AS 2012 2905
Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten
Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
Änderung vom 9. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Altlasten-Verordnung vom 26. August 19981 wird wie folgt geändert:
1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schut- zes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn: a. im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist; b. bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombereich unmit- telbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stam- men, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder c. bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombe- reich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet. 1bis Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1bis 1 Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schut- zes oberirdischer Gewässer überwachungsbedürftig, wenn: 1bis Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.
1 SR 814.680
2011-1058 2905
Altlasten-Verordnung AS 2012
Art. 13 Abs. 1 1 Ist ein belasteter Standort überwachungsbedürftig, so verlangt die Behörde, dass ein Konzept zur Überwachung erstellt wird und diejenigen Massnahmen getroffen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht. Die Überwachungsmass- nahmen müssen so lange durchgeführt werden, bis nach den Artikeln 9–12 keine Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht.
II Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Altlasten-Verordnung AS 2012
Anhang 1 (Art. 9 und 10)
Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer
Abs. 1 1 Für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer gelten die Konzentrationswerte der nachfolgenden Tabelle. Sind für Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, keine Kon- zentrationswerte festgelegt, so legt die Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung fest.
Altlasten-Verordnung AS 2012
Anhang 3 (Art. 12 Abs. 1)
Konzentrationswerte für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden
Einleitung Für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden gelten die Konzentra- tionswerte der nachfolgenden Tabellen. Sind für Stoffe, die Böden verunreinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, keine Konzentrationswerte fest- gelegt, so legt die Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung fest.