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AS 2012 2861

Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr

Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV)

Änderung vom 9. Mai 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 1 und 2

1 Das gemeinsame Veterinärdokument (GVDE) ist für jede Sendung, die vom grenz-

tierärztlichen Dienst kontrolliert werden muss, vollständig auszufüllen. Teil 1 ist von der anmeldepflichtigen Person elektronisch via Traces auszufüllen, die weiteren Teile sind vom grenztierärztlichen Dienst auszufüllen. Für Sendungen nach Arti- kel 14a Absatz 1 muss das GVDE nicht ausgefüllt werden.

2 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.

9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 916.443.12

2012-0545 2861

Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2012

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