen Art. 32 Prüfung der Ursprungsnachweise Art. 33 Streitbeilegung Art. 34 Sanktionen Art. 35 Freizonen

Liste der Anhänge Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anhang IIIa: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anhang IIIb: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des An- trags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED Anhang IVa: Wortlaut der Ursprungserklärung Anhang IVb: Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED Anhang V: Verzeichnis der Vertragsparteien, die keine Bestimmungen über die teilweise Rückvergütung nach Artikel 14 Absatz 7 dieser Anlage anwenden

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Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck: a) «Herstellen» jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder spezifische Behandlungen; b) «Vormaterial» jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden; c) «Erzeugnis» eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwen- dung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) «Waren» sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) «Zollwert» den Wert, der gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 19942 festgelegt wird; f) «Ab-Werk-Preis» den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in deren Unternehmen die letzte Be- oder Ver- arbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller ver- wendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) «Wert der Vormaterialien» den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zoll- wert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten fest- stellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormateria- lien gezahlt wird; h) «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» den Wert dieser Vor- materialien nach Buchstabe g, der sinngemäss anzuwenden ist; i) «Wertzuwachs» den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwende- ten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragspar- teien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zoll- wert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormate- rialien gezahlt wird; j) «Kapitel» und «Position» die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Übereinkommen «Harmonisiertes System»3 oder «HS» genannt);

2 SR 0.632.231.3 3 SR 0.632.11

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k) «Einreihen» das Einreihen von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l) «Sendung» Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; m) «Gebiete» die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere; n) «Zollbehörden der Vertragspartei» der Europäischen Union alle Zollbehör- den der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»

Art. 2 Allgemeine Vorschriften

1. Für die Zwecke der Durchführung des jeweiligen Abkommens gelten die folgen-

den Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; c) Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirt- schaftsraum4. Solche Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein5 oder Norwegen (den «EWR- Staaten»), wenn sie aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen in eine Vertragspartei, die nicht dem EWR angehört, ausgeführt werden.

2. Absatz 1 Buchstabe c gilt nur, wenn zwischen der einführenden Vertragspartei

und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen anwendbar sind.

Art. 3 Ursprungskumulierung 1. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der ausfüh- renden Vertragspartei Erzeugnisse, die in eine andere Vertragspartei ausgeführt

4 BBl 1992 IV 553

5 Aufgrund der Zollunion zwischen Liechtenstein und der Schweiz gelten Produkte mit Ursprung in Liechtenstein als Produkte mit Ursprung in der Schweiz.

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werden und dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz (einschliesslich Liechtensteins)6, Island, Norwegen, der Türkei oder in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die in der aus- führenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Arti- kel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. 2. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der ausfüh- renden Vertragspartei Erzeugnisse, die in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden und dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöer-Inseln, in einem der Teilnehmer des Barcelona-Prozesses ausgenommen die Türkei und allen anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vertragspar- teien gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Ver- tragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.

3. Geht die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbei-

tung nicht über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Vertragsparteien übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Vertragspartei, auf die der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.

4. Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsparteien,

die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen Vertragsparteien ausgeführt werden.

5. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig,

dass: a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Vertragspar- teien und der Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens7 anwendbar ist, b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Übereinkom- mens identisch sind, und c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen, die für die Anwendung der Kumulierung erforderlich sind, im Amtsblatt der Europäi- schen Union (Reihe C) und im Gebiet der Vertragsparteien, mit denen die jeweiligen Abkommen geschlossen wurden, nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

6 Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertrags- partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 7 SR 0.632.21

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Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekannt- machung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die Vertragsparteien teilen den anderen Vertragsparteien, mit denen die jeweiligen Abkommen geschlossen wurden, über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ver- tragsparteien angewendet werden, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens.

Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse 1. Bei der Ausfuhr in eine andere Vertragspartei gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere der ausführenden Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runder- neuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Altstoffe; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern diese Vertragspartei zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrund ausübt; k) Waren, die dort ausschliesslich aus unter den Buchstaben a–j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

2. Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buch-

stabe f bzw. g sind nur auf Schiffe und Fabrikschiffe anwendbar: a) die in der ausführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; b) die unter der Flagge der ausführenden Vertragspartei fahren; c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführen- den Vertragspartei oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in der ausführenden Vertragspartei hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der

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Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglie- der dieser Organe Staatsangehörige der ausführenden Vertragspartei sind und bei der – im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte der ausführenden Vertragspartei oder öffentlich-rechtlichen Körper- schaften oder Staatsangehörigen der genannten Vertragspartei gehört; d) deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der ausführenden Vertragspar- tei sind, und e) deren Besatzung zu mindestens 75 Prozent aus Staatsangehörigen der aus- führenden Vertragspartei besteht. 3. Ist die ausführende Vertragspartei die Europäische Union, so ist damit für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben a und b ein Mitgliedstaat der Europäischen Union gemeint.

Art. 5 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse 1. Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewon- nen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In den genannten Bedingungen sind die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für solche Vormaterialien. Wird demnach ein Erzeugnis, das durch Erfüllung der in der Liste genannten Bedingungen die Ursprungseigenschaft erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet, sind die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen, in dem es verwendet wird, nicht anwendbar; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

2. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den in der Liste in

Anhang II genannten Bedingungen nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, wenn: a) ihr Gesamtwert 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) die in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

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Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1. Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne

Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht aus- reichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Trans- ports oder der Lagerung in einem guten Zustand zu erhalten; b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) Bügeln von Textilien; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; g) Behandlungen zum Färben von Zucker oder zum Formen von Würfelzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Sortieren, Einordnen, Einstufen, Abgleichen (ein- schliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Kästen, Schach- teln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen; m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; n) Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem voll- ständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a–n genannten Behandlungen; q) Schlachten von Tieren.

2. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verar-

beitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verar- beitungen in Betracht zu ziehen.

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Art. 7 Massgebende Einheit

1. Massgebende Einheit für die Anwendung der Bestimmungen dieses Überein-

kommens ist das einzelne Erzeugnis, das für die Einreihung in die Nomenklatur des Harmonisierten Systems als massgebende Einheit zugrunde gelegt wird. Daraus ergibt sich, dass: a) ein Erzeugnis, das aus einer Gruppe oder Zusammenstellung von Waren besteht und nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position einge- reiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; b) bei einer Sendung, die aus mehreren gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, besteht, jedes Erzeugnis bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens für sich betrachtet werden muss.

2. Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten

Systems gemeinsam mit dem darin enthaltenen Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs gemeinsam mit dem Erzeugnis behandelt.

Art. 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie Bestandteil der Normalausrüstung und in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Art. 9 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmoni- sierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 10 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe; b) Anlagen und Ausrüstung; c) Maschinen und Werkzeuge; d) Waren, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses ein- gehen noch darin eingehen sollen.

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Titel III Territoriale Voraussetzungen

Art. 11 Territorialitätsprinzip 1. Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c, des Artikels 3 und des Absat- zes 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. 2. Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt werden, gelten, ausser nach den in Artikel 3 vorge- sehenen Bestimmungen, als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass: a) die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und b) diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder wäh- rend des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Er- haltung eines guten Zustands erforderliche Mass hinausgeht. 3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach den in Titel II niedergelegten Bedin- gungen wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb der ausführenden Vertragspartei an aus der letztgenannten Vertragspartei ausgeführten und anschlies- send wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern: a) die genannten Vormaterialien vollständig in der ausführenden Vertragspartei gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbei- tung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sin- ne des Artikels 6 hinausgeht; und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann: i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, und ii) dass der bei Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels ausserhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs

10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die

Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet. 4. Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb der ausführenden Vertragspartei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vor- materialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhun- dertsatz nicht überschreiten.

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5. Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 bedeutet

der Begriff «insgesamt erzielter Wertzuwachs» alle ausserhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

6. Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die

Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.

7. Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel

50–63 des Harmonisierten Systems.

8. Die unter dies Bestimmungen dieses Artikels fallende Be- oder Verarbeitung

ausserhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Verede- lung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Art. 12 Unmittelbare Beförderung

1. Die im Rahmen des jeweiligen Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung

gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Übereinkommens entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder im Durchgangs- verkehr durch die Gebiete der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Zollbehörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werden. 2. Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung von der ausfüh- renden Vertragspartei durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit den folgenden Angaben: i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse, ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder gegebenen- falls der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und iii) Bestätigung der Bedingungen unter denen die Erzeugnisse im Durch- fuhrland verblieben sind, oder c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen Unterlagen.

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Art. 13 Ausstellungen

1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei

dem es sich nicht um eines der in Artikel 3 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des jeweiligen Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird, dass: a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstel- lungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Ver- tragspartei verkauft oder anderweitig überlassen hat; c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt wor- den sind, und d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

2. Nach Massgabe der Bestimmungen des Titels V wird ein Ursprungsnachweis

ausgestellt oder ausgefertigt und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorgelegt. Darin sind Bezeichnung und An- schrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nach- weis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen

oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeug- nisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung

Art. 14 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

1. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der

Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Mass- gabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, sind in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung.

2. Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende

Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstel- lung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teil- weise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass

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oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse zum freien Verkehr im Inland verbleiben.

3. Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der

Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuwei- sen, dass er für die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung erhalten hat und dass sämtliche auf solche Vormaterialien anwendbaren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. 4. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten auch für Verpa- ckungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Arti- kels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

5. Die Absätze 1–4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das jeweilige Abkom-

men fallen. 6. a) Das Verbot nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht im bilateralen Handel zwischen einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien und ei- ner der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien, ausgenommen Is- rael, die Färöer-Inseln und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Asso- ziierungsprozesses der Europäischen Union, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder einführenden Vertragspartei gelten. b) Das Verbot nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht im bilateralen Handel zwischen Ägypten, Jordanien, Marokko und Tunesien, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten anderen Vertragsparteien als Ursprungs- erzeugnisse eines dieser Länder gelten.

7. Ungeachtet des Absatzes 1 kann die ausführende Vertragspartei, ausser für

Erzeugnisse, die unter Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems fallen, Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wir- kung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unter folgenden Voraussetzungen anwenden: a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25–49 und 64–97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 4 Prozent oder einem gegebenenfalls in der ausführenden Vertragspartei geltenden niedrigeren Satz erhoben; b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 8 Prozent oder einem gegebenenfalls in der ausfüh- renden Vertragspartei geltenden niedrigeren Satz erhoben. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die in Anhang V genannten Vertragsparteien.

8. Absatz 7 gilt bis zum 31. Dezember 2012 und kann im gegenseitigen Einverneh-

men überprüft werden.

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Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft

Art. 15 Allgemeine Voraussetzungen 1. Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien können bei der Einfuhr in eine andere Vertragspartei die Bestimmungen der jeweiligen Abkommen nutzen, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird: a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa; b) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb; c) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse hinreichend genau bezeichnet sind, dass ihre Identifizierung möglich ist, abgegebene Erklärung (nachstehend «Ursprungserklärung» bzw. «Ursprungserklärung EUR-MED» genannt). Der Wortlaut der Ursprungserklärungen ist in den Anhängen IVa und IVb angegeben.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Über-

einkommens in den in Artikel 26 genannten Fällen die Bestimmungen der jeweiligen Abkommen nutzen, ohne dass einer der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.

Art. 16 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbe-

hörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der unter der Verantwortung des Ausführers handelt, ausgestellt.

2. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die

Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen das jeweilige Abkommen abgefasst ist und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfol- gen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwi- schenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

3. Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens vorzulegen.

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4. Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden der ausführenden Ver-

tragspartei in den folgenden Fällen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausge- stellt: a) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ver- tragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 1 genannten anderen Vertrags- parteien ausgeführt werden, und: i) wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder einer der anderen in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzun- gen dieses Übereinkommens erfüllen, oder ii) wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzun- gen dieses Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist; b) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ver- tragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien oder aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und: i) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Ver- tragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, oder ii) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Ver- tragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenver- kehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist; c) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ver-

tragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und: i) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Ver-

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tragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, oder ii) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Ver- tragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Waren- verkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist.

5. In den folgenden Fällen wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED von

den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffen- den Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder einer der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen: a) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ver- tragsparteien in eine der anderen in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertrags- parteien ausgeführt werden und: i) die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehre- ren der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien angewandt wurde, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt wor- den ist, oder ii) die Erzeugnisse in der einführenden Vertragspartei als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien verwendet werden können, oder iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Arti- kel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können; b) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ver- tragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien oder aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und: i) die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehre- ren der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien angewandt wurde, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist, oder ii) die Erzeugnisse in der einführenden Vertragspartei als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr aus der einführenden Vertragspartei in eine der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien verwendet werden können, oder

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iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Arti- kel 3 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können; c) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ver- tragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und: i) die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehre- ren der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien angewandt wurde, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt wor- den ist, oder ii) die Erzeugnisse in der einführenden Vertragspartei als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr aus der einführenden Vertragspartei in eine der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien verwendet werden können oder iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Arti- kel 3 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können.

6. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden

Vermerke in englischer Sprache einzutragen: a) wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren Vertragsparteien erworben wurde: «CUMULATION APPLIED WITH …» (Name des Landes/der Länder); b) wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren Vertragsparteien erworben wurde: «NO CUMULATION APPLIED».

7. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkom- mens zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweis- mitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlos- sen ist.

8. In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist das

Ausstellungsdatum anzugeben.

9. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbe-

hörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

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Art. 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

1. Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung

EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn: a) sie aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonde- rer Umstände zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbe- scheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

2. Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung

EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 5 erfüllt sind. 3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gibt der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag an.

4. Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder

EUR-MED erst nachträglich ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

5. Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder

EUR-MED wird mit folgendem Vermerk in englischer Sprache versehen: «ISSUED RETROSPECTIVELY». Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird mit folgendem Vermerk in englischer Sprache versehen: «ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 No … [Datum und Ort der Ausstellung])».

6. Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung

EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

Art. 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

1. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Beschei- nigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

2. Dieses Duplikat wird mit folgendem Vermerk in englischer Sprache versehen:

«DUPLICATE».

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3. Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenver-

kehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

4. Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung

EUR.1 oder EUR-MED und gilt mit Wirkung von jenem Tag.

Art. 19 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises Werden Ursprungserzeugnisse in einer Vertragspartei der Überwachung einer Zoll- stelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis für die Zwecke des Versands sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in derselben Vertragspartei durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwa- chung sich die Erzeugnisse befinden.

Art. 20 Buchmässige Trennung

1. Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleichartig und untereinander aus- tauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbun- den, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewil- ligung erteilen, diese Lagerbestände nach der so genannten «Methode der buchmässigen Trennung» (im Folgenden «Methode» genannt) zu verwalten.

2. Die Methode gewährleistet, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl

der gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse ange- sehen werden könnten, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte gewonnen oder hergestellt werden können.

3. Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen

zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

4. Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnung ihrer Anwendung richten

sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

5. Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als

Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklä- rung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

6. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können

diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässi- ger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkom- mens nicht erfüllt.

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Art. 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED

1. Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ursprungserklärung oder die

Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden: a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22; oder b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

2. Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Ursprungserklärung in den folgenden

Fällen ausgefertigt werden: a) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ver- tragsparteien in eine der anderen in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertrags- parteien ausgeführt werden und: i) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 Absatz 2 genann- ten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder einer der anderen in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zu- lässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, oder ii) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Ver- tragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Waren- verkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist; b) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ver- tragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien oder aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und: i) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Ver- tragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, oder ii) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Ver- tragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenver-

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kehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist; c) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ver- tragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und: i) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Ver- tragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, oder ii) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Ver- tragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenver- kehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist.

3. In den folgenden Fällen kann eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgefertigt

werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausfüh- renden oder der einführenden Vertragspartei oder einer der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen: a) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ver- tragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 1 genannten anderen Vertrags- parteien ausgeführt werden und: i) die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehre- ren der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien angewendet wurde, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt wor- den ist, oder ii) die Erzeugnisse in der einführenden Vertragspartei als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien verwendet werden können, oder iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Arti- kel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können; b) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ver- tragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien oder aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und: i) die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehre- ren der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien angewendet

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wurde, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt wor- den ist, oder ii) die Erzeugnisse in der einführenden Vertragspartei als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr aus der einführenden Vertragspartei in eine der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien verwendet werden können, oder iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Arti- kel 3 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können; c) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ver- tragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und: i) die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehre- ren der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien angewandt wurde, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt wor- den ist, oder ii) die Erzeugnisse in der einführenden Vertragspartei als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr aus der einführenden Vertragspartei in eine der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien verwendet werden können, oder (iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Arti- kel 3 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können.

4. Die Ursprungserklärung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in

englischer Sprache zu versehen: a) wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren Vertragsparteien erworben wurde: «CUMULATION APPLIED WITH … (Name des Landes/der Länder)»; b) wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren Vertragsparteien er- worben wurde: «NO CUMULATION APPLIED».

5. Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung

EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Ver- tragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungs- eigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraus- setzungen dieses Übereinkommens vorzulegen.

6. Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED ist vom

Ausführer maschinenschriftlich, durch Stempelung oder Aufdrucken der Erklärung auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb sowie nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird

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die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

7. Die Ursprungserklärungen und die Ursprungserklärungen EUR-MED sind vom

Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

8. Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED kann vom

Ausführer bei der Ausfuhr der betroffenen Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt wird.

Art. 22 Ermächtigter Ausführer

1. Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können einen Ausführer

(nachstehend «ermächtigter Ausführer» genannt), der häufig im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ungeachtet des Wertes dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen oder Ursprungser- klärungen EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens bieten.

2. Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausfüh-

rers von allen ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen abhängig machen.

3. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zollermächtigungs-

nummer, die in der Ursprungserklärung oder in der Ursprungserklärung EUR-MED anzugeben ist.

4. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Ermächtigung durch den

ermächtigten Ausführer.

5. Die Zollbehörden können die Ermächtigung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen

sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder von der Ermächtigung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

1. Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung

in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zoll- behörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.

2. Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in

Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Vorlagefrist aufgrund ausser- gewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

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3. In anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist vorgelegt worden sind.

Art. 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem ver- langen, dass die Einfuhrerklärung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des jeweiligen Abkommens erfüllen.

Art. 25 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einfüh- renden Vertragspartei festgelegten Bedingungen zerlegte oder noch nicht zusam- mengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisier- ten System, die unter die Abschnitte XVI und XVII oder die Positionen 7308 und

9406 des Harmonisierten Systems fallen, in Teilsendungen eingeführt, so ist den

Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnach- weis für diese Erzeugnisse vorzulegen.

Art. 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen ver-

sandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllt sind, sofern an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.

2. Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen

und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder deren Familien bestimmt sind; sofern es aufgrund der Beschaffenheit und der Menge der Erzeugnisse offensichtlich ist, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt.

3. Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR

und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 EUR nicht überschreiten.

Art. 27 Belege Die in Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung

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EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkom- mens erfüllen, können unter anderem folgende Unterlagen sein: 1) der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewand- ten Verfahren zur Gewinnung oder Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; 2) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausge- stellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden; 3) Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vorma- terialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden; 4) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Ursprungser- klärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege nach Massgabe dieses Übereinkommens in den Vertragsparteien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; 5) geeignete Belege über die nach Artikel 11 ausserhalb der jeweiligen Ver- tragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Art. 28 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

1. Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

2. Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung

EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

3. Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die eine Warenverkehrsbe-

scheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

4. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED und Ursprungserklärungen und Ursprungserklärungen EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Art. 29 Abweichungen und Formfehler

1. Werden geringfügige Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungs-

nachweis und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden festgestellt, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch null und nichtig, sofern einwandfrei nach-

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gewiesen wird, dass sich das Papier tatsächlich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

2. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis führen nicht

zur Ablehnung dieses Nachweises, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Rich- tigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge

1. Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1

Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrück- ten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

2. Eine Sendung kann die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und

des Artikels 26 Absatz 3 in Bezug auf die Währung nutzen, in der die Rechnung ausgestellt ist und in Höhe des von dem betreffenden Land festgelegte Betrags.

3. Die in der jeweiligen Landeswährung zu verwendenden Beträge entsprechen in

dieser Landeswährung den in Euro ausgedrückten Beträgen am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge werden der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitgeteilt; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die einschlägigen Beträge allen betreffenden Ländern mit.

4. Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausge-

drückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 Prozent vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 Prozent erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegen- werts führen würde.

5. Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom

Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

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Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Art. 31 Zusammenarbeit der Verwaltungen 1. Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstel- lung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Ursprungserklärungen und der Ursprungserklärungen EUR-MED zuständig sind.

2. Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Übereinkommens zu gewährleisten,

unterstützen die Vertragsparteien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prü- fung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Ursprungserklärungen und der Ursprungserklärungen EUR-MED sowie der Richtig- keit der Angaben in diesen Nachweisen.

Art. 32 Prüfung der Ursprungsnachweise

1. Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise

oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründe- te Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkom- mens haben.

2. Für die Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden der

einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklä- rung oder die Ursprungserklärung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nach- trägliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.

3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durch-

geführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage jeglicher Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. 4. Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen freizugeben.

5. Das Ergebnis der Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht

haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllt sind.

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6. Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Datum des Ersuchens

um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Berechtigung zur Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 33 Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind der in dem jeweiligen Abkommen eingerichteten bilateralen Stelle vorzulegen. Streitigkeiten, die nicht im Zusammen- hang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, sondern mit der Auslegung dieses Übereinkommens entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Art. 34 Sanktionen Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Art. 35 Freizonen 1. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

2. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen

Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung im Einklang mit diesem Übereinkommen ist.

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Anhang I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 dieser Anlage gelten.

Bemerkung 2

2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die gewonnenen oder

hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Waren- bezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst

oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeich- nung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die daneben stehende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmoni- sierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3 Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene

Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die daneben stehende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Regeln sowohl in

Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

3.1 Die Vorschriften des Artikels 5 dieser Anlage für Erzeugnisse, die die

Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeug- nisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungsei- genschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer der Ver- tragsparteien. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus «vorgeschmiedetem, legiertem Stahl» der Position ex 7224 hergestellt.

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Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Europäischen Union aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er in demselben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Europäischen Union hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstel- lung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

3.2 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmass der erforderlichen Be-

oder Verarbeitungen fest, und ein darüber hinausgehender Herstellungsvor- gang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigen- schaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbei- tungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3 Besagt eine Regel, dass «Vormaterialien jeder Position» verwendet werden

können, so können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien derselben Bezeichnung und Position wie die hergestellte Ware) verwendet werden, sofern die besonderen Beschränkun- gen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position …» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormateria- lien derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien je- der Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen mit der- selben Warenbeschreibung wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4 Sieht eine Regel in der Liste vor, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem

Vormaterial hergestellt werden kann, so bedeutet dies, dass eines oder meh- rere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürli- che Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5 Sieht eine Regel in der Liste vor, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten

Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung die Ver- wendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

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Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schliesst die Ver- wendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhin- dert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungs- stufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden kön- nen, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern. 3.6 Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormateri- alien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dür- fen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormateria- lien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzel- nen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4 4.1 Der in der Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbei- tungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein; so- weit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die ge- krempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2. Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide

der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positio- nen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3 Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für

die Papierherstellung» stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinn-

fasern» bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

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Bemerkung 5

5.1 Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so

werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 Prozent oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2 Die in der Bemerkung 5.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischer-

zeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmateria- lien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind: – Seide; – Wolle; – grobe Tierhaare; – feine Tierhaare; – Rosshaar; – Baumwolle; – Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier; – Flachs; – Hanf; – Jute und andere textile Bastfasern; – Sisal und andere textile Agavefasern; – Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe; – synthetische Filamente; – künstliche Filamente; – elektrische Leitfilamente; – synthetische Spinnfasern aus Polypropylen; – synthetische Spinnfasern aus Polyester; – synthetische Spinnfasern aus Polyamid; – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril; – synthetische Spinnfasern aus Polyimid; – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen; – synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid); – synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid); – andere synthetische Spinnfasern; – künstliche Spinnfasern aus Viskose; – andere künstliche Spinnfasern; – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyetherseg- menten, auch umsponnen; – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyesterseg- menten, auch umsponnen;

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– Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpul- ver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist; – andere Erzeugnisse der Position 5605. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigen- schaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemi- schen Vormaterialien oder Spinnmasse voraussetzen), bis zu 10 Prozent des Gewichts des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemi- schen Vormaterialien oder Spinnmasse voraussetzen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spin- nen vorbereitet, voraussetzen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garn- arten bis zu 10 Prozent des Gewichts des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzurei- hen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeug- nisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundma- terialien, und das getuftete Spinnstofferzeugnis ist folglich ein Mischerzeug- nis.

5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 Prozent für «Erzeugnisse aus Polyu-

rethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen».

5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 Prozent für Erzeugnisse «bestehend aus

einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Alumini- umpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch

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Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist».

Bemerkung 6

6.1 Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vorma-

terialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfül- len, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorge- sehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert

8 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht über-

schreitet.

6.2 Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht in die

Kapitel 50 bis 63 eingereiht sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textiler- zeugnis (wie etwa lange Hosen) Garn verwendet werden muss, schliesst dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht in die Kapitel 50 bis 63 eingereiht sind. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reissverschlüssen nicht ausgeschlos- sen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3 Der Wert der nicht in die Kapitel 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien

muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis

2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) ein Vorgang, der alle folgenden Behandlungen umfasst: Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, anschliessende Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reini- gen mit von Natur aus aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation.

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7.2 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712

gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Extraktion mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) ein Vorgang, der alle folgenden Behandlungen umfasst: Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, anschliessende Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reini- gen mit von Natur aus aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation; j) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Ver- wendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeug- nisse um mindestens 85 Prozent vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T); k) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausge- nommen einfaches Filtern; l) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasser- stoff bei einem Druck von über 20 bar und einer Temperatur von über

250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Ent-

schwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Posi- tion ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Ent- färben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; m) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als

30 RHT übergehen;

n) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung; o) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vase- lin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kris- tallisation.

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7.3 Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und

ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unter- schiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen, nicht die Ursprungseigenschaft.

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Anhang II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 1 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewon- nen oder hergestellt sein

Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeug- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien nisse der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien wirbellose Wassertiere des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürli- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien cher Honig; geniessbare Waren tierischen Ur- des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sprungs, anderweit weder genannt noch inbegrif- sind fen; ausgenommen:

0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Herstellen, bei dem

Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 gesäuerte Milch (einschliesslich Rahm), auch vollständig gewonnen oder hergestellt sind und eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz – alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen von Zucker, anderen Süssmitteln, Früchten, Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusen- Nüssen oder Kakao säfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der herge- stellten Ware nicht überschreitet

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschwei- Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten nen, zubereitet von Borsten

Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhan- Herstellen, bei dem dels – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 7 Geniessbare Gemüse, Pflanzen, bestimmte Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Wurzeln und Knollen des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8 Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Herstellen, bei dem Zitrusfrüchten oder von Melonen – alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der herge- stellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaf- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position feeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder herge- stellt sind

ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Kleber von Weizen; ausgenommen: Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 1106 Mehl, Griess und Pulver von getrockneten Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 Position 0708

Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder herge- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter stellt sind

1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummi- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten harze und Oleoresine (z.B. Balsame) Vormaterialien der Position 1301 50 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe,

Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflan- Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und zen, modifiziert Verdickungsstoffen – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungs, anderweit weder genannt noch des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder herge- inbegriffen stellt sind

ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeug- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nisse ihrer Spaltung; geniessbare verarbeitete nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen die hergestellte Ware Ursprungs, ausgenommen:

1501 Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz)

und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: – Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 – anderes Herstellen aus Fleisch oder geniessbaren Schlachtne- benerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder geniessbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausge-

nommen solches der Position 1503: – Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202,

0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

– anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- schliesslich aus anderen Vormaterialien der Position – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position 1505

1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht che- misch modifiziert: – feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- schliesslich aus anderen Vormaterialien der Position – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1507 bis 1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopra- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- öl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl nommen aus Vormaterialien derselben Position wie (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japan- die hergestellte Ware wachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, aus- genommen zum Herstellen von Lebensmitteln – feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen

1507 bis 1515

– andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie Herstellen, bei dem

deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, vollständig gewonnen oder hergestellt sind und auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet – alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508,

1511 und 1513 verwendet werden.

1517 Margarine; geniessbare Mischungen und Zube- Herstellen, bei dem

reitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten – alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müs- Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen sen und geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktio- – alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien nen der Position 1516 vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508,

1511 und 1513 verwendet werden.

Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Herstellen Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbello- – aus Tieren des Kapitels 1 und/oder sen Wassertieren – bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab- Farbstoffen Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

1702 Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine

Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natür- lichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: – chemische reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- schliesslich anderer Vormaterialien der Position 1702 – andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Farbstoffen Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farb- Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab- stoffen Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich Herstellen

weisser Schokolade) – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

– bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus

Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittel- zubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 – andere Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit

Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: – 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtne- Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und benerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und Weichtiere enthaltend seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

– mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebener- Herstellen, bei dem zeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere – alles verwendete Getreide und seine Folgeproduk- enthaltend te (ausgenommen Hartweizen und seine Folgepro- dukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und – alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und

3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln nommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 und dergleichen

1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Herstellen

Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen (z.B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) aus Vormaterialien der Position 1806, in Form von Körnern oder Flocken oder anders – bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte Grütze und Griess, vorgekocht oder in anderer «Zea Indurata» sowie ihre Folgeprodukte) voll- Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch ständig gewonnen oder hergestellt sind und inbegriffen – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwende- nommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 ten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

ex 2001 Yamswurzeln, Süsskartoffeln und ähnliche Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- geniessbare Pflanzenteile, mit einem Stärkege- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie halt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder die hergestellte Ware Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht ex 2004 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Griess oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- ex 2005 Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure nommen aus Vormaterialien derselben Position wie zubereitet oder haltbar gemacht die hergestellte Ware 2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemachtVormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab- (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kan- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- diert) schreitet

2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Frucht- Herstellen

muse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss- aus Vormaterialien derselben Position wie die her- mitteln gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2008 – Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Alkohol Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigen- schaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207

60 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

überschreitet – Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- von Getreide; Palmherzen; Mais nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware – andere, ausgenommen Früchte (einschliesslich Herstellen Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Was- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen ser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Zucker, gefroren gestellte Ware und

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

– bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2009 Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) und Herstellen

Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder aus Vormaterialien derselben Position wie die her- anderen Süssmitteln gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Herstellen

Tee oder Mate und Zubereitungen auf der – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage aus Vormaterialien derselben Position wie die her- von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien gestellte Ware und und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszü- – bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig ge, Essenzen und Konzentrate hieraus gewonnen oder hergestellt sind

2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen

und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: – Zubereitungen zum Herstellen von Würzsos- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- sen und zubereitete Würzsossen; zusammen- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie gesetzte Würzmittel die hergestellte Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Brühen; Suppen und Brühen nommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder Herstellen

genannt noch inbegriffen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Herstellen Essig, ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder herge- stellt sein müssen

2202 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und Herstellen

kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, aus Vormaterialien derselben Position wie die her- und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausge- gestellte Ware, nommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

2009 lien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenom- men Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampel- musensäfte) Ursprungswaren sind

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % Herstellen

vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 vergällt und – bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder herge- stellt sind oder bei dem, wenn alle anderen ver- wendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von Herstellen

weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Likör und andere alkoholhaltige Getränke aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und – bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder herge- stellt sind oder bei dem, wenn alle anderen ver- wendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindust- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- rie; zubereitetes Futter; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 2301 Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien oder von Krebstieren, von Weichtieren oder der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungeniessbar hergestellt sind ex 2303 Rückstände aus der Maisstärkegewinnung Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollstän- (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) dig gewonnen oder hergestellt ist mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

ex 2306 Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven voll- der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt ständig gewonnen oder hergestellt sind an Olivenöl von mehr als 3 GHT

2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwende- Herstellen, bei dem

ten Art – alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwen- dete Fleisch und alle verwendete Milch Ur- sprungswaren sind und – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien ausgenommen: des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder herge- stellt sind 2402 Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwen- und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstof- deten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten fen Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwen- deten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- und Zement; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 2504 Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und angereichert, gereinigt und gemahlen Mahlen von kristallinem Rohgrafit ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadrati- einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder schen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke auf andere Weise von 25 cm oder weniger

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadrati- auf andere Weise schen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnis- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie sen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Mag- ausgenommen geschmolzene Magnesia und nesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. totgebrannte (gesinterte) Magnesia ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten zubereitet Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden

Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Mineralwachse; ausgenommen: die hergestellte Ware ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht Verfahren(1) aromatischen Bestandteilen überwiegen und die oder den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vor- Destillation des Hochtemperatur- materialien in eine andere Position als die hergestellte

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(1) (2) (3) oder (4)

Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (ein- derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- schliesslich der Benzin-Benzol-Gemische) det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab- ähnlich sind, zur Verwendung als Kraft- oder Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- Heizstoffe schreitet ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit Verfahren(2) einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen oder Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vor- diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, materialien in eine andere Position als die hergestellte anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien Ölabfälle derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser- Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) stoffe Verfahren(2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vor- materialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) paraffinische Rückstände («slack wax»), Ozoke- Verfahren(2) rit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineral- oder wachse und ähnliche durch Synthese oder andere andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vor- Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt materialien in eine andere Position als die hergestellte

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(1) (2) (3) oder (4)

Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Verfahren(1) Mineralien oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vor- materialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet 2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Verfahren(1) Asphaltgestein oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vor- materialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet 2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Verfahren(1) Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. oder Asphaltmastix, Verschnittbitumen) andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vor- materialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwen-

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(1) (2) (3) oder (4)

det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorgani- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller sche oder organische Verbindungen von Edelme- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 % des tallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien Ab-Werk-Preises der hergestellten Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet ex 2805 «Mischmetall» Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2852 – Quecksilberverbindungen von inneren Ethern Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch Herstellen, bei dem der Wert aller und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitro- darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien 40 % des soderivaten Position 2909 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der hergestellten hergestellten Ware nicht überschreiten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch Herstellen, bei dem der Wert aller und ihren Salzen, auch chemisch nicht ein- darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien 40 % des heitlich; andere heterocyclische Verbindungen Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ware nicht überschreitet überschreiten

ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenom- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller men: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 % des die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien Ab-Werk-Preises der hergestellten derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) als Kraft- oder Heizstoffe Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vor- materialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Verfahren(1) Kraft- oder Heizstoffe oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vorma- terialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller oder von Ethanol schliesslich aus anderen Vormaterialien der Position verwendeten Vormaterialien 40 v.H. 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position des Ab-Werk-Preises der hergestellten verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ware nicht überschreitet Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch Herstellen, bei dem der Wert aller und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Positionen 2915 und 2916 20 v.H. des Ab-Werk- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Nitrosoderivate Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten Ware nicht überschreitet ex 2932 – Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch Herstellen, bei dem der Wert aller oder Nitrosoderivate darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Position 2909 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der hergestellten hergestellten Ware nicht überschreiten Ware nicht überschreitet – Cyclische Acetale und innere Halbacetale und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem der Wert aller ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosode- verwendeten Vormaterialien 40 v.H. rivate des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stick- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch Herstellen, bei dem der Wert aller stoff als Heteroatom(e) darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Positionen 2932 und 2933 20 v.H. des Ab-Werk- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten Ware nicht überschreitet 2934 Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch Herstellen, bei dem der Wert aller nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbin- darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien 40 v.H.

dungen Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v.H. des Ab-Werk- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten Ware nicht überschreitet ex 2939 Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Alkaloiden von 50 GHT oder mehr Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeuti-

schen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blut- fraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: – Waren, bestehend aus zwei oder mehr Be- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- standteilen, die zu therapeutischen oder pro- schliesslich aus anderen Vormaterialien der Position phylaktischen Zwecken gemischt worden 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschrei- sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwe- bung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert cken, dosiert oder in Aufmachungen für den 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware Einzelverkauf nicht überschreitet – andere: – menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- schliesslich aus anderen Vormaterialien der Position

3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschrei-

bung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert

20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet – tierisches Blut, zu therapeutischen oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- prophylaktischen Zwecken zubereitet schliesslich aus anderen Vormaterialien der Position

3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschrei-

bung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert

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(1) (2) (3) oder (4)

20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet – Blutfraktionen, andere als Antisera, Hä- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- moglobin Blutglobuline und Serumglobine schliesslich aus anderen Vormaterialien der Position

3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschrei-

bung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert

20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet – Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglo- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- buline schliesslich aus anderen Vormaterialien der Position

3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschrei-

bung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert

20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- schliesslich aus anderen Vormaterialien der Position

3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschrei-

bung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert

20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

3003 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der

Position 3002, 3005 oder 3006): – hergestellt aus Amikacin der Position 2941 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der

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(1) (2) (3) oder (4)

Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3006 – Pharmazeutische Abfälle im Sinne der An- Es ist an dem in der anfänglichen Einreihung festge- merkung 4 k) zu Kapitel 30 legten Ursprung der hergestellten Ware festzuhalten – sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbier- bar: – Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem der Wert aller Vormaterialien des Kapitels 39 20 v.H. des Ab- verwendeten Vormaterialien 25 v.H. Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- des Ab-Werk-Preises der hergestellten schreitet(5) Ware nicht überschreitet – Fertigerzeugnisse aus Geweben Herstellen aus(7) – natürlichen Fasern, – Spinnfasern: weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse – Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Stomata Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 % des die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien Ab-Werk-Preises der hergestellten derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 3105 mineralische oder chemische Düngemittel, zwei Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Phosphor und Kalium enthaltend; andere Dün- aus Vormaterialien derselben Position wie die her- des Ab-Werk-Preises der hergestellten gemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tablet- gestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der- Ware nicht überschreitet ten oder ähnlichen Formen oder in Packungen selben Position wie die hergestellte Ware verwen- mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab- ausgenommen: Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- – Natriumnitrat schreitet, und – Calciumcyanamid – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- – Kaliumsulfat lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten – Kaliummagnesiumsulfat Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten Tinten; ausgenommen: derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet ex 3201 Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Herstellen, bei dem der Wert aller Derivate Ursprungs verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmer- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller kung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von nommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Farblacken(3) 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der des Ab-Werk-Preises der hergestellten Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamt- Ware nicht überschreitet wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 33 Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. ausgenommen: die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet 3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), Herstellen aus Materialien jeder Position, einschliess- Herstellen, bei dem der Wert aller einschliesslich «konkrete» oder «absolute» Öle; lich aus Vormaterialien einer anderen Warengrup- verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate pe(4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware Ware nicht überschreitet Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleu- verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des rage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destil- überschreitet lierte aromatische Wässer und wässrige Lösun- gen ätherischer Öle

ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermit- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. tel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermas- det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab- sen, «Dentalwachs» und Zubereitungen für Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von schreitet Gips, ausgenommen: ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien Verfahren(1) enthaltend oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vor- materialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwen-

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(1) (2) (3) oder (4)

det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

– auf der Grundlage von Paraffin, von Erdöl- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- wachsen oder von Wachsen aus bituminösen nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Mineralien oder von paraffinischen Rückstän- die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien den derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller nommen aus: verwendeten Vormaterialien 40 v.H. – hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen des Ab-Werk-Preises der hergestellten haben, der Position 1516, Ware nicht überschreitet – Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimm- ter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Positi- on 3823 und – Vormaterialien der Position 3404. Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 35 Eiweissstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller Enzyme; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B.

Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: – veretherte Stärken und Ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller schliesslich anderer Vormaterialien der Position 3505 verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller nommen aus Vormaterialien der Position 1108 verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten noch inbegriffen Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. entzündliche Stoffe die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematogra- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller fischen Zwecken, ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

3701 fotografische Platten und Planfilme, sensibili-

siert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (aus- genommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: – Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller Kassetten nommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder verwendeten Vormaterialien 40 v.H. 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position des Ab-Werk-Preises der hergestellten

3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert Ware nicht überschreitet

30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller nommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder verwendeten Vormaterialien 40 v.H. 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position des Ab-Werk-Preises der hergestellten

3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Ge- Ware nicht überschreitet

samtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge- stellten Ware nicht überschreitet 3702 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenom- nommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder verwendeten Vormaterialien 40 v.H. men Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografi- 3702 des Ab-Werk-Preises der hergestellten sche Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht Ware nicht überschreitet belichtet 3704 Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht nommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis verwendeten Vormaterialien 40 v.H. entwickelt 3704 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller Industrie; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet ex 3801 – kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkol- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten loider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Elektroden hergestellten Ware nicht überschreitet – Grafit in Form von Pasten, aus einer Mi- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem der Wert aller schung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mi- Vormaterialien der Position 3403 20 v.H. des Ab- verwendeten Vormaterialien 40 v.H. neralölen bestehend Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- des Ab-Werk-Preises der hergestellten schreitet Ware nicht überschreitet ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von Herstellen, bei dem der Wert aller rohem Sulfatterpentinöl verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregula- Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der toren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeug- hergestellten Ware nicht überschreitet nisse, in Formen oder Aufmachungen für den

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(1) (2) (3) oder (4)

Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z.B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) 3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleu- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten niger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der und andere Erzeugnisse und Zubereitungen hergestellten Ware nicht überschreitet (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitun- gen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen 3810 Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweis- Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der sen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver hergestellten Ware nicht überschreitet zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektro- den oder Schweissstäbe verwendeten Art

3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien,

Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosiv- additive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: – Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Öl aus bituminösen Mineralien enthal- Vormaterialien der Position 3811 50 v.H. des Ab- tend Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zu- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten sammengesetzte Weichmacher für Kautschuk Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch hergestellten Ware nicht überschreitet inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe 3813 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3814 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen hergestellten Ware nicht überschreitet von Farben oder Lacken 3818 Chemische Elemente, zur Verwendung in der Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur hergestellten Ware nicht überschreitet Verwendung in der Elektronik dotiert 3819 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bitu- hergestellten Ware nicht überschreitet minösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mine- ralien von weniger als 70 GHT 3820 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Flüssigkeiten zum Enteisen Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3821 Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Erhalten von Mikroorganismen (einschliesslich Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, hergestellten Ware nicht überschreitet menschlichen oder tierischen Zellen

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(1) (2) (3) oder (4)

3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Träger und zubereitete Diagnostik- oder Labor- Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der reagenzien, auch auf einem Träger, ausgenom- hergestellten Ware nicht überschreitet men Waren der Position 3002 oder 3006; zertifi- zierte Referenzmaterialien

3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus

der Raffination; technische Fettalkohole: – technische einbasische Fettsäuren; saure Öle Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- aus der Raffination nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware – Technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- schliesslich anderer Vormaterialien der Position 3823

3824 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder

-kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitun- gen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: – folgende Waren dieser Position: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller – zubereitete Bindemittel für Giessereifor- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. men oder Giessereikerne auf der Grundlage die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten von natürlichen Harzprodukten derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet – Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab- Salze und ihre Ester Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- – Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position schreitet – Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfo- säuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

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(1) (2) (3) oder (4)

– Ionenaustauscher – Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren (Getter) – alkalische Eisenoxide (Gasreinigungs- masse) – Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gas- reinigungsmassen – Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlös- lichen Salze und ihre Ester – Fuselöle und Dippelöle – Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen – Kopierpasten auf der Grundlage von Gela- tine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel

und Bruch; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: – Additionshomopolymerisationserzeugnisse Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller mit einem Anteil eines Monomers am Ge- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % verwendeten Vormaterialien 25 v.H. samtgehalt des Polymers von mehr als des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht des Ab-Werk-Preises der hergestellten

99 GHT überschreitet und Ware nicht überschreitet

– innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapi- tels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet(5)

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(1) (2) (3) oder (4)

– andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem der Wert aller Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk- verwendeten Vormaterialien 25 v.H. Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(5) des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3907 – Copolymere, aus Polycarbonat- und Acryl- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS) nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet(5) – Polyester Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycar- bonat (Bisphenol A) 3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, ander- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten weit weder genannt noch inbegriffen, in Primär- Vormaterialien derselben Position wie die hergestell- formen te Ware 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet

3916 bis 3921 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen;

ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: – Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem der Wert aller Oberflächenbearbeitung oder anders als nur Vormaterialien des Kapitels 39 50 v.H. des Ab- verwendeten Vormaterialien 25 v.H. quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- des Ab-Werk-Preises der hergestellten andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur schreitet Ware nicht überschreitet mit Oberflächenbearbeitung

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(1) (2) (3) oder (4)

– andere – Additionshomopolymerisationserzeugnisse Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller mit einem Anteil eines Monomers am Ge- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % verwendeten Vormaterialien 25 v.H. samtgehalt des Polymers von mehr als des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht des Ab-Werk-Preises der hergestellten

99 GHT überschreitet und Ware nicht überschreitet

– innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapi- tels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet(5) – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem der Wert aller Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk- verwendeten Vormaterialien 25 v.H. Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(5) des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3916 und Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller ex 3917 – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht des Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet ex 3920 – Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Herstellen, bei dem der Wert aller Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und verwendeten Vormaterialien 25 v.H. Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metalli- des Ab-Werk-Preises der hergestellten sche Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist Ware nicht überschreitet – Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polya- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten mid oder Polyethylen Vormaterialien derselben Position wie die hergestell- te Ware 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 3921 Folien aus Kunststoffen, metallisiert Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit Herstellen, bei dem der Wert aller einer Dicke von weniger als 23 Mikron(6) verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ¨

ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlen- Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkau- krepp tschuk 4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Primärformen oder in Platten, Blättern oder Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 % Streifen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder

gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: – Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerrei- Runderneuern von gebrauchten Reifen fen, runderneuert, aus Kautschuk – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk

ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 4102 rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen 4104 bis 4106 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, Nachgerben von vorgegerbtem Leder enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 4107, 4112 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- und 4113 Leder, einschliesslich Pergament- oder Rohhaut- nommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis leder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen 4113 Leder der Position 4114 ex 4114 Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106, metallisierte Leder 4107, 4112 oder 4113 wenn sein Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handta- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- schen und ähnliche Behältnisse; Waren aus nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Därmen (ausser Messinahaar) die hergestellte Ware

ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- daraus; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge- setzt: – in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusam- mensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen – andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

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(1) (2) (3) oder (4)

4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten Waren, aus Pelzfellen oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden ex 4408 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter den Enden Verbinden für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden ex 4409 Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschlif- fen oder an den Enden verbunden: – geschliffen oder an den Enden verbunden Schleifen oder an den Enden Verbinden – gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren ex 4410 bis Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holz- Friesen oder Profilieren ex 4413 friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Masse zugeschnittenen Brettern

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflä- Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz chen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet ex 4418 – Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Holz: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden. – gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Schuhe Holzdraht der Position 4409

ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501

Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehalti- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- gen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Ausschuss) zur Wiedergewinnung die hergestellte Ware

ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Papier oder Pappe; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstel- lung des Kapitels 47

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(1) (2) (3) oder (4)

4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstel- und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpa- lung des Kapitels 47 pier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

4817 Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Herstellen

Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen oder Pappe; Zusammenstellungen solcher aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen gestellte Ware und und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- Pappe lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstel- lung des Kapitels 47 ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und Herstellen andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstel- Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten lung des Kapitels 47

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie oder maschinengeschriebene Schriftstücke und die hergestellte Ware Pläne; ausgenommen: 4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glück- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- wunschkarten und bedruckte Karten mit persön- nommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder lichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit 4911 Umschlägen oder Verzierungen aller Art

4910 Kalender aller Art, bedruckt, einschliesslich

Blöcke von Abreisskalendern: – Dauerkalender oder Kalender, deren auswech- Herstellen selbarer Block auf einer Unterlage angebracht – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder

ex Kapitel 50 Seide; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 5003 Abfälle von Seide (einschliesslich nicht ab- Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide haspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinn- stoff), gekrempelt oder gekämmt

5004 bis Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourette- Herstellen aus(7)

ex 5006 seidengarne – Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

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(1) (2) (3) oder (4)

– anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourette-

seide: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(7) – andere Herstellen aus(7) – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe- handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des ver- wendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5106 bis 5110 Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren Herstellen aus(7) oder Rosshaar – Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

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(1) (2) (3) oder (4)

– natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bear- beitet, – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaa-

ren oder Rosshaar: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(7) – andere Herstellen aus(7) – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe- handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des ver- wendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

ex Kapitel 52 Baumwolle; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5204 bis 5207 Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle Herstellen aus(7)

– Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

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(1) (2) (3) oder (4)

– natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bear- beitet, – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

5208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle:

– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(7) – andere Herstellen aus(7) – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe- handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des ver- wendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5306 bis 5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Herstellen aus(7)

Papiergarne – Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

– natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bear- beitet, – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

5309 bis 5311 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;

Gewebe aus Papiergarnen: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(7) – andere Herstellen aus(7) – Kokosgarnen, – Jutegarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe- handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des ver- wendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen Herstellen aus(7)

oder künstlichen Filamenten – Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, – natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bear- beitet,

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(1) (2) (3) oder (4)

– chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder

künstlichen Filamenten: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(7) – andere Herstellen aus(7) – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe- handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des ver- wendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

5501 bis 5507 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

5508 bis 5511 Garne und Nähgarne aus synthetischen oder Herstellen aus(7)

künstlichen Spinnfasern – Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, – natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bear- beitet,

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(1) (2) (3) oder (4)

– chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

5512 bis 5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(7) – andere Herstellen aus(7) – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe- handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des ver- wendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Herstellen aus(7) Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausge- – Kokosgarnen, nommen: – natürlichen Fasern, – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder

mit Lagen versehen:

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(1) (2) (3) oder (4)

– Nadelfilze Herstellen aus(7) – natürlichen Fasern oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Jedoch dürfen – Monofile aus Polypropylen der Position 5402, – Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder – Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus(7) – natürlichen Fasern, – Spinnfasern aus Kasein oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk mit einem

Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und derglei- chen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: – Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht Überzug aus Spinnstoffen mit einem Überzug aus Spinnstoffen – andere Herstellen aus(7) – natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder ge- kämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbei- tet, – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

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(1) (2) (3) oder (4)

5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch Herstellen aus(7)

umsponnen, bestehend aus Streifen und derglei- – natürlichen Fasern, chen der Position 5404 oder 5405 oder aus – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver die Spinnerei bearbeitet, oder mit Metall überzogen – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen Herstellen aus(7)

der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen – natürlichen Fasern, Waren der Position 5605 und umsponnene Garne – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht aus Rosshaar); Chenillegarne; «Maschengarne» gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

Kapitel 57 Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen: – aus Nadelfilz Herstellen aus(7) – natürlichen Fasern oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Jedoch dürfen – Monofile aus Polypropylen der Position 5402, – Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder – Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

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(1) (2) (3) oder (4)

– aus anderem Filz Herstellen aus(7) – natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder ge- kämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbei- tet oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse – andere Herstellen aus(7) – Kokos- oder Jutegarnen, – Garnen aus synthetischen oder künstlichen Fila- menten, – natürlichen Fasern oder – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Sticke- reien; ausgenommen: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(7) – andere Herstellen aus(7) – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe- handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des ver- wendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-

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(1) (2) (3) oder (4)

Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet 5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), nommen aus Vormaterialien derselben Position wie und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point, die hergestellte Ware Kreuzstich), auch konfektioniert

5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Herstellen

Motive – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen Herstellen aus Garnen

bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Paus- leinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus

Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: – mit einem Anteil an textilen Vormaterialien Herstellen aus Garnen von nicht mehr als 90 GHT – andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, Herstellen aus Garnen

überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff verse- oder hen, andere als solche der Position 5902 Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe- handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,

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(1) (2) (3) oder (4)

Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des ver- wendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, Herstellen aus Garnen(7)

bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zuge- schnitten

5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

– mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen Herstellen aus Garnen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen – andere Herstellen aus(7) – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe- handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des ver- wendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der

Position 5902: – Gewirke und Gestricke Herstellen aus(7) – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse – andere Gewebe aus synthetischem Filament- Herstellen aus chemischen Vormaterialien garn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT – andere Herstellen aus Garnen

5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder Herstellen aus Garnen

überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekora- oder tionen, Atelierhintergründe oder dergleichen Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe- handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des ver- wendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder ge-

strickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glüh- strümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: – Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

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(1) (2) (3) oder (4)

5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

– Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder der Position 5911 Lumpen der Position 6310 – Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papierma- Herstellen aus(7) schinen oder zu anderen technischen Zwecken – Kokosgarnen, verwendeten Art, auch getränkt oder bestri- – folgenden Vormaterialien: chen, schlauchförmig oder endlos, mit einfa- – Garne aus Polytetrafluorethylen(8), cher oder mehrfacher Kette und/oder einfa- – Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, chem oder mehrfachem Schuss oder flach getränkt oder überzogen mit Phenolharz, gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehr- – Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt fachem Schuss der Position 5911 durch Polykondensation von Metaphenylendi- amin und Isophthalsäure, – Monofile aus Polytetrafluorethylen(8), – Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid), – Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phe- noplast und umsponnen mit Acrylfasern(8), – Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4- Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure beste- hend, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht an- ders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse – andere Herstellen aus(7) – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

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(1) (2) (3) oder (4)

– chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus(7) – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Ge- wirken oder Gestricken: – hergestellt durch Zusammennähen oder Herstellen aus Garnen(7) (9) sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten ge- wirkten oder gestrickten Teilen – andere Herstellen aus(7) – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausge- Herstellen aus Garnen(7) (9) nommen aus Gewirken oder Gestricken, ausge- nommen: ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkin- Herstellen aus Garnen(9) ex 6204, der, bestickt; anderes konfektioniertes Beklei- oder ex 6206, dungszubehör für Kleinkinder, bestickt Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der ex 6209 und Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % ex 6211 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(9)

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 6210 und Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Herstellen aus Garnen(9) ex 6216 Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe

40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet(9)

6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals,

Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(7) (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(9) – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(7) (9) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe- handlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen

6213 und 6214 47,5 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör;

Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszu- behör, ausgenommen solche der Position 6212: – bestickt Herstellen aus Garnen(9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 %

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(1) (2) (3) oder (4)

des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(9) – Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit Herstellen aus Garnen(9) einer Folie aus aluminisiertem Polyester über- oder zogen Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe

40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet(9) – Einlagen für Kragen und Manschetten, zuge- Herstellen schnitten – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Garnen(9)

ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Waren- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- zusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; nommen aus Vormaterialien derselben Position wie ausgenommen: die hergestellte Ware

6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.;

andere Waren zur Innenausstattung: – aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus(7) – natürlichen Fasern oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse – andere – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(9) (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwen- deten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(9) (10)

6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus(7)

– natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasser-

fahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeu- ge; Campingausrüstungen: – aus Vliesstoffen Herstellen aus(7) (9) – natürlichen Fasern oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(7) (9) 6307 Andere konfektionierte Waren, einschliesslich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft in Aufmachungen für den Einzelverkauf verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Teile davon, ausgenommen: nommen aus Zusammensetzungen aus Schuhobertei- len, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodentei- len verbunden sind, der Position 6406

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(1) (2) (3) oder (4)

6406 Schuhteile (einschliesslich Schuhoberteile, auch Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche die hergestellte Ware herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnli- che Waren sowie Teile davon

ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenom- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- men: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern(9) gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile nommen aus Vormaterialien derselben Position wie davon, ausgenommen: die hergestellte Ware 6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschliess- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten lich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Waren) hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren nommen aus Vormaterialien derselben Position wie aus Menschenhaaren die hergestellte Ware

ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat ex 6814 Waren aus Glimmer, einschliesslich agglome- Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschliesslich rierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unter- agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) lagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 7003, Glas mit absorbierender Schicht Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 ex 7004 und ex 7005

7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebo-

gen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stof- fen: – Glasplatten (Substrate) von einer dielektri- Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position schen Metallschicht überzogen, nach den 7006 Normen des SEMII Halbleiter(11) – andere Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7007 Vorgespanntes Einschichten- Sicherheitsglas und Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) 7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

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(1) (2) (3) oder (4)

7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Rückspiegel 7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpa- die hergestellte Ware ckungszwecken; Konservengläser; Stopfen, oder Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenaus- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie stattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausge- die hergestellte Ware nommen Waren der Position 7010 oder 7018) oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus – ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder – Glaswolle

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattie- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie rungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; die hergestellte Ware Münzen; ausgenommen: ex 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten zusammengestellt, zur Erleichterung der Versen- Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der dung vorübergehend aufgereiht hergestellten Ware nicht überschreitet ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder ex 7103 und synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet Schmucksteinen ex 7104 7106, 7108 Edelmetalle: und 7110 – in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Tren- nen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen – als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, ex 7109 und in Rohform ex 7111 7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der synthetischen oder rekonstituierten) hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

7117 Fantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-

nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

ex Kapitel 72 Eisen und Stahl; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legier- tem Stahl der Position 7207 ex 7218, 7219 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walz- Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken bis 7222 draht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 Stahl 7223 Draht aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218 ex 7224, 7225 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder bis 7228 und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten 7224 Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

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(1) (2) (3) oder (4)

7229 Draht aus anderem legierten Stahl Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224

ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstan- gen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenver- bindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplat- ten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders herge- richtetes Material 7304, 7305 Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, und 7306 Gusseisen) oder Stahl 7207, 7218 oder 7224 ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren deren Wert 35 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge- Teilen bestehend stellten Ware nicht überschreitet 7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Türme, Gittermaste, Gerüste, Dächer, Dachstüh- die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweis- le, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und sen hergestellte Profile der Position 7301 nicht Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und verwendet werden Fensterläden, Geländer, Pfeiler, Säulen), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte

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(1) (2) (3) oder (4)

Gebäude der Position 9406; zu Konstruktions- zwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet

ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7401 Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- elektrolytischen Raffinieren nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in

Rohform: – raffiniertes Kupfer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware – Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder das andere Elemente enthält aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer 7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

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(1) (2) (3) oder (4)

7405 Kupfervorlegierungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-

nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwi- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- schenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel nommen aus Vormaterialien derselben Position wie in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel die hergestellte Ware

ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7601 Aluminium in Rohform Herstellen

– aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder

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(1) (2) (3) oder (4)

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott aus Aluminium 7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Herstellen Gewebe, Gitter, Geflechte und ähnliche Vorma- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen terialien (einschliesslich Endlosbänder), aus aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Alumini- gestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter, um Geflechte und ähnliche Vormaterialien (ein- schliesslich Endlosbänder) aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet wer- den und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künftige Verwen- dung im Harmonisierten System

ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7801 Blei in Rohform:

– raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

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(1) (2) (3) oder (4)

– anderes Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden 7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-

nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden 7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-

nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden 8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Zinn nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: – andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten daraus Vormaterialien derselben Position wie die hergestell- te Ware 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Metallen; ausgenommen: die hergestellte Ware 8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in nommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis Aufmachungen für den Einzelverkauf 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Herstellen

mechanischen oder nichtmechanischen Hand- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen werkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. aus Vormaterialien derselben Position wie die her- zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenk- gestellte Ware und schmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von

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(1) (2) (3) oder (4)

Innen- und Aussengewinden, Bohren, Reiben, – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), ein- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten schliesslich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen Ware nicht überschreitet zum Ziehen oder Strang- und Fliesspressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohr- werkzeuge

8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder Herstellen

mechanische Geräte – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8211 Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Messer der Position 8208), auch gezahnt (ein- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie schliesslich Klappmesser für den Gartenbau) die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden 8214 Andere Schneidwaren (z.B. Haarschneide- und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumen- unedlen Metallen verwendet werden. te und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen) 8215 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Zuckerzangen und ähnliche Waren die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- automatische Türschliesser nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vorma- terialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- unedlen Metallen nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vorma- terialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller mechanische Geräte; Teile davon; ausgenom- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des men: aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware und Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8401 Brennstoffelemente für Kernreaktoren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller Zentralheizungskessel, die sowohl heisses – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem gestellte Ware und Ware nicht überschreitet Wasser – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

8403 und Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller ex 8404 Position 8402; Hilfsapparate für Zentralhei- nommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder verwendeten Vormaterialien 40 % des zungskessel 8404 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten mit Fremdzündung Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten (Diesel- oder Halbdieselmotoren) Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8409 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsäch- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten lich für Motoren der Position 8407 oder 8408 Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der bestimmt hergestellten Ware nicht überschreitet 8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller Propellertriebwerke und andere Gasturbinen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware und Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware und Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8414 Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware und Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetrie- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten benen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der hergestellten Ware nicht überschreitet Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird 8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tief- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller kühltruhen und andere Einrichtungen, Maschi- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des nen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wär- gestellte Ware, Ware nicht überschreitet mepumpen, ausgenommen Klimageräte der – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- Position 8415 lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen- schaft nicht überschreitet ex 8419 Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Papier- und Pappindustrie – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet 8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Me- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller tallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des Walzen für diese Maschinen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet 8423 Waagen (einschliesslich Zähl- und Kontrollwaa- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller gen), ausgenommen Waagen mit einer Empfind- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des lichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten Waagen aller Art gestellte Ware und Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8425 bis 8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Beladen, Entladen oder Fördern – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- on 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet

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8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und

Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Löffelbagger, Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwal- zen und andere Bodenverdichter: – Strassenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- on 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet 8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Erdbewegung, zum Planieren, Einebnen, Aushe- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des ben, Verdichten, Auslösen oder Bohren des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten Bodens, von Mineralien oder Erzen; Rammen überschreitet und Ware nicht überschreitet und Pfahlzieher; Schneepflug und Schneefräsen – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- on 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet ex 8431 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsäch- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten lich für Strassenwalzen bestimmt Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten oder Pappe überschreitet und Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet 8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten Art überschreitet und Ware nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet ex 8443 Drucker, für Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten (z.B. automatische Datenverarbeitungsmaschi- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der nen, Textverarbeitungsmaschinen usw.) hergestellten Ware nicht überschreitet 8444 bis 8447 Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Positionen Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Position 8444 oder 8445 Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen

der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähma- schinen bestimmt; Nähmaschinennadeln: – Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Herstellen, bei dem Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. kg oder weniger wiegt des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht überschreitet und – der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuer- organe für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Zubehör, der Positionen 8456 bis 8466 Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8469 bis 8472 Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschi- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten nen, Rechenmaschinen, automatische Datenver- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der arbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschi- hergestellten Ware nicht überschreitet nen, Büroheftmaschinen) 8480 Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder hergestellten Ware nicht überschreitet dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe 8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadel- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller lager) – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware und Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zu- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten sammenstellungen von Dichtungen verschiede- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der ner stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, hergestellten Ware nicht überschreitet Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen ex 8486 – Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektro- hergestellten Ware nicht überschreitet erosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör – Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pressen) zum Biegen, Abkanten oder Richten von Me- tallen; Teile und Zubehör – Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbest- zement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; Teile und Zubehör – Anreissinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile und Zubehör – Formen zum Spritzgiessen oder Formpressen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – sonstige Maschinen zum Heben, Fördern, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Laden und Entladen – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- on 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet 8487 Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbe- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der griffen, ausgenommen Teile mit elektrischer hergestellten Ware nicht überschreitet Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakte- ristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller andere elektrotechnische Waren, Teile davon; – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, gestellte Ware und Ware nicht überschreitet für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- Geräte; ausgenommen: lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller ausgenommen Stromerzeugungsaggregate – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- on 8503 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet 8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller rotierende Umformer – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- on 8501 oder 8503 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8504 Stromversorgungseinheiten für automatische Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Datenverarbeitungsmaschinen Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8517 andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Bilder oder andere Daten, einschliesslich Appa- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des rate für die Kommunikation in einem drahtlosen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein überschreitet und Ware nicht überschreitet Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528 Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet ex 8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Laut- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller sprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfre- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des quenzverstärker; elektrische Tonverstärkerein- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten richtungen überschreitet und Ware nicht überschreitet – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8519 Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8522 Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder hauptsächlich für Geräte der Positionen Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

8519 bis 8521 bestimmt hergestellten Ware nicht überschreitet

8523 Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspei-

chervorrichtungen, «intelligente Karten (smart cards)» und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeich- nung, einschliesslich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenom- men Waren des Kapitels 37; – Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiter- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten speichervorrichtungen, und andere Tonträger Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne hergestellten Ware nicht überschreitet Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Ka- pitels 37 – Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiter- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller speichervorrichtungen, und andere Tonträger – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Auf- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten zeichnung, ausgenommen Waren des Kapi- überschreitet und Ware nicht überschreitet tels 37 – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- on 8523 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– Matrizen und Galvanos, für die Schallplatten- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller herstellung, ausgenommen Waren des Kapi- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des tels 37 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- on 8523 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet – «proximity cards» und «smart cards» mit Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller mindestens zwei elektronischen integrierten – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Schaltungen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware und Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – «smart cards» mit einer elektronischen integ- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller rierten Schaltung – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- on 8541 oder 8542 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 nicht genannten Land stattfinden

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(1) (2) (3) oder (4)

8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernse- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller hen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fern- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten sehkameras, digitale Fotoapparate und Videoka- überschreitet und Ware nicht überschreitet meraaufnahmegeräte – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigati- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller onsgeräte und Funkfernsteuergeräte – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8527 Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem ge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller meinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombi- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten niert überschreitet und Ware nicht überschreitet – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

8528 Monitore und Projektoren, ohne eingebautes

Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder – wiedergabegerät:

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(1) (2) (3) oder (4)

– Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Fernsehempfangsgerät; von der ausschliess- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der lich oder hauptsächlich in einem automati- hergestellten Ware nicht überschreitet schen Datenverarbeitungssystem der Position

8471 verwendeten Art

– sonstige Monitore und Projektoren, ohne Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller eingebautes Fernsehempfangsgerät. Fernseh- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des empfangsgeräte, auch mit eingebautem Rund- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten funkempfangsgerät oder Ton- oder Bildauf- überschreitet und Ware nicht überschreitet zeichnungs- oder -wiedergabegerät – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

8529 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsäch-

lich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: – erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeich- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der nung oder -wiedergabe bestimmt hergestellten Ware nicht überschreitet – erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller für Monitore und Projektoren bestimmt, ohne – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des eingebautes Fernsehempfangsgerät; von der aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten ausschliesslich oder hauptsächlich in einem gestellte Ware und Ware nicht überschreitet automatischen Datenverarbeitungssystem der – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- Position 8471 verwendeten Art lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8535 Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbre- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller chen, Schützen oder Verbinden von elektrischen – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des Stromkreisen für eine Spannung von mehr als des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten

1 000 V überschreitet und Ware nicht überschreitet

– innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- on 8538 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet

8536 Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbre-

chen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel: – Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbre- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller chen, Schützen oder Verbinden von elektri- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des schen Stromkreisen für eine Spannung von des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten

1 000 V oder weniger überschreitet und Ware nicht überschreitet

– innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- on 8538 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet – Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel – aus Kunststoff Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– aus keramischen Stoffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware – aus Kupfer Herstellen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller andere Träger, mit zwei oder mehreren Geräten – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten elektrischen Schalten oder Steuern oder für die überschreitet und Ware nicht überschreitet Stromverteilung, einschliesslich solcher mit – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der eingebauten Instrumenten oder Geräten des Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, on 8538 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestell- ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der ten Ware nicht überschreitet Position 8517 ex 8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter- Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller bauelemente, ausgenommen noch nicht in – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware und Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8542 Elektronische integrierte Schaltungen – monolithische integrierte Schaltungen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- onen 8541 und 8542 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Verfahren der Diffusion, bei dem durch selekti- ves Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 nicht genannten Land stattfinden – Multichips als Teile von Maschinen, Appara- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten ten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der weder genannt noch inbegriffen hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- on 8541 oder 8542 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder eloxierte) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der andere isolierte elektrische Leiter, auch mit hergestellten Ware nicht überschreitet Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthal- tend oder mit Anschlussstücken versehen 8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Batterie- und Elementekohlen und andere Waren Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder hergestellten Ware nicht überschreitet anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

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(1) (2) (3) oder (4)

8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mitHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten in die Masse eingepressten einfachen Metalltei- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der len zum Befestigen (z.B. mit eingepressten hergestellten Ware nicht überschreitet Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärele-

menten, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbe- griffen – zusammengesetzte elektronische Mikroschal- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller tungen (Mikrobausteine) – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- onen 8541 und 8542 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Teile davon; Schienenfahrzeuge und ortsfestes Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch hergestellten Ware nicht überschreitet elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrs- wege; ausgenommen: 8608 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienen- aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten wege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasser- gestellte Ware und Ware nicht überschreitet strassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanla- – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- gen oder Flughäfen; Teile davon lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrrä- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten der und andere nicht schienengebundene Land- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der fahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausge- hergestellten Ware nicht überschreitet nommen: 8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der gestellte Ware und Ware nicht überschreitet auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8710 Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Teile davon aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware und Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

8711 Krafträder (einschliesslich Mopeds) und Fahrräder

mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: – mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von: – 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 20 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet – mehr als 50 cm 3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller nommen aus Vormaterialien der Position 8714 verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller

– aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware und Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8716 Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Fahrzeuge; Teile davon aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware und Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 % des die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller schliesslich anderer Vormaterialien der Position 8804 verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbrems- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller vorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 30 % des Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der hergestellten Flugausbildung; Teile davon Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtun- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller gen nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 % des die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Ab-Werk-Preises der hergestellten Position 8906 nicht verwendet werden Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder kinematographische Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des oder Präzisionsinstrumente, -apparate und aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten -geräte; medizinische und chirurgische Instru- gestellte Ware und Ware nicht überschreitet mente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- für diese Instrumente, Apparate und Geräte; lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten ausgenommen: Ware nicht überschreitet 9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenom- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der men solche der Position 8544; polarisierende hergestellten Ware nicht überschreitet Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschliesslich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) 9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen hergestellten Ware nicht überschreitet solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) 9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten andere Brillen) und ähnliche Waren Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller Montierungen dafür – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware, Ware nicht überschreitet

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

– bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen- schaft nicht überschreitet ex 9006 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten mit elektrischer Zündung gestellte Ware, Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen- schaft nicht überschreitet 9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiederga- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des begeräten aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware, Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen- schaft nicht überschreitet

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

9011 Optische Mikroskope, einschliesslich solcher fürHerstellen Herstellen, bei dem der Wert aller Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Mikroprojektion aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware, Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen- schaft nicht überschreitet ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, -apparate und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten -geräte Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodä- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten sie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder hergestellten Ware nicht überschreitet Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfer- nungsmesser 9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 cg Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder feiner, auch mit Gewichten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9017 Zeichen-, Anreiss- oder Recheninstrumente und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten -geräte (z.B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Winkelmesser, Reisszeuge, Rechenschieber und hergestellten Ware nicht überschreitet Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Massstäbe und Massbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

9018 Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder

tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschliesslich Szintigrafen und andere elektro- medizinische Apparate und Geräte, sowie Appa- rate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: – zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahn- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller ärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen schliesslich anderer Vormaterialien der Position 9018 verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware und Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9019 Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller Massageapparate und -geräte; Apparate und – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aero- gestellte Ware und Ware nicht überschreitet soltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbe- – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- leben und andere Apparate und Geräte für lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Atmungstherapie Ware nicht überschreitet 9020 Andere Atmungsapparate und -geräte und Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des mechanische Teile und ohne auswechselbares aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten Filterelement gestellte Ware und Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der oder anderer mechanischer Eigenschaften von hergestellten Ware nicht überschreitet Materialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstof- fen, Papier oder Kunststoffen) 9025 Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten ähnliche schwimmende Instrumente, Thermome- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der ter, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und hergestellten Ware nicht überschreitet Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert 9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Druck oder anderen veränderlichen Grössen von hergestellten Ware nicht überschreitet Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmes- ser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenom- men Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikali- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten sche oder chemische Untersuchungen (z.B. Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und hergestellten Ware nicht überschreitet Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestim- men der Viskosität, Porosität, Dilatation, Ober- flächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich Belichtungsmesser); Mikrotome

9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitäts-

zähler, einschliesslich Eichzähler dafür:

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(1) (2) (3) oder (4)

– Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 9029 Andere Zähler (z.B. Tourenzähler, Produktions- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten zähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schritt- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der zähler); Tachometer und andere Geschwindig- hergestellten Ware nicht überschreitet keitsmesser, ausgenommen solche der Position

9014 oder 9015; Stroboskope

9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der oder Prüfen elektrischer Grössen; ausgenommen hergestellten Ware nicht überschreitet solche der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen 9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 ander- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der weit weder genannt noch inbegriffen; Profilpro- hergestellten Ware nicht überschreitet jektoren 9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum automati- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten schen Regeln oder Kontrollieren Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Apparate, Geräte, Instrumente oder andere hergestellten Ware nicht überschreitet Waren des Kapitels 90

ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller

– der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Werke), vollständig und zusammengesetzt – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvoll- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des ständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrroh- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten werke überschreitet und Ware nicht überschreitet

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

– innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positi- on 9114 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten Ware nicht überschreitet 9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller Teile davon – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware und Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller Teile davon – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Ab-Werk-Preises der hergestellten gestellte Ware und Ware nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9113 Uhrarmbänder und Teile davon:

– aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten versilbert oder aus Edelmetallplattierungen Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Instrumente Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 94 Möbel; Bettausstattungen, Matratzen, Bettroste, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller Kissen und ähnliche gepolsterte Möbelwaren; nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 % des Lampen und Beleuchtungskörper, anderweit die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der hergestellten weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuch- Ware nicht überschreitet ten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausge- nommen: ex 9401 und Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolster-Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller ex 9403 ten Baumwollgeweben mit einem Quadratmeter- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 % des gewicht von 300 g oder weniger die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der hergestellten oder Ware nicht überschreitet Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn – der Wert des Gewebes 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – und alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind 9405 Beleuchtungskörper (einschliesslich Scheinwer- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten fer) und Teile davon, anderweit weder genannt Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschil- hergestellten Ware nicht überschreitet der, beleuchtete Namensschilder und derglei- chen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie nommen: die hergestellte Ware ex 9503 Anderes Spielzeug; massstabgetreu verkleinerte Herstellen Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen auch mit Antrieb; Puzzles aller Art aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9506 Golfschläger und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 9601 und Waren aus tierischen, pflanzlichen und minerali- Herstellen aus bearbeiteten Schnitzstoffen derselben ex 9602 schen Schnitzstoffen Position wie die hergestellte Ware ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar), von hergestellten Ware nicht überschreitet Hand zu führende mechanische Fussbodenkehrer ohne Motor; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Mopps und Staubwedel

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

9605 Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht Bekleidung in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9606 Knöpfe, Druckknöpfe und Schnappverschlüsse; Herstellen:

Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfe- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie derhalter und andere Füllhalter; Durchschreib- die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern stifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter oder Schreibfederspitzen derselben Position verwen- und ähnliche Waren; Teile davon (einschliesslich det werden Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

9612 Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Herstellen:

Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; aus Vormaterialien derselben Position wie die her- Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schach- gestellte Ware und teln – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet ex 9614 Tabakpfeifen, einschliesslich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen

Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Antiquitäten nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware (1) Für die besonderen Voraussetzungen bezüglich der begünstigten Verfahren siehe die Bemerkungen 7.1 und 7.3. (2) Für die besonderen Voraussetzungen bezüglich der begünstigten Verfahren siehe die Bemerkung 7.2. (3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 eingereiht. (4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. (5) Bei Waren, die einerseits sowohl aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 als auch aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmässig überwiegt. (6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) – weniger als 2 % beträgt. (7) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. (8) Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. (9) Siehe Bemerkung 6. (10) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. (11) SEMI – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

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Anhang IIIa

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Druckanweisungen

1. Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm

weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es wird weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g verwendet. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der

Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall wird auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewie- sen. Jedes Formblatt enthält den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch einge- druckt sein kann.

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Erklärung des Ausführers/Exporteurs

Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, erklärt, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Beschei- nigung zu erlangen; beschreibt den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraus- setzungen erfüllen, wie folgt: ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................

LEGT folgende Nachweise VOR(1) ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................

verpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nach- weise zu erbringen, die diese Behörden für die Ausstellung der beigefügten Be- scheinigung möglicherweise verlangen, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren durch die genannten Behörden zu dulden; beantragt die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

....................................................................................................................................... (Ort und Datum)

....................................................................................................................................... (Unterschrift)

(1) Dazu gehören beispielsweise: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rech- nungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

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Anhang IIIb

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED Druckanweisungen

1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens

5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es wird weisses, holzfreies, geleimtes

Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g verwendet. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der

Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall wird auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewie- sen. Jedes Formblatt enthält den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch einge- druckt sein kann.

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Erklärung des Ausführers/Exporteurs

Der Unterzeichner, Ausführer der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, erklärt, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Beschei- nigung zu erlangen; beschreibt den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraus- setzungen erfüllen, wie folgt: ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................

legt folgende Nachweise VOR(1): ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................

verpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nach- weise zu erbringen, die diese Behörden für die Ausstellung der beigefügten Be- scheinigung möglicherweise verlangen, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren durch die genannten Behörden zu dulden; beantragt die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

....................................................................................................................................... (Ort und Datum)

....................................................................................................................................... (Unterschrift)

(1) Dazu gehören beispielsweise: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rech- nungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

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Anhang IVa

Wortlaut der Ursprungserklärung

Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. Albanische Fassung Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. ……(1)) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale ……(2). Bosnische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br ……(1)) izjavljuje da su, osim ako je to – drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi ……(2) preferencijalnog porijekla. Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № ……(1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с …… преференциален произход(2). Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ……(1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos pro- ductos gozan de un origen preferencial ……(2). Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ……(1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi ……(2) preferencijalnog podrijetla. Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení ……(1)) prohlašu- je, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v ……(2). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ……(1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ……(2). Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ……(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ……(2) Ursprungswaren sind.

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Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ……(1)) deklareerib, et need tooted on ……(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti. Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. ……(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ……(2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ……(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ……(2) preferential origin. Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ……(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle ……(2). Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ……(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ……(2). Lettische Fassung Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. ……(1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocī- bu izcelsme no ……(2). Litauische Fassung Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. ……(1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra ……(2) preferencinės kilmės prekės. Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: ……(1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk kedvezményes ……(2) származásúak. Fassung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. ……(1)) изjавува дека, освен ако тоа не е jасно поинаку назначено, овие производи се со ……(2) преференциjaлно потекло.

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Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. ……(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali ……(2). Montenegrinische Fassung Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. ……(1)) изјављује да су, осим ако је тo другачије изричито наведено, ови производи ……(2) преференцијалног пориjекла.

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br ……(1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi ……(2) preferencijalnog porijekla. Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanever- gunning nr. ……(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende ver- melding, deze goederen van preferentiële …… oorsprong zijn(2). Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr ……(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają ……(2) preferencyjne pochodzenie. Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no ……(1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ……(2). Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. ……(1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială ……(2). Serbische Fassung Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. ……(1)) изјављује да су, осим ако је тo другачије изричито наведено, ови производи ……(2) преференцијалног порекла.

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br ……(1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi ……(2) preferencijalnog porekla.

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Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št ……(1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno ……(2) poreklo. Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia ……(1)) vyhla- suje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v ……(2). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ……(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja …… alkuperätuotteita(2). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ……(1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsbe- rättigande …… ursprung(2). Arabische Fassung

Hebräische Fassung

Färöische Fassung Ùtflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. ……(1)) váttar, at um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur ……(2). Isländische Fassung Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr ……(1)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af …… fríðin- dauppruna(2). Norwegische Fassung Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autori- sasjons nr ……(1)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har …… preferanseopprinnelse(2).

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TürkischeFassung İşbu belge (gümrük onay No: ……(1)) kapsamındaki maddelerin ihracatçısı aksi açıkça belirtilmedikçe, bu maddelerin …… tercihli menşeli(2) maddeler olduğunu beyan eder.

................................................................................................................................... (3) (Ort und Datum)

................................................................................................................................... (4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. (3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

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Anhang IVb

Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED

Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wie- dergegeben zu werden. Albanische Fassung Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. ……(1)) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale ……(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Bosnische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br ……(1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ……(2) preferencijalnog porijekla. – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № ……(1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с …… преференциален произход(2). – cumulation applied with …….. (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ……(1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos pro- ductos gozan de un origen preferencial ……(2). – cumulation applied with …….. (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ……(1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi ……(2) preferencijalnog podrijetla. – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3)

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Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení ……(1)) prohlašu- je, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v ……(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ……(1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ……(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ……(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ……(2) Ursprungswaren sind. – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ……(1)) deklareerib, et need tooted on ……(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti. – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. ……(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ……(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ……(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ……(2) preferential origin. – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ……(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle ……(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3)

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Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ……(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ……(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Lettische Fassung Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. ……(1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocī- bu izcelsme no ……(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Litauische Fassung Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. ……(1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra ……(2) preferencinės kilmės prekės. – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: ……(1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk kedvezményes ……(2) származásúak. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Fassung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. ……(1)) изjавува дека, освен ако тоа не е jасно поинаку назначено, овие производи се со ……(2) преференциjaлно потекло. – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. ……(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali ……(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Montenegrinische Fassung Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. ……(1)) изјављује да су, осим ако је тo другачије изричито наведено, ови производи ……(2) преференцијалног пориjекла.

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Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br ……(1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi ……(2) preferencijalnog porijekla. – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanever- gunning nr. ……(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende ver- melding, deze goederen van preferentiële …… oorsprong zijn(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr ……(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają ……(2) preferencyjne pochodzenie. – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ……(1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ……(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. ……(1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială ……(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Serbische Fassung Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. ……(1)) изјављује да су, осим ако је тo другачије изричито наведено, ови производи ……(2) преференцијалног порекла. Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br ……(1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi ……(2) preferencijalnog porekla. – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3)

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Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št ……(1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno ……(2) poreklo. – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia ……(1)) vyhla- suje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v ……(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ……(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja …… alkuperätuotteita(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ……(1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsbe- rättigande … ursprung(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Arabische Fassung

– cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Hebräische Fassung

– cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Färöische Fassung Ùtflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. ……(1)) váttar, at um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur ……(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3)

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Isländische Fassung Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr ……(1)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af …… fríðin- dauppruna(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) Norwegische Fassung Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autori- sasjons nr ……(1)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har …… preferanseopprinnelse(2). – cumulation applied with …… (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3) TürkischeFassung İşbu belge (gümrük onay No: ……(1)) kapsamındaki maddelerin ihracatçısı aksi açıkça belirtilmedikçe, bu maddelerin …… tercihli menşeli(2) maddeler olduğunu beyan eder. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied(3)

................................................................................................................................... (4) (Ort und Datum)

................................................................................................................................... (5) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. (3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen. (4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

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Anhang V

Liste der Vertragsparteien, die keine Bestimmungen über eine teilweise Rückvergütung gemäss Artikel 14 Absatz 7 dieser Anlage anwenden

1. Die Europäische Union

2. Die EFTA-Staaten

3. Die Republik Türkei

4. Der Staat Israel

5. Die Färöer-Inseln

6. Die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Euro-

päischen Union

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Anlage II

Besondere Bestimmungen mit Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen

Artikel 1 Artikel 2 Anhang I Handel zwischen der Europäischen Union und den Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen Anhang II Handel zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien Anhang III Handel zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko Anhang IV Handel zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik Anhang V Ceuta und Melilla Anhang VI Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra Anhang VII Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino Anhang VIII Handel zwischen der Republik Türkei und den Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen Anhang IX Handel zwischen der Republik Türkei und dem Königreich Marokko Anhang X Handel zwischen der Republik Türkei und der Tunesischen Republik Anhang XI Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tunesischen Republik Anhang XII Handel im Rahmen des Freihandelsabkommens unter den Arabi- schen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen) Anhang A Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Anhang B Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Anhang C Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei, be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präfe- renzursprungseigenschaft erlangt zu haben Anhang D Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Anhang E Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzur- sprungseigenschaft erlangt zu haben

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Anhang F Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenz- ursprungseigenschaft erlangt zu haben

Art. 1 Die Vertragsparteien können in ihrem bilateralen Handel besondere Bestimmungen anwenden, die von den in Anlage I des Übereinkommens festgelegten Bestimmun- gen abweichen. Diese besonderen Bestimmungen sind in den Anhängen dieser Anlage festgelegt.

Art. 2 Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, Andorra und San Marino gelten als Ursprungserzeugnisse im diagonalen Handel gemäss Artikel 3 der Anlage I, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist.

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Anhang I

Handel zwischen der Europäischen Union und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union

Art. 1 Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung gemäss Arti- kel 3 der Anlage I ausgeschlossen, wenn: a) das Land der Endbestimmung die Europäische Union ist und: i) die Vormaterialien, die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwen- det werden, Ursprungserzeugnisse eines der Teilnehmer des Stabilisie- rungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union sind, oder ii) diese Erzeugnisse ihren Ursprung aufgrund von Be- oder Verarbeitun- gen in einem der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungs- prozesses der Europäischen Union erworben haben; oder b) das Land der Endbestimmung einer der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union ist und: i) die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union sind, oder ii) diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in der Europäischen Union erworben haben.

KN-Code Beschreibung

1704 90 99 Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt

1806 10 30 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1806 10 90 – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln:

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20 95 – andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: – – andere – – – andere

1901 90 99 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, ander- weitig weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als

5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

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KN-Code Beschreibung

– andere – – andere (als Malzextrakt): – – – andere

2101 12 98 Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

2101 20 98 Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

2106 90 59 Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

– andere – – andere

2106 90 98 Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: – andere (als Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe): – – andere – – – andere

3302 10 29 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwen- deten Art: – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol – – – – andere: – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,

5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke

enthaltend – – – – – andere

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Anhang II

Handel zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien

Art. 1 Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 3 der Anlage I ausgenommen.

Art. 2 Kumulierung in der Europäischen Union Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Algerien, Marokko oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Europäischen Union vorgenommen, sofern die gewonnenen oder herge- stellten Erzeugnisse anschliessend in der Europäischen Union be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 3 Kumulierung in Algerien Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Europäischen Union, Marokko oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Algerien vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Algerien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ur- sprungserzeugnisse Algeriens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 4 Nachweis der Ursprungseigenschaft

1. Unbeschadet des Artikels 16 Absätze 4 und 5 der Anlage I wird eine Warenver-

kehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäi- schen Union oder Algeriens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Algeriens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllen.

2. Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungs-

erklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Algeriens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I dieses Übereinkommens erfüllen.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Art. 5 Lieferantenerklärungen

1. Wird in der Europäischen Union oder Algerien eine Warenverkehrsbescheini-

gung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklä- rung berücksichtigt. 2. Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union an den betreffenden Waren vorge- nommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeug- nisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungser- zeugnisse der Europäischen Union oder Algeriens gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Waren-

sendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang A vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. 4. Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union erwartungsgemäss über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (nachstehend «Langzeit-Lieferanten- erklärung» genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungs- dauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang B vorge- schriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit- Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärungen nach den Absätzen 3 und 4 sind maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druck- schrift zu erstellen.

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6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden

des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.

Art. 6 Belege Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in der Europäischen Union, in Alge- rien, Marokko oder Tunesien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wor- den ist, einer der in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 der Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Algeriens angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I erfüllen.

Art. 7 Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, denen die Erklä- rung beigefügt ist, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen dieser Erklärung an den betreffenden Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungs- dauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstüt- zen die Europäische Union und Algerien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen gemachten Angaben.

Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen

1. Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-

Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der in dem Papier gemachten Angaben haben.

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2. Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 senden die

Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unter- lagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schliessen lassen.

3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die

Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht

haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder der Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden mög- lich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Art. 10 Sanktionen Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Art. 11 Freizonen

1. Die Europäische Union und Algerien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um

sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beför- derung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausge- tauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerich- teten Behandlungen unterzogen werden.

2. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen

Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Algeriens mit Ursprungsnach- weis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unter- zogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht.

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Anhang III

Handel zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko

Art. 1 Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 3 der Anlage I ausgenommen.

Art. 2 Kumulierung in der Europäischen Union Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Buch- stabe b der Anlage I gilt die in Algerien, Marokko oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Europäischen Union vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Europäischen Union be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 3 Kumulierung in Marokko Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Europäischen Union, in Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Marokko vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Marokko be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Marokkos, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Arti- kel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 4 Nachweis der Ursprungseigenschaft

1. Unbeschadet des Artikels 16 Absätze 4 und 5 der Anlage I wird eine Warenver-

kehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäi- schen Union oder Marokkos ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

2. Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungs-

erklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I erfüllen.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Art. 5 Lieferantenerklärungen

1. Wird in der Europäischen Union oder Marokko eine Warenverkehrsbescheini-

gung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklä- rung berücksichtigt. 2. Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union an den betreffenden Waren vorge- nommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeug- nisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungser- zeugnisse der Europäischen Union oder Marokko gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Waren-

sendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang A vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. 4. Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union über einen längeren Zeitraum hinweg erwartungsgemäss in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferanten- erklärung» genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu einem Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang B vorge- schriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit- Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärungen nach den Absätzen 3 und 4 sind maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druck- schrift zu erstellen.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden

des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Art. 6 Belege Die Lieferantenerklärungen zum Nachweis der in der Europäischen Union, in Alge- rien, Marokko oder Tunesien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wor- den ist, einer der in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 von Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Marokkos angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I erfüllen.

Art. 7 Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine oder der anderen Handelspapiere, dem die Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen min- destens drei Jahre lang aufzubewahren. Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen dieser Erklärung an den betreffenden Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungs- dauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstüt- zen die Europäische Union und Marokko einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen gemachten Angaben.

Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen

1. Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-

Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem diese Erklärungen bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungser- klärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der in dem Papier gemachten Angaben haben.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

2. Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 senden die

Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelie- ferten Waren beziehen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklä- rung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unter- lagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schliessen lassen.

3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die

Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht

haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die in der Lieferantenerklärung oder der Langzeit- Lieferantenerklärung gemachten Angaben richtig sind; ferner muss es den Zollbe- hörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Art. 10 Sanktionen Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Art. 11 Freizonen

1. Die Europäische Union und Marokko treffen alle erforderlichen Massnahmen,

um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

2. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen

Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Marokko mit Ursprungsnach- weis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unter- zogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht.

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Anhang IV

Handel zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik

Art. 1 Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 3 der Anlage I ausgenommen.

Art. 2 Kumulierung in der Europäischen Union Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Algerien, Marokko oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Europäischen Union vorgenommen, sofern die gewonnenen oder herge- stellten Erzeugnisse anschliessend in der Europäischen Union be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 3 Kumulierung in Tunesien Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Europäischen Union, in Algerien oder Marokko vorgenommene Be- oder Verarbei- tung als in Tunesien vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Tunesien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Tunesiens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 4 Nachweis der Ursprungseigenschaft

1. Unbeschadet des Artikels 16 Absätze 4 und 5 der von Anlage I wird eine Waren-

verkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Euro- päischen Union oder Tunesiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I erfüllen.

2. Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungs-

erklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I erfüllen.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Art. 5 Lieferantenerklärungen

1. Wird in der Europäischen Union oder Tunesien eine Warenverkehrsbescheini-

gung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklä- rung berücksichtigt. 2. Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union an den betreffenden Waren vorge- nommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeug- nisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungser- zeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I dieses Übereinkommens erfüllen.

3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Waren-

sendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang A vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. 4. Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union erwartungsgemäss über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferanten- erklärung» genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu einem Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang B vorge- schriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit- Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärungen nach den Absätzen 3 und 4 sind maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druck- schrift zu erstellen.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden

des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Art. 6 Belege Die Lieferantenerklärungen zum Nachweis der in der Europäischen Union, in Alge- rien, Marokko oder Tunesien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wor- den ist, einer der in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 der Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I erfüllen.

Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärungen Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklä- rung und der Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung an einen betreffenden Kunden geliefer- ten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindes- tens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstüt- zen die Europäische Union und Tunesien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen gemachten Angaben.

Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärung

1. Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-

Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der in dem Papier gemachten Angaben haben.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

2. Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 senden die

Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unter- lagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schliessen lassen.

3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die

Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht

haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die in der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit- Lieferantenerklärung gemachten Angaben richtig sind; ferner muss es den Zollbe- hörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Art. 10 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Art. 11 Freizonen

1. Die Europäische Union und Tunesien treffen alle erforderlichen Massnahmen,

um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

2. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen

Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens mit Ursprungsnach- weis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unter- zogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht.

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Anhang V

Ceuta und Melilla

Art. 1 Anwendung dieses Übereinkommens

1. Der Begriff «Europäische Union» umfasst nicht Ceuta und Melilla.

2. Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei als der Europäischen

Union erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Massgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Vertragsparteien mit Ausnahme der Europä- ischen Union gewähren bei der Einfuhr von unter das jeweilige Abkommen fallen- den Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Union gewährt wird.

3. Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 für Ursprungserzeugnisse Ceutas

und Melillas gilt dieses Übereinkommen sinngemäss vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 2.

Art. 2 Besondere Bedingungen 1. Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 der Anlage I unmittelbar befördert wor- den sind, gelten: 1) als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder her- gestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen gewonnen oder her- gestellt worden sind, vorausgesetzt, dass: i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 der Anlage I in ausrei- chendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgehen. 2) als Ursprungserzeugnisse einer anderen ausführenden Vertragspartei als der Europäischen Union: a) Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewon- nen oder hergestellt wurden; b) Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen gewon- nen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass:

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 der Anlage I in ausrei- chendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgehen.

2. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

3. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter setzt zu diesem Zweck den

Namen der ausführenden oder einführenden Vertragspartei und «Ceuta und Melilla» in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder in die Ursprungserklärungen oder die Ursprungserklärungen EUR-MED ein. Ausserdem werden diese Angaben bei Ursprungserzeugnissen aus Ceuta und Melilla in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder in die Ursprungs- erklärungen oder die Ursprungserklärungen EUR-MED eingesetzt.

4. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Überein-

kommens in Ceuta und Melilla.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Anhang VI

Gemeinsame Erklärung zu dem Fürstentum Andorra

1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im

Fürstentum Andorra werden von anderen Vertragsparteien als der Europäischen Union als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Überein- kommens anerkannt.

2. Das Übereinkommen gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigen-

schaft der vorgenannten Erzeugnisse.

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Anhang VII

Gemeinsame Erklärung zu der Republik San Marino

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von anderen

Vertragsparteien als der Europäischen Union als Ursprungserzeugnisse der Europäi- schen Union im Sinne dieses Übereinkommens anerkannt.

2. Das Übereinkommen gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigen-

schaft der vorgenannten Erzeugnisse.

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Anhang VIII

Handel zwischen der Republik Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union

Art. 1 Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung gemäss Arti- kel 3 der Anlage I ausgeschlossen, wenn: a) das Land der Endbestimmung die Türkei ist und: i) die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union ist, oder ii) diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in einem der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Asso- ziierungsprozesses der Europäischen Union erworben haben; oder b) das Land der Endbestimmung eines der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union ist, und: i) die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Republik Türkei sind, oder ii) diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in der Republik Türkei erworben haben.

KN-Code Beschreibung

1704 90 99 Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt

1806 10 30 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1806 10 90 – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln:

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20 95 – andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: – – andere – – – andere

1901 90 99 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, ander- weitig weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als

5 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

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KN-Code Beschreibung

– andere – – andere (als Malzextrakt): – – – andere

2101 12 98 Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

2101 20 98 Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

2106 90 59(1) Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen – andere – – andere

2106 90 98 Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: – andere (als Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe): – – andere – – – andere

3302 10 29 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwen- deten Art: – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol – – – – andere: – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,

5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke

enthaltend – – – – – andere (1) Dieses Erzeugnis ist nicht von der Kumulierung gemäss Artikel 1 im Präferenzverkehr zwischen der Republik Türkei und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgenommen.

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Anhang IX

Handel zwischen der Republik Türkei und dem Königreich Marokko

Art. 1 Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 3 der Anlage I ausgenommen.

Art. 2 Kumulierung in der Türkei Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Algerien, Marokko oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Türkei vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeug- nisse anschliessend in der Türkei be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Türkei, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 3 Kumulierung in Marokko Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Algerien, Tunesien oder in der Türkei, vorgenommene Be- oder Verarbei- tung als in Marokko vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Marokko be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Marokkos, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 4 Nachweis der Ursprungseigenschaft

1. Unbeschadet des Artikels 16 Absätze 4 und 5 der Anlage I wird eine Warenver-

kehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden der Türkei oder Marokkos ausge- stellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

2. Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungs-

erklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Vorausset- zungen der Anlage I erfüllen.

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Art. 5 Lieferantenerklärungen

1. Wird in der Türkei oder Marokko eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder

eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei verwen- det worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präfe- renzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt. 2. Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokko gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Waren-

sendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang C vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. 4. Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei erwartungsgemäss über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einma- lige Lieferantenerklärung (nachstehend «Langzeit-Lieferantenerklärung» genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu einem Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang D vorge- schriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit- Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärungen nach den Absätzen 3 und 4 sind maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druck- schrift zu erstellen.

6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden

des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Art. 6 Belege Die Lieferantenerklärungen zum Nachweis der in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verar- beitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wurde, einer der in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 von Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllen.

Art. 7 Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklä- rung und der Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der Erklärung an den betreffenden Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungs- dauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstüt- zen die Türkei und Marokko einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen gemachten Angaben.

Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen

1. Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-

Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der in dem Papier gemachten Angaben haben.

2. Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 senden die

Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen , an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unter- lagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Anga- ben schliessen lassen.

3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die

Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht

haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die in der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit- Lieferantenerklärung gemachten Angaben richtig sind; ferner muss es den Zollbe- hörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Art. 10 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Art. 11 Freizonen

1. Die Türkei und Marokko treffen alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzu-

stellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

2. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen

Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen wer- den, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Anhang X

Handel zwischen der Republik Türkei und der Tunesischen Republik

Art. 1 Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 3 der Anlage I ausgenommen.

Art. 2 Kumulierung in der Türkei Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Algerien, Marokko oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Türkei vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeug- nisse anschliessend in der Türkei be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Türkei, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 3 Kumulierung in Tunesien Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Alge- rien, Marokko oder in der Türkei, vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Tunesien vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Tunesien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungser- zeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Tune- siens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 4 Nachweis der Ursprungseigenschaft

1. Unbeschadet des Artikels 16 Absätze 4 und 5 der Anlage I wird eine Warenver-

kehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden der Türkei oder Tunesiens ausge- stellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

2. Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungs-

erklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Vorausset- zungen der Anlage I erfüllen.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Art. 5 Lieferantenerklärungen

1. Wird in der Türkei oder Tunesien eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder

eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei verwen- det worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präfe- renzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt. 2. Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Tunesiens gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I dieses Übereinkommens erfüllen.

3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Waren-

sendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang C vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. 4. Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei erwartungsgemäss über einen längeren Zeit- raum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferantenerklärung» genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu einem Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang D vorge- schriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit- Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärungen nach den Absätzen 3 und 4 sind maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druck- schrift zu erstellen.

6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden

des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Art. 6 Belege Die Lieferantenerklärungen zum Nachweis der in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verar- beitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wurde, einer der in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 von Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Tunesiens angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllen.

Art. 7 Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklä- rung und der Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der Erklärung an den betreffenden Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungs- dauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstüt- zen die Türkei und Tunesien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen gemachten Angaben.

Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen

1. Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-

Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der in dem Papier gemachten Angaben haben.

2. Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 senden die

Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der Erklärung gelieferten Waren bezie- hen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unter- lagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schliessen lassen.

3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die

Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht

haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Art. 10 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Art. 11 Freizonen

1. Die Türkei und Tunesien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzu-

stellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

2. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen

Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Tunesiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen wer- den, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Anhang XI

Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tunesischen Republik

Art. 1 Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 3 der Anlage I ausgenommen.

Art. 2 Kumulierung in einem EFTA-Staat Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem EFTA-Staat vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in einem EFTA-Staat be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnis- se nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse eines EFTA- Staates, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 3 Kumulierung in Tunesien Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in einem EFTA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Tunesien vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Tunesien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Tunesiens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 4 Nachweis der Ursprungseigenschaft

1. Unbeschadet des Artikels 16 Absätze 4 und 5 der Anlage I wird eine Warenver-

kehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines EFTA-Staates oder Tune- siens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulie- rung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse eines EFTA- Staates oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

2. Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungs-

erklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Art. 5 Lieferantenerklärungen

1. Wird in einem EFTA-Staat oder Tunesien eine Warenverkehrsbescheinigung

EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Tunesien oder den EFTA-Staaten verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.

2. Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Tunesien

oder den EFTA-Staaten an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verar- beitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der EFTA-Staaten oder Tunesiens gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfül- len.

3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Waren-

sendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang E vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. 4. Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Tunesien oder den EFTA-Staaten erwartungsgemäss über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Liefe- rantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferantenerklärung» genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu einem Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang F vorge- schriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit- Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärungen nach den Absätzen 3 und 4 sind maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druck- schrift zu erstellen.

6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden

des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Art. 6 Belege Die Lieferantenerklärungen zum Nachweis der in den EFTA-Staaten oder Tunesien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wurde, einer der in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 der Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnis- se, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I erfül- len.

Art. 7 Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklä- rung und der Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungs- dauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstüt- zen die EFTA-Staaten und Tunesien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungser- klärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen gemachten Angaben.

Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen

1. Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-

Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der in dem Papier gemachten Angaben haben.

2. Für die Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des in

Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferan- tenerklärung und die Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebe- nenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

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Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unter- lagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schliessen lassen.

3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die

Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht

haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit- Lieferantenerklärung gemachten Angaben richtig sind; ferner muss es den Zollbe- hörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Art. 10 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Art. 11 Freizonen

1. Die EFTA-Staaten und Tunesien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um

sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beför- derung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausge- tauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerich- teten Behandlungen unterzogen werden.

2. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen

Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Tunesiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Überein- kommens entspricht.

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Anhang XII

Handel im Rahmen des Freihandelsabkommens unter den Arabischen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen)

Erzeugnisse, die in den Partnerstaaten des Freihandelsabkommens unter den Arabi- schen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen) unter Verwendung von Vormateria- lien der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems gewonnen oder hergestellt worden sind, werden aus der diagonalen Kumulierung mit den anderen Vertragspar- teien ausgenommen, wenn der Handel mit diesen Vormaterialien nicht im Rahmen der Freihandelsabkommen zwischen dem Land der Endbestimmung und dem Ursprungsland der für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormateria- lien erleichtert wurde.

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Anhang A

Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, erkläre, dass:

1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in der Europäi-

schen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind:

Bezeichnung der Beschreibung der verwen- Position der verwendeten Wert der verwendeten gelieferten Waren(1) deten Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Ursprungseigenschaft(2) Ursprungseigenschaft(2) (3)

Gesamt

2 alle anderen in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien

zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungser- zeugnisse der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind;

3. die folgenden Waren ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens,

Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer- Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insge- samt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

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Bezeichnung der gelieferten Waren Insgesamt ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens erzielter Wertzuwachs(4)

(Ort, Datum)

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei- genschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschma- schine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektro- motor richtig beurteilen kann. (2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungsei- genschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Algerien aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Vorma- terial ohne Ursprungseigenschaft als Garn beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS- Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen> angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. (3) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist.

Der genaue Wert jedes verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (4) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.

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Anhang B

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmässig an ……(1) geliefert werden, erkläre, dass:

1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in der Europäi-

schen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind:

Bezeichnung der Beschreibung der verwen- Position der verwendeten Wert der verwendeten gelieferten Waren(2) deten Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Ursprungseigenschaft(3) Ursprungseigenschaft(3) (4)

Gesamt

2. alle anderen in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien

zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungser- zeugnisse der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind;

3. die folgenden Waren ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens,

Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer- Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insge- samt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Bezeichnung der gelieferten Waren Insgesamt ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens erzielter Wertzuwachs(5)

Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom ............................................................................................................................ (6) Ich verpflichte mich, ……(1) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist. ....................................................................................................................................... (Ort, Datum) ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1) Name und Anschrift des Empfängers der Waren. (2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei- genschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschma- schine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektro- motor richtig beurteilen kann. (3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungsei- genschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Algerien aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Vorma- terial ohne Ursprungseigenschaft als Garn beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS- Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

(4) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (5) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. (6) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.

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Anhang C

Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei be- oder verarbei- tet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, erkläre, dass:

1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprungs nicht in Algerien,

Marokko, Tunesien oder in der Türkei haben, zur Herstellung der nachste- henden Waren in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei verwendet worden sind:

Bezeichnung der Beschreibung der verwen- Position der verwendeten Wert der verwendeten gelieferten Waren(1) deten Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Ursprungseigenschaft(2) Ursprungseigenschaft(2) (3)

Gesamt

2. alle anderen in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei zur Herstel-

lung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Alge- riens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei sind;

3. die folgenden Waren ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der

Türkei in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzu- wachs erzielt haben:

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Bezeichnung der gelieferten Waren Insgesamt ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei erzielter Wertzuwachs(4)

(Ort, Datum)

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei- genschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschma- schine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektro- motor richtig beurteilen kann. (2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungsei- genschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus der Türkeieingeführtes Gewebe , das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Türkei in seiner Erklärung das verwendete Vormaterial ohne Ursprungsei- genschaft als Garn beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. (3) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue

Wert jedes verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (4) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Anhang D

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei be- oder verarbei- tet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmässig an ……(1) geliefert werden, erkläre, dass:

1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in Algerien,

Marokko, Tunesien oder in der Türkei haben, zur Herstellung der nachste- henden Waren in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind:

Bezeichnung der Beschreibung der verwen- Position der verwendeten Wert der verwendeten gelieferten Waren(2) deten Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Ursprungseigenschaft(3) Ursprungseigenschaft(3) (4)

Gesamt

2. alle anderen in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei zur Herstel-

lung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Alge- riens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei sind;

3. die folgenden Waren ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der

Türkei in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzu- wachs erzielt haben:

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Bezeichnung der gelieferten Waren Insgesamt ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei erzielter Wertzuwachs(5)

Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom ………………………………………………………………....(6) Ich verpflichte mich, ……(1) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist. ....................................................................................................................................... (Ort, Datum) ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1) Name und Anschrift des Empfängers der Waren. (2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei- genschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschma- schine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektro- motor richtig beurteilen kann. (3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungsei- genschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus der Türkei eingeführte Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Türkei in seiner Erklärung das verwendete Vormaterial ohne Ursprungsei- genschaft als Garn beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

(4) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (5) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren an- zugeben. (6) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Anhang E

Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Lieferantenerklärung Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, erkläre, dass:

1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in einem EFTA-

Staat oder Tunesien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in einem EFTA-Staat oder Tunesien verwendet worden sind:

Bezeichnung der Beschreibung der verwen- Position der verwendeten Wert der verwendeten gelieferten Waren(1) deten Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Ursprungseigenschaft(2) Ursprungseigenschaft(2) (3)

Gesamt

2. alle anderen in einem EFTA-Staat oder Tunesien zur Herstellung dieser

Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines EFTA- Staats oder Tunesiens sind;

3. die folgenden Waren ausserhalb der EFTA-Staaten oder Tunesiens in Über-

einstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkom- men über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verar- beitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Bezeichnung der gelieferten Waren Insgesamt ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei erzielter Wertzuwachs(4)

(Ort, Datum)

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei- genschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschma- schine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektro- motor richtig beurteilen kann. (2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungsei- genschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus einem EFTA-Staat eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant des EFTA-Staates in seiner Erklärung das verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft als Garn beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. (3) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einem EFTA-Staat oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes

verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (4) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Anhang F

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmässig an ……(1) geliefert werden, erkläre, dass:

1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in einem EFTA-

Staat oder Tunesien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in einem EFTA-Staat oder Tunesien verwendet worden sind:

Bezeichnung der Beschreibung der verwen- HS-Position der verwende- Wert der verwendeten gelieferten Waren(2) deten Vormaterialien ohne ten Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Ursprungseigenschaft(3) Ursprungseigenschaft(3) (4)

Gesamt

2. alle anderen in einem EFTA-Staat oder Tunesien zur Herstellung dieser

Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines EFTA- Staats oder Tunesiens sind;

3. die folgenden Waren ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens in Über-

einstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkom- men über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verar- beitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Bezeichnung der gelieferten Waren Ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens erzielter Wertzuwachs insgesamt(5)

Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom ................................................................................................................................ bis zum ....................................................................................................................... (6) Ich verpflichte mich, ……(1) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist. ....................................................................................................................................... (Ort, Datum) ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1) Name und Anschrift des Empfängers der Waren. (2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei- genschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschma- schine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektro- motor richtig beurteilen kann. (3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungsei- genschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus einem EFTA-Staat eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant des EFTA-Staats in seiner Erklärung das verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft als Garn beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

(4) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einem EFTA-Staat oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (5) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. (6) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehalt- lich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. AS 2012

Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (mit Anlagen) | Lexipedia | Lexipedia