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AS 2012 6103

AS 2012 6103

Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)

Änderung vom 7. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20002 (ChemG), auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30a–30d, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41 Absatz 3,

44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3 und 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 19833 (USG) und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19914 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse,

Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. b, f, k–m und 4

1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser

Verordnung: a. Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschliesslich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungs- mitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

Text des EINECS kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse

7 European inventory of existing commercial chemical substances/Europäisches

Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe.

8 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

18. Dez. 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt- linie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 253/2011, ABl. L 69 vom 16.3.2011, S. 7.

9 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und

Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 286/2011, ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1.

Chemikalienverordnung AS 2012

Art. 3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen Gefährlich sind: a. Stoffe, die die Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weitere Gefahren nach Anhang I Teile 2–5 der EU- CLP-Verordnung10 erfüllen; b. Zubereitungen, die:

1. ausschliesslich nach Artikel 10 Absatz 1 eingestuft sind und die eine

der Eigenschaften aufweisen, die in den Artikeln 4–6 genannt und in Anhang VI Ziffern 2–5 der Richtlinie 67/548/EWG11 näher bestimmt werden,

2. nach Artikel 10 Absatz 2 eingestuft sind und die die Kriterien für phy-

sikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weite- re Gefahren nach Anhang I Teile 2–5 der EU-CLP-Verordnung erfül- len.

Art. 4 Gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften Zubereitungen weisen gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: a.–e. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 5 Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Zubereitungen weisen gesundheitsgefährdende Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: a.–e. Betrifft nur den französischen Text. f. sensibilisierend: wenn sie durch Einatmen oder Hautkontakt Überempfind- lichkeitsreaktionen hervorrufen können, sodass bei künftiger Exposition ge- genüber der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten; g.–i. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 6 Umweltgefährliche Eigenschaften Zubereitungen weisen umweltgefährliche Eigenschaften auf, wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für eine oder mehrere Umweltkomponenten zur Folge haben oder haben können.

10 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

11 Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährli- cher Stoffe, ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S 1.

Chemikalienverordnung AS 2012

Art. 6a Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität 1 Als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Anhang XIII Abschnitte 1.1.1–1.1.3 der EU-REACH-Verordnung12 erfüllen. 2 Als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gelten Stoffe, die die Krite- rien nach Anhang XIII Abschnitte 1.2.1 und 1.2.2 der EU-REACH-Verordnung erfüllen.

2 Enthalten Gegenstände gefährliche Stoffe, als PBT geltende Stoffe, als vPvB

geltende Stoffe oder Stoffe nach Anhang 7, so muss die Herstellerin zur Selbstkon- trolle nach Artikel 26 USG beurteilen, ob diese bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können. 2bis Enthalten Gegenstände Stoffe nach Anhang 7, so muss die Herstellerin beurtei- len, ob diese bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung den Menschen gefährden können.

Art. 7a Besondere Bestimmungen Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese nach Artikel 10 Absatz 2 einstufen.

Art. 8 Einstufung durch die Herstellerin

1 Die Herstellerin eines Stoffes muss diesen nach den folgenden Bestimmungen

einstufen: a. den Artikeln 5–15 der EU-CLP-Verordnung13; b. Artikel 4 Absatz 3 der EU-CLP-Verordnung, wenn das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) eine offizielle Einstufung nach Artikel 9 fest- gelegt hat; dabei stützt es sich auf Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der EU-CLP-Verordnung. 2 Die Herstellerin, die zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts nach Artikel 52 verpflichtet ist, muss den Stoff zusätzlich einstufen nach: a. den Kriterien von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG14; b. Artikel 4 Absatz 3 der EU-CLP-Verordnung, wenn das EDI eine offizielle Einstufung nach Artikel 9 festgelegt hat; dabei stützt es sich auf Tabelle 3.2 in Anhang VI Teil 3 der EU-CLP-Verordnung.

3 Die Einstufung hat zu erfolgen:

a. bei alten Stoffen: gestützt auf die nach Artikel 7 Absatz 3 beschafften Daten;

12 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

13 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

14 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 3 Bst. b.

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b. bei neuen Stoffen: gestützt auf die Daten des technischen Dossiers nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b.

Art. 10 Grundsatz 1 Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese nach den Artikeln 11–15 einstufen.

2 Zusätzlich zu Absatz 1 kann sie die Zubereitung nach den folgenden Bestimmun-

gen einstufen: a. den Artikeln 5–15 der EU-CLP-Verordnung15; oder b. Anhang VII der EU-CLP-Verordnung.

Art. 16a Einleitungssatz Massgebend für die in den Artikeln 17, 18, 18b, 22, 25, 59, 60 und in Anhang 3 erwähnten Mengen eines Stoffes ist:

Art. 17 Abs. 1 Bst. cbis und h

1 Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für:

cbis. Stoffe, die in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausschliesslich für die wissenschaftliche Forschung und Entwick- lung verwendet werden; h. Stoffe, die in Anhang V der EU-REACH-Verordnung16 aufgeführt sind.

Art. 18a Einleitungssatz und Bst. e Der Stoffsicherheitsbericht enthält die Stoffsicherheitsbeurteilung gemäss den Bestimmungen von Anhang I der EU-REACH-Verordnung17. Die Stoffsicherheits- beurteilung umfasst folgende Schritte: e. falls der Stoff die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 der EU-REACH- Verordnung erfüllt:

1. eine Beurteilung der Exposition, bei der alle identifizierten Verwen-

dungen zu berücksichtigen sind,

2. eine Beschreibung der Risiken, bei der alle identifizierten Verwendun-

gen zu berücksichtigen sind.

Art. 25 Mitteilungspflicht Beträgt die massgebende Menge nach Artikel 16a pro Jahr 1 Tonne oder mehr und ist dieser neue Stoff nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d nicht anmeldepflichtig, so muss die Herstellerin oder ihre Alleinvertreterin der Anmeldestelle eine Mittei- lung machen, bevor sie den neuen Stoff als solchen oder als Inhaltsstoff einer Zube-

15 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

16 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

17 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Chemikalienverordnung AS 2012

reitung oder eines Gegenstandes, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll, erstmals in Verkehr bringt.

Art. 34 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. c

1 Die Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen

sind durchzuführen: a. nach den Prüfmethoden, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/200818 festge- legt sind; oder

2 Andere Prüfmethoden dürfen angewendet werden, wenn:

c. die Methode in der EU nach Artikel 13 Absatz 3 der EU-REACH-Verord- nung19 anerkannt ist.

Gliederungstitel vor Art. 34a

4. Kapitel: Verpackung und Kennzeichnung

1. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Art. 34a Verpackung Die Herstellerin, die gefährliche Stoffe Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach Artikel 35 der EU-CLP-Verordnung20 verpacken.

Art. 34b Kennzeichnung 1 Die Herstellerin, die gefährliche Stoffe Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach den Artikeln 17 Absatz 1, 18 ausgenommen Absatz 2 letzter Satz, 19–23, 25 Absätze 1, 3, 4 und 6, 26–28, 29 Absätze 1–4, 31, 32 Absätze 1–5 und 33 der EU- CLP-Verordnung21 kennzeichnen.

2 Zusätzlich zu Absatz 1 müssen bei der Kennzeichnung folgende Anforderungen

erfüllt werden: a. Es sind Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin anzugeben. Werden Stoffe aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt und sind sie nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt, so kann der Name der Herstellerin durch den Namen jener Person ersetzt werden, die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der EU-CLP-Verordnung genannt ist.

18 Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 640/2012, ABl. L 193 vom 20.7.2012, S. 1.

19 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

20 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

21 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

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b. Die Kennzeichnung muss in mindestens zwei Amtssprachen erfolgen. Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Endverbraucherinnen kann ein Stoff für die Abgabe an diese Endverbraucherinnen in nur einer Amtsspra- che oder in Englisch gekennzeichnet werden.

3 Sind aufgrund der Vorschriften anderer Erlasse weitere Kennzeichnungselemente

erforderlich, so sind diese im Abschnitt für ergänzende Informationen nach Arti- kel 25 der EU-CLP-Verordnung anzubringen.

4 Besteht der Name der IUPAC-Nomenklatur22 aus über 100 Zeichen, so darf ein

anderer Name verwendet werden, sofern die Meldung nach Artikel 64 sowohl den in der IUPAC-Nomenklatur aufgeführten Namen als auch den verwendeten Namen umfasst.

Art. 34c Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften

1 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen für

bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen die Kennzeichnung in nur einer Amts- sprache zulassen, wenn geringe Abmessungen oder eine andere ungünstige Beschaf- fenheit der Verpackung eine Kennzeichnung nach Artikel 34b verunmöglicht.

2 Sie erlässt eine Verfügung auf begründeten Antrag hin oder erlässt eine Allge-

meinverfügung.

3 Sie führt eine Liste der gewährten Ausnahmen und macht sie der Öffentlichkeit

zugänglich.

Art. 34d Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen für die Ausfuhr 1 Wer gefährliche Stoffe ausführt, muss sie unter Berücksichtigung der einschlägi- gen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kennzeichnen: a. Name der Herstellerin; b. chemische Bezeichnung oder Handelsnamen; c. Aufschriften über die Gefahren für den Menschen und die Umwelt und die entsprechenden Schutzmassnahmen.

2 Die Kennzeichnung muss in einer vom Einfuhrland akzeptierten Sprache erfolgen.

Gliederungstitel vor Art. 34e

2. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen

Art. 34e Allgemeine Bestimmungen 1 Die Herstellerin, die Zubereitungen Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach den folgenden Bestimmungen verpacken und kennzeichnen:

22 System zur Bezeichnung chemischer Stoffe gemäss der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC): www.iupac.org

Chemikalienverordnung AS 2012

a. den Artikeln 35–50, wenn sie ausschliesslich nach Artikel 10 Absatz 1 ein- gestuft sind. Artikel 34d gilt sinngemäss; b. den Artikeln 34a–34d sinngemäss, wenn sie nach Artikel 10 Absatz 2 einge- stuft sind. 2 Eine doppelte Kennzeichnung nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist nicht zulässig.

Gliederungstitel vor Art. 35 Aufgehoben

Art. 35 Abs. 1

1 Verpackungen müssen so beschaffen sein, dass von den in ihnen enthaltenen

gefährlichen Zubereitungen bei der Lagerung, bei der Aufbewahrung und beim Transport keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht.

Art. 36 Einleitungssatz Verpackungen gefährlicher Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht:

Art. 37 Abs. 1 und 2 1 Behälter von Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müs- sen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein, wenn die Zubereitung: a. als giftig oder ätzend gekennzeichnet ist; b. als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 gekennzeichnet ist; ausge- nommen sind Aerosolpackungen oder Behälter mit versiegelter Sprühvor- richtung; c. mindestens 3 Prozent Methanol (CAS-Nr.23 67-56-1) oder mindestens 1 Prozent Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2) enthält. 2 Behälter von Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müs- sen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein, wenn die Zubereitung als giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, hochentzündlich oder leichtentzündlich gekennzeich- net ist. Ausgenommen sind Aerosole, die nur als hochentzündlich oder leichtent- zündlich gekennzeichnet sind.

Gliederungstitel vor Art. 39 Aufgehoben

23 Vom Chemical Abstract Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern: www.cas.org.

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Art. 39 Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen muss die folgenden Angaben ent- halten: a. den Namen der Zubereitung; b. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin. Werden Zubereitungen aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt und sind sie nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt, so kann der Name der Herstellerin durch den Namen der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person nach Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG24 ersetzt werden. c. bei Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind: die Füll- menge; d. die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach Anhang 1 Ziffer 1; e. die R-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 2 zur Bezeichnung der besonderen Gefah- ren; f. die S-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 3 zur Bezeichnung der Sicherheitsrat- schläge; g. die chemische Bezeichnung der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung nach Anhang 1 Ziffer 4.

Art. 40 Kennzeichnung von Zubereitungen mit besonderen Gefahren Für Zubereitungen mit besonderen Gefahren gelten neben den erforderlichen Infor- mationen nach Artikel 39 die Bestimmungen nach Anhang 1 Ziffer 5.

Art. 43 Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung 1 Die Herstellerin einer Zubereitung kann für einen Stoff eine alternative chemische Bezeichnung verwenden: a. wenn sie nachweist, dass die Angabe der Bezeichnung eines Stoffes auf der Etikette oder dem Sicherheitsdatenblatt ihre Betriebs- oder Geschäftsge- heimnisse, insbesondere ihr geistiges Eigentum, gefährden würde; und b. wenn der Stoff den Kriterien nach Anhang I Abschnitt 1.4 der EU-CLP- Verordnung25 entspricht. 2 Die alternative chemische Bezeichnung entspricht einem Namen, der die wichtigs- ten funktionellen Gruppen nennt, oder einem Ersatznamen. 3 Will die Herstellerin eine alternative chemische Bezeichnung verwenden, so muss sie bei der Anmeldestelle ein schriftliches Gesuch einreichen.

4 Die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung kann für eine Zube-

reitung beantragt werden:

24 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.

25 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

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a. in einer bestimmten Zusammensetzung; b. mit einem bestimmten Handelsnamen oder einer bestimmten Bezeichnung; und c. für bestimmte Verwendungszwecke.

5 Die Bewilligung zur Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung wird

der Herstellerin gewährt und ist nicht übertragbar.

Art. 44 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

1 Das Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für eine

Zubereitung muss enthalten: d. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 45 Verbot irreführender Kennzeichnung Gefährliche Zubereitungen dürfen nicht so gekennzeichnet oder aufgemacht sein, dass der Eindruck ihrer Ungefährlichkeit erweckt wird; insbesondere dürfen sie nicht mit Angaben wie «nicht giftig», «nicht gesundheitsschädlich», «umweltfreund- lich», «nicht umweltbelastend» oder «ökologisch» versehen sein.

Art. 46 Abs. 1

1 Die Herstellerin darf auf den Verpackungen von Zubereitungen oder Gegenständen

zusätzlich Hinweise auf Gefahren für die Umwelt und Hinweise auf Schutzmass- nahmen nach Anhang 1 Ziffer 7 verwenden.

Art. 47 Abs. 3

3 Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Endverbraucherinnen kann eine

Zubereitung für die Abgabe an diese Endverbraucherinnen in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.

Art. 48a Sachüberschrift und Abs. 1 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften

1 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Ausnahmen

von den Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen oder Gruppen von Zubereitungen gewähren und zulassen, dass diese nicht oder in einer anderen geeigneten Form gekennzeichnet werden: a. wenn geringe Abmessungen oder eine andere ungünstige Beschaffenheit der Verpackung eine Kennzeichnung nach den Artikeln 39–47 verunmöglicht; oder b. wenn die Zubereitung in so geringer Menge abgegeben wird, dass sie keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellt.

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Art. 49 Aufgehoben

Art. 50 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 2 Artikel 39 gilt nicht für folgende gefährliche Zubereitungen, wenn sie in der in Verkehr gebrachten Form weder für die Gesundheit des Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr darstellen: 3 Zubereitungen, die wegen einer Aspirationsgefahr als gesundheitsschädlich einge- stuft wurden, müssen nicht als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 gekenn- zeichnet werden, wenn sie in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gebracht werden.

Gliederungstitel vor Art. 50a

4a. Kapitel: Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt

1. Abschnitt: Expositionsszenarien

1 Die Herstellerin eines alten Stoffes, der die Kriterien nach Artikel 14 Absatz 4 der EU-REACH-Verordnung26 erfüllt und als solcher in einer Gesamtmenge von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr an Dritte abgegeben wird, muss für jede identifizierte Verwendung des Stoffes ein Expositionsszenario erstellen. 2 Wer einen Stoff bezieht, für den Expositionsszenarien erstellt wurden, und diesen in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Jahr als Stoff oder in einer Zubereitung gewerblich an Dritte abgibt für eine Verwendung, die im Sicherheitsdatenblatt nicht beschrieben ist, muss für diese Verwendung ein Expositionsszenario erstellen.

3 Absatz 2 gilt nicht, wenn:

a. das Expositionsszenario für die neue Verwendung ausschliesslich Bedin- gungen umfassen würde, die im Expositionsszenario des Sicherheitsdaten- blatts beschrieben sind; b. der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration enthalten ist, die unter den in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Grenzen liegt; c. der Stoff für Zwecke der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet wird.

4 Die Expositionsszenarien müssen nach den Bestimmungen von Anhang I Ziffer 5.1

der EU-REACH-Verordnung27 erstellt werden.

26 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

27 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

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Gliederungstitel vor Art. 51

2. Abschnitt: Sicherheitsdatenblatt

Art. 52 Bst. c und f Die Herstellerin muss ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Stoffe und Zubereitun- gen erstellen, soweit eine Übermittlungspflicht nach Artikel 54 besteht: c. Stoffe in Anhang 7; f. Zubereitungen mit mindestens einem in Anhang 7 aufgeführten Stoff in einer Einzelkonzentration von  0,1 Gewichtsprozent;

Art. 53 Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt und seine Erstellung 1 Das Sicherheitsdatenblatt muss nach den folgenden Anforderungen erstellt werden:

a. für Stoffe sowie für Zubereitungen, die ausschliesslich nach Artikel 10 Absatz 1 eingestuft sind: Anhang II der EU-REACH-Verordnung in der durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 453/201028 geänderten Fassung (entspricht Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010); b. für Zubereitungen, die nach Artikel 10 Absatz 2 eingestuft sind: Anhang II der EU-REACH-Verordnung in der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord- nung (EU) Nr. 453/2010 geänderten Fassung (entspricht Anhang II der Ver- ordnung (EU) Nr. 453/2010). 2 Für die Informationen, die nach den Ziffern 1, 7, 8, 13 und 15 beider in Absatz 1 genannten Fassungen von Anhang II der EU-REACH-Verordnung zu übermitteln sind, müssen die Entsprechungen nach Anhang 5 berücksichtigt werden. 3 Die Expositionsszenarien, die im Stoffsicherheitsbericht (Art. 18a) enthalten sind oder die nach Artikel 50a erstellt werden, müssen dem Sicherheitsdatenblatt beige- fügt werden.

4 Die Einstufung im Sicherheitsdatenblatt muss wie folgt angegeben werden:

a. bei Stoffen: die Einstufung sowohl nach Artikel 8 Absatz 1 als auch nach Artikel 8 Absatz 2; b. bei Zubereitungen, die nach Artikel 34e Absatz 1 Buchstabe b gekennzeich- net sind: die Einstufung sowohl nach Artikel 10 Absatz 1 als auch nach Ar- tikel 10 Absatz 2 für die Zubereitung und ihre anzugebenden Bestandteile.

5 Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD die für die Erstel-

lung von Sicherheitsdatenblättern erforderlichen fachlichen Kenntnisse festlegen.

28 Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regist- rierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl L

133 vom 31.5.2010, S. 1.

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Art. 54 Übermittlungspflicht 1 Wer Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 52 gewerblich an Personen abgibt, die mit ihnen beruflich oder gewerblich umgehen, muss diesen ein aktuelles Sicher- heitsdatenblatt übermitteln.

2 Das Sicherheitsdatenblattes muss übermittelt werden:

a. bei der Abgabe eines Stoffes oder einer Zubereitung nach Artikel 52 Buch- stabe a–c: spätestens bei der ersten Abgabe und auf Wunsch bei weiteren Abgaben; b. bei der Abgabe einer Zubereitung nach Artikel 52 Buchstaben d–g: auf Ver- langen.

3 Werden Stoffe und Zubereitungen im Detailhandel abgegeben, so muss das

Sicherheitsdatenblatt übermittelt werden, wenn die berufliche oder gewerbliche Abnehmerin dies verlangt.

4 Das Sicherheitsdatenblatt muss wie folgt übermittelt werden:

a. kostenlos; b. in den von der Abnehmerin gewünschten Amtssprachen oder, im gegenseiti- gen Einvernehmen, in einer anderen Sprache; der Anhang zum Sicherheits- datenblatt kann in Englisch abgefasst werden; c. auf Papier oder elektronisch; auf Verlangen der Abnehmerin ist das Sicher- heitsdatenblatt auf Papier zu übermitteln.

Art. 55 Aktualisierung 1 Liegen wichtige neue Informationen über einen Stoff oder eine Zubereitung vor, so muss die Herstellerin das entsprechende Sicherheitsdatenblatt umgehend aktualisie- ren. 2 Die Abgeberin muss das aktualisierte Sicherheitsdatenblatt den beruflichen oder gewerblichen Abnehmerinnen übermitteln, denen sie den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung in den letzten zwölf Monaten abgegeben hat.

3 Absatz 2 gilt nicht für Sicherheitsdatenblätter, die im Detailhandel abgegeben

worden sind.

Gliederungstitel vor Art. 56a Aufgehoben

Aufgehoben

Chemikalienverordnung AS 2012

Art. 61 Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen Die Herstellerin muss die in Artikel 52 genannten Stoffe und Zubereitungen, unab- hängig davon, ob für diese ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden.

Art. 62 und 63 Aufgehoben

Art. 64 Inhalt der Meldung Die Meldung muss die folgenden Angaben enthalten: a. Name und Adresse der Herstellerin; b. Name der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG29 oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der EU-CLP-Verordnung30, wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist; c. bei Stoffen:

1. die chemische Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–d

der EU-CLP-Verordnung,

2. die CAS-Nr.,

3. die EG-Nr.,

4. die Einstufung und die Kennzeichnung,

5. die Verwendungszwecke,

6. bei umweltgefährlichen Stoffen: die voraussichtliche jährlich in Ver-

kehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1–10 Tonnen, 10–100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen,

7. bei Nanomaterialien: die Zusammensetzung, die Teilchenform und die

mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenvertei- lung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristall- struktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung,

8. Hinweis, ob der Stoff als PBT oder als vPvB gilt,

9. den im EWR vorhandenen Stoffsicherheitsbericht, sofern er von der

Herstellerin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann; d. bei Zubereitungen:

1. den Handelsnamen,

2. die Angaben zu den Bestandteilen nach den Bestimmungen über das

Sicherheitsdatenblatt,

3. die Einstufung und die Kennzeichnung,

29 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.

30 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Chemikalienverordnung AS 2012

4. die Verwendungszwecke,

5. den Aggregatszustand,

6. bei umweltgefährlichen Zubereitungen: die voraussichtliche jährlich in

Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weni- ger als 1 Tonne, 1–10 Tonnen, 10– 100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen,

7. bei Zubereitungen, die Nanomaterialien enthalten: die Zusammenset-

zung der Nanomaterialien, die Teilchenform und die mittlere Korn- grösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spe- zifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächen- funktionalisierung.

Art. 65 Erweiterte Meldung Für gefährliche Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, ist der Anmeldestelle die vollständige Zusammensetzung zu melden. Nicht gefährliche Bestandteile können nach Anhang VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG31 mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatz- namen benannt werden.

Art. 66 Form der Meldung und der erweiterten Meldung Die Meldung und die erweiterte Meldung haben wie folgt zu erfolgen: a. auf elektronischer Vorlage oder, in begründeten Fällen, auf elektronisch ver- arbeitbarer Papiervorlage; b. in einer Amtssprache oder in Englisch.

Art. 67 Änderungen

1 Änderungen der Angaben nach den Artikeln 64 und 65 müssen innert 3 Monaten

gemeldet werden.

2 Weicht die jährlich tatsächlich abgegebene Menge umweltgefährlicher Stoffe und

Zubereitungen von der gemeldeten Kategorie der in Verkehr gebrachten Menge ab, so ist die im Vorjahr in Verkehr gebrachte Menge bis zum 31. März des Folgejahres nach den Kategorien nach Artikel 64 Buchstabe c Ziffer 6 und Buchstabe d Ziffer 6 zu melden.

Art. 68 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht Die Meldepflichten für Zubereitungen nach Artikel 61 gelten als erfüllt, wenn ein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung (Art. 44) gestellt worden ist und die Anmeldestelle über die Informationen verfügt, die in Artikel 64 Buchstaben a, b und d und gegebenenfalls in Artikel 65 verlangt werden.

31 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.

Chemikalienverordnung AS 2012

Art. 69 Bst. a, c, j und k Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind: a. Aufgehoben c. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Analyse-, Forschungs- oder Bildungszwecke in Verkehr gebracht werden oder an denen Forschung und Entwicklung betrieben wird; j. nicht gefährliche Zubereitungen in Verpackungen von nicht mehr als 200 ml die Endverbraucherin abgegeben werden; k. Zubereitungen, die in Mengen unter 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden und ausschliesslich für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind.

Art. 73 Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen Wer einen Stoff oder eine Zubereitung gewerblich abgibt und der Abnehmerin ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln hat, muss den Inhalt des Sicherheitsdatenblattes kennen und interpretieren können.

Art. 75 Werbung

1 Werbung für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände darf weder zu einer falschen

Vorstellung über deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder über deren Umweltverträglichkeit noch zu unsachgemässer oder missbräuchlicher Verwendung oder Entsorgung verleiten.

2 In der Werbung dürfen Bezeichnungen wie «abbaubar», «ökologisch ungefähr-

lich», «umweltfreundlich» und «gewässerfreundlich» nur dann verwendet werden, wenn die damit bezeichneten Eigenschaften gleichzeitig näher umschrieben werden. 3 Wer für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wirbt, welche die breite Öffentlich- keit kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss in allge- mein verständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen. 4 Absatz 3 gilt auch für Zubereitungen, die nach Anhang 1 Ziffer 5 dieser Verord- nung oder nach Artikel 25 Absatz 6 der EU-CLP-Verordnung32 gekennzeichnet sind.

5 Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht für Verwendungen angepriesen werden, für

die sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

32 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Chemikalienverordnung AS 2012

Gliederungstitel vor Art. 76

2. Kapitel:

Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

Art. 76 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 1 Als gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 gelten Stoffe und Zuberei- tungen: a. deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung33 mindestens ein Ele- ment nach Anhang 6 Ziffer 1.1 der vorliegenden Verordnung enthält; oder b. die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 2.1 der vor- liegenden Verordnung enthält. 2 Als gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 gelten Stoffe und Zuberei- tungen: a. deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung mindestens ein Ele- ment nach Anhang 6 Ziffer 1.2 der vorliegenden Verordnung enthält; oder b. die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 2.2 der vor- liegenden Verordnung enthält.

Art. 77 Aufbewahrung

1 Für die Aufbewahrung von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 gilt

Artikel 72.

2 Wer Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 aufbewahrt, muss dafür sor-

gen, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

3 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2, die nicht gewerblich abgegeben

werden, dürfen nur in Behälter abgefüllt und in solchen aufbewahrt werden, wenn die Behälter mit den entsprechenden Gefahrensymbolen oder Gefahrenpiktogram- men gekennzeichnet werden.

Art. 78 Ausschluss der Selbstbedienung 1 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.

2 Absatz 1 gilt nicht für Motorkraftstoff.

33 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Chemikalienverordnung AS 2012

Art. 79 Abgabebeschränkungen 1 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

2 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen gewerblich nur an mündige

Personen abgegeben werden.

3 Absatz 2 gilt nicht für unmündige Personen, die beruflich oder gewerblich mit

diesen Stoffen oder Zubereitungen umzugehen haben.

4 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Motorkraftstoff.

Art. 80 Besondere Pflichten bei der Abgabe

1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 1 gewerblich abgibt, hat die

Bezügerin ausdrücklich über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung zu informieren.

2 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 2 gewerblich an die breite

Öffentlichkeit abgibt, muss die Bezügerin bei der Abgabe über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informie- ren.

3 Stoffe und Zubereitungen dürfen nach Absatz 2 nur an Personen abgegeben wer-

den, von denen die Abgeberin annehmen kann, dass sie urteilsfähig sind und die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 ChemG sowie die Anforderungen nach Artikel 28 USG einhalten können.

4 Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe von Motor-

kraftstoff.

Art. 81 Abs. 1 und 4

1 Über besondere Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:

a. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 an berufliche Endverbraucherinnen abgibt; b. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 an die breite Öffentlichkeit abgibt.

4 Absatz 1 gilt nicht für Motorkraftstoff.

Art. 82 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen 1 Bei Diebstahl oder Verlust von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppe 1 muss die Bestohlene beziehungsweise die Person, die den Stoff oder die Zubereitung verloren hat, unverzüglich die Polizei benachrichtigen.

2 Die Polizei setzt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale

Behörde sowie das Bundesamt für Polizei davon in Kenntnis.

Chemikalienverordnung AS 2012

3 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 1 oder 2 irrtümlich in Verkehr bringt, muss die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale Behörde unverzüglich benachrichtigen und ihr die folgenden Informationen liefern: a. alle Angaben, die für eine genaue Identifizierung des Stoffes oder der Zube- reitung erforderlich sind; b. eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen kann; c. alle verfügbaren Angaben darüber, von wem sie oder er den Stoff oder die Zubereitung bezogen hat und, falls der Stoff oder die Zubereitung nicht direkt an die Verwenderinnen abgegeben wurde, wem sie oder er den Stoff oder die Zubereitung abgegeben hat; d. die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf.

4 Die kantonale Behörde entscheidet, ob die Öffentlichkeit auf eine Gefährdung

aufmerksam gemacht wird.

Art. 83 Warenmuster Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen zu Werbezwecken nur an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen abgegeben werden.

Art. 83a Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen

1 Für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der

Selbstverteidigung dienen, gelten die Artikel 77, 79 Absätze 2 und 3, 80 Absätze 2 und 5, 81 Absatz 1 Buchstabe b, 82 Absätze 3 und 4 und 83 sinngemäss.

2 Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen,

dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.

Gliederungstitel vor Art. 83b

3. Kapitel: Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen

Art. 83b Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe

1 Stoffe nach Artikel 57 der EU-REACH-Verordnung34 gelten als besonders besorg-

niserregend, wenn sie in Anhang 7 (Kandidatenliste) aufgenommen werden.

2 Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem BAG und dem SECO, ob ein

Stoff der Kandidatenliste, der in Anhang XIV der EU-REACH-Verordnung aufge- listet ist, in Anhang 1.17 ChemRRV35 aufgenommen wird.

34 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

35 SR 814.81

Chemikalienverordnung AS 2012

Art. 83c Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten

1 Wer einen Gegenstand, der einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer

Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent enthält, gewerblich abgibt, muss der Abnehmerin die folgenden Informationen abgeben: a. den Namen des betreffenden Stoffes; b. alle Informationen, die nötig sind für eine sichere Verwendung des Gegens- tands, soweit diese der Abgeberin vorliegen.

2 Sie oder er muss die Informationen kostenlos abgeben:

a. beruflichen oder gewerblichen Abnehmerinnen: unaufgefordert; b. privaten Abnehmerinnen: auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen.

Gliederungstitel vor Art. 97a 3a. Abschnitt: Anpassungen an EU-Erlasse

Das BAG passt Anhang 7 im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO an. Es berücksichtigt dabei die Änderungen der «Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe» nach Arti- kel 59 Absatz 1 der EU-REACH-Verordnung36.

Art. 100 Abs. 2

2 Im Rahmen dieser Kontrollen überprüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob:

a. die Anmelde-, Mitteilungs- und Meldepflicht (Art. 16, 25, 61, 67, 68) sowie die Bestimmungen über die Folgeinformationen (Art. 59) erfüllt worden sind; b. die Verpackung den Bestimmungen über die Verpackung (Art. 34a und 34e–37) entspricht; c. die Kennzeichnung den Bestimmungen über die Kennzeichnung (Art. 34b, 39–50 und Anhang 1) entspricht; d. die Vorschriften über die Bereitstellung, Aktualisierung und Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblattes (Art. 54–56) eingehalten werden und ob die An- gaben auf dem Sicherheitsdatenblatt nicht offensichtlich fehlerhaft sind; e. die Vorschriften über die Werbung (Art. 75) und die Warenmuster (Art. 83) eingehalten werden. f. die Informationspflicht bei der Abgabe von Gegenständen, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten (Art. 83c), erfüllt worden ist.

36 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Chemikalienverordnung AS 2012

Aufgehoben

Aufgehoben

Art. 110d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2012

1 Erfordert die Änderung vom 7. November 2012 eine Anpassung der Verpackung

oder der Kennzeichnung, so dürfen Stoffe, die nach den Bestimmungen der EU- CLP-Verordnung in der durch Verordnung (EG) Nr. 790/2009 zuletzt geänderten Fassung37 verpackt und gekennzeichnet worden sind: a. von der Herstellerin bis zum 30. November 2013 in Verkehr gebracht wer- den; b. bis zum 30. November 2014 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

2 Zubereitungen nach Artikel 10 Absatz 2 dürfen bis zum 31. Mai 2015 nach den

Bestimmungen der EU-CLP-Verordnung nach Absatz 1 eingestuft werden.

3 Zubereitungen, die nach den Bestimmungen der EU-CLP-Verordnung nach

Absatz 1 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen: a. von der Herstellerin bis zum 31. Mai 2016 in Verkehr gebracht werden; b. bis zum 31. Mai 2017 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

4 Das Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach

Artikel 43 kann bis zum 31. Mai 2015 nach Massgabe von Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG38 eingereicht werden. 5 Für Stoffe und Zubereitungen, für die ein Sicherheitsdatenblatt nach bisherigem Recht erstellt wurde, muss die Herstellerin ihren Verpflichtungen nach Artikel 53 Absatz 1 bis zum 30. November 2014 nachkommen.

6 Für Zubereitungen, die vor dem 1. Dezember 2012 in Verkehr gebracht worden

sind und nicht meldepflichtig waren, muss die Herstellerin ihren Verpflichtungen nach Artikel 61 bis zum 30. November 2013 nachkommen.

37 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und

Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 790/2009, ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1.

38 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.

Chemikalienverordnung AS 2012

7 Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 78 Absatz 1, die vor dem 1. Dezember 2012 in Verkehr gebracht worden sind und die aufgrund einer der folgenden Kennzeich- nungen neu von der Selbstbedienung ausgeschlossen sind, dürfen noch bis zum 30. November 2013 in Selbstbedienung angeboten werden: a. EUH029, EUH031 oder EUH032 nach Anhang 6 Ziffer 1.2 Buchstabe f; oder b. R29, R31 oder R32 nach Anhang 6 Ziffer 2.2 Buchstabe f.

II

1 Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

2 Die Anhänge 2 und 4 werden aufgehoben.

3 Diese Verordnung erhält zusätzlich die Anhänge 5, 6 und 7 gemäss Beilage.

III Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

IV

1 Diese Änderung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Dezember 2012 in

Kraft.

2 Artikel 7a tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

7. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Chemikalienverordnung AS 2012

Anhang 1 (Art. 39, 40, 46, 47 Abs. 2, 100 Abs. 2 Bst. c)

Titel

Kennzeichnung von Zubereitungen

Ziff. 1.1 Abs. 1 Einleitungssatz

1.1 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung

1 Für die Kennzeichnung von gefährlichen Zubereitungen müssen folgende Gefah-

rensymbole und -bezeichnungen verwendet werden:

Ziff. 1.2

1.2 Zuordnung der Gefahrensymbole

und Gefahrenbezeichnungen

1 Gefährliche Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutref-

fenden Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet werden. 2 Ergibt sich aus der Einstufung durch die Herstellerin, dass eine Zubereitung mit mehreren Gefahrensymbolen zu kennzeichnen wäre, so gilt: a. Muss mit dem Gefahrensymbol T+ oder T gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn, Xi und C verzichtet werden. b. Muss mit dem Gefahrensymbol C gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn und Xi verzichtet werden. c. Muss mit dem Gefahrensymbol E gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole F, F+ und O verzichtet werden. d. Muss mit dem Gefahrensymbol Xn gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung des Gefahrensymbols Xi verzichtet werden.

Ziff. 2.3

2.3 Zuordnung der R-Sätze

1 Gefährliche Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutref-

fenden R-Sätzen gekennzeichnet werden. 2 Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs R-Sätze aufzuführen. Jedoch muss für jede gefährliche Eigenschaft, die sich aus der Einstufung der Zubereitung ergibt, mindes- tens ein R-Satz angegeben werden, der auf die Hauptgefahr hinweist. Kombinierte R-Sätze gelten als ein R-Satz.

Chemikalienverordnung AS 2012

Ziff. 2.4 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

2.4 Wahl der R-Sätze

1 Aufgehoben

2 Die R-Sätze werden nach folgenden Kriterien und Prioritäten zugeordnet:

Ziff. 2.5 Abs. 1

2.5 Ausnahmen

1 Aufgehoben

Ziff. 3.3

3.3 Zuordnung der S-Sätze

1 Gefährliche Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutref-

fenden S-Sätzen gekennzeichnet werden. Die Auswahl der S-Sätze richtet sich nach Anhang VI Ziffer 6 der Richtlinie 67/548/EWG39.

2 Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs S-Sätze anzugeben. Ein kombinierter

S-Satz gilt als ein S-Satz.

3 Angegeben werden muss ein S-Satz über die Entsorgung der Zubereitung, es sei

denn, die Entsorgung der Zubereitung oder diejenige ihrer Verpackung stelle für den Menschen oder die Umwelt eindeutig keine Gefahr dar. 4 Für gefährliche Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, gilt Folgendes: a. Die S-Sätze S 1, S 2 und S 45 sind für alle sehr giftigen, giftigen und ätzen- den Zubereitungen obligatorisch. b. Der S-Satz S 2 ist für alle anderen als unter Buchstabe a genannten gefähr- lichen Zubereitungen obligatorisch, ausser für diejenigen, die lediglich als umweltgefährlich eingestuft wurden. c. Der S-Satz S 46 ist für alle unter Buchstabe b genannten Zubereitungen obligatorisch, es sei denn, eine Gefahr des Verschluckens, insbesondere bei Kindern, ist nicht zu befürchten.

5 Die S-Sätze müssen unter Beachtung der vorgesehenen Verwendung und der

vorhersehbaren Bedingungen ausgewählt werden.

6 Redundanzen und Zweideutigkeiten sind bei der Wahl der S-Sätze zu vermeiden.

7 Können die S-Sätze aus technischen Gründen nicht auf der Etikette oder der Ver- packung angebracht werden, so dürfen sie als separate schriftliche Information abgegeben werden.

39 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 3 Bst. b.

Chemikalienverordnung AS 2012

Ziff. 3.4 Abs. 1

3.4 Ausnahmen

1 Aufgehoben

Ziffer 5.4

5.4 Zubereitungen, die Aktivchlor enthalten

Zubereitungen, die mehr als 1 Prozent Aktivchlor enthalten und die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.»

Ziff. 5.6 Abs. 1

5.6 Zubereitungen in Aerosolform

1 Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199240 fallen, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Ver- ordnung die Artikel 1, 2, 8 Absatz 1a, die einleitende Bestimmung der Ziffer 2 sowie die Ziffer 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG41.

Ziff. 5.9

5.9 Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind,

jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten und nicht für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten, und die nicht für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmässige Benutzer erhältlich.»

Ziff. 5.11 Sachüberschrift und Abs. 1

5.11 Gefährliche Zubereitungen, die für

die breite Öffentlichkeit erhältlich sind 1 Gefährliche Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit den Sicherheitsratschlägen nach Ziffer 3.3 gekennzeichnet sein.

40 SR 817.0

41 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 37 Abs. 4.

Chemikalienverordnung AS 2012

Anhang 3

Ziff. 2

2 Identifizierung des Stoffes

Es sind folgende Angaben zum Stoff zu liefern: a. Daten nach Anhang VI Abschnitt 2 der EU-REACH-Verordnung42; b. bei Nanomaterialien: Angaben über die Zusammensetzung sowie, soweit vorhanden, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisie- rung.

Ziff. 3 Bst. e und f

3 Angaben zu Herstellung und Verwendung

Es sind folgende Angaben zu liefern: e. Informationen über die Menge und Zusammensetzung der Abfälle, die bei der Herstellung des Stoffes, bei der Verwendung in Gegenständen und bei den identifizierten Verwendungen anfallen; f. die Verwendungen, vor denen abgeraten wird (Abschnitt 1.2 des Sicher- heitsdatenblatts).

Ziff. 4

4 Einstufung und Kennzeichnung

Anzugeben sind: a. die Einstufung des Stoffes nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung für alle Gefahrenklassen und -kategorien der EU-CLP-Verordnung43; wurde für eine Gefahrenklasse oder eine Differenzierung einer Gefahrenklasse keine Einstufung vorgenommen, so ist dies zu begründen; b. die Kennzeichnung des Stoffes gemäss Artikel 34b; c. die allfälligen spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die sich aus der Anwendung von Artikel 10 der EU-CLP-Verordnung ergeben.

42 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

43 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Chemikalienverordnung AS 2012

Ziff. 7

7 Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften

Es sind folgende Daten einzureichen: a. bei massgebenden Mengen nach Artikel 16a von 1 Tonne oder mehr pro Jahr:

1. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen zu den Angaben nach

Anhang VII Abschnitt 7 der EU-REACH-Verordnung44,

2. bei Nanomaterialien: die Teilchenform und die mittlere Korngrösse

sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis und der Aggregationsstatus; b. bei massgebenden Mengen nach Artikel 16a von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a die qualifizierten Prü- fungszusammenfassungen zu den Angaben nach Anhang IX Abschnitt 7 der EU-REACH-Verordnung.

Ziff. 8

8 Toxikologische Angaben

Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen: a. bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben nach Anhang VII Ziffer 8 der EU-REACH-Verordnung45; b. bei Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a, zu den Angaben nach Anhang VIII Ziffer 8 der EU- REACH-Verordnung; c. bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a und b, zu den Angaben nach Anhang IX Ziffer 8 der EU-REACH-Verordnung; d bei Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Anga- ben nach den Buchstaben a–c, zu den Angaben nach Anhang X Ziffer 8 der EU-REACH-Verordnung.

Ziff. 9

9 Ökotoxikologische Informationen

Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen: a. bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben nach Anhang VII Ziffer 9 der EU-REACH-Verordnung46;

44 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

45 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

46 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Chemikalienverordnung AS 2012

b. bei Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a, zu den Angaben nach Anhang VIII Ziffer 9 der EU- REACH-Verordnung; c. bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a und b, zu den Angaben nach Anhang IX Ziffer 9 der EU-REACH-Verordnung; d. bei Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Anga- ben nach den Buchstaben a–c, zu den Angaben nach Anhang X Ziffer 9 der EU-REACH-Verordnung.

Ziff. 10 Einleitungssatz

10 Verzicht auf gewisse Prüfungen

Es ist möglich, auf gewisse unter den Ziffern 7–9 aufgeführte Versuche zu verzich- ten, wenn nach Anwendung der Kriterien nach Anhang XI der EU-REACH-Verord-

47 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Chemikalienverordnung AS 2012

Anhang 5 (Art. 2 Abs. 4)

Entsprechungen von Ausdrücken, Erlassen und einzelnen Bestimmungen

Für die korrekte Auslegung der EU-REACH-Verordnung48 und der EU-CLP- Verordnung49, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken, Erlassen und einzelnen Bestimmungen:

1 Entsprechungen von Ausdrücken

Begriffe in der EU Begriffe in der Schweiz

Hersteller, Lieferant, Importeur, Herstellerin nach Artikel 2 Absatz 1 nachgeschalteter Anwender Buchstabe c Inverkehrbringen Inverkehrbringen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i ChemG Gemisch Zubereitung Erzeugnis Gegenstand Zwischenprodukt Zwischenprodukt nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ist ein Stoffsicherheitsbericht Müssen dem Sicherheitsdatenblatt Expo- vorgeschrieben sitionsszenarien beigefügt werden Öffentliche Beratungstelle Schweizerisches Toxikologisches Infor- mationszentrum (Art. 91)

2 Schweizerische Bestimmungen, die den in

der EU-REACH-Verordnung und in der EU-CLP-Verordnung zitierten EU-Erlassen und einzelnen EU-Bestimmungen entsprechen Erlasse und einzelne Bestimmungen in der EU Erlasse und einzelne Bestimmungen im schweizerischen Recht

Richtlinie 86/609/EWG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200550 Richtlinie 98/8/EG Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200551

48 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

49 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

50 SR 455 51 SR 813.12

Chemikalienverordnung AS 2012

Erlasse und einzelne Bestimmungen in der EU Erlasse und einzelne Bestimmungen im schweizerischen Recht

Richtlinie 91/414/EWG Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201052 Vorschriften für die Beförderung Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, gefährlicher Güter Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitung Beschluss 95/320/EG Art. 50 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 198353 über die Unfallver- hütung Richtlinie 98/24/EG Arbeitnehmerschutzgesetzgebung Richtlinie 2004/37/EG Arbeitnehmerschutzgesetzgebung nationale Grenzwerte für die berufs- Liste der Grenzwerte am Arbeitsplatz bedingte Exposition der SUVA54 Richtlinie 89/686/EWG Verordnung vom 19. Mai 201055 über die Produktesicherheit Richtlinie 2008/98/EG Technische Verordnung vom 10. Dezember

199056 über Abfälle sowie Verordnung

vom 22. Juni 200557 über den Verkehr mit Abfällen Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 Anhang 1.4 ChemRRV58 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 Anhänge 1.1, 1.9 und 1.16 ChemRRV Verordnung (EG) Nr. 689/2008 PIC-Verordnung vom 10. November 200459 Richtlinie 96/82/EG Störfallverordnung vom 27. Februar 199160 Art. 31 der EU-REACH-Verordnung Art. 53 Art. 59 der EU-REACH-Verordnung Anhang 7

52 SR 916.161 53 SR 832.30

54 Die Liste der Grenzwerte am Arbeitsplatz kann im Internet bei der SUVA unter

www.suva.ch > Prävention > Arbeit > Arbeitsmedizin «Grenzwerte am Arbeitsplatz» abgerufen werden. 55 SR 930.111 56 SR 814.600 57 SR 814.610 58 SR 814.81 59 SR 814.82 60 SR 814.012

61 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

62 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

Chemikalienverordnung AS 2012

Anhang 6 (Art. 76)

Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

1 Stoffe und Zubereitungen, die nach der

EU-CLP-Verordnung63 gekennzeichnet sind

1.1 Gruppe 1

a. (H300)64: Lebensgefahr bei Verschlucken, oder H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt, oder H330: Lebensgefahr bei Einatmen, oder in Verbindung mit Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise

b.

c. Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet mit: H340: Kann genetische Defekte verursachen, oder H350: Kann (beim Einatmen) Krebs erzeugen, oder H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / in Verbindung mit Kann das Kind im Mutterleib schädigen

1.2 Gruppe 2

a. H301: Giftig bei Verschlucken, oder H311: Giftig bei Hautkontakt, oder H331: Giftig bei Einatmen, oder in Verbindung mit Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise

b. H370: Schädigt die Organe, oder H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wieder- holter Exposition in Verbindung mit

63 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

64 Muss nicht in der Kennzeichnung erscheinen (dies gilt für die Kodifizierungen der genannten Gefahrenhinweise).

Chemikalienverordnung AS 2012

c. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

in Verbindung mit

d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1 kg gekennzeichnet mit: H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit lang- fristiger Wirkung

in Verbindung mit

e. H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst, oder H260: In Berührung mit Wasser entstehen entzünd- in Verbindung mit bare Gase, die sich spontan entzünden können, oder H261: In Berührung mit Wasser entstehen entzünd- bare Gase

f. EUH006: Mit und ohne Luft explosionsfähig, oder EUH019: Kann explosionsfähige Peroxide bilden, oder EUH029: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, oder EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase, oder EUH032: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

Chemikalienverordnung AS 2012

2 Stoffe und Zubereitungen, die noch nicht nach

der EU-CLP-Verordnung65 gekennzeichnet sind

2.1 Gruppe 1

a. R28: Sehr giftig beim Verschlucken, oder R27: Sehr giftig bei Berührung mit der Haut, oder

in Verbindung mit R26: Sehr giftig beim Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten R-Sätze

b.

c. Stoffe und Zubereitungen gemäss Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet mit: R46: Kann vererbbare Schäden verursachen, oder R45: Kann Krebs erzeugen, oder in Verbindung mit R49: Kann Krebs erzeugen beim Einatmen, oder R60: Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchti- gen, oder R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen

2.2 Gruppe 2

a. R25: Giftig beim Verschlucken, oder R24: Giftig bei Berührung mit der Haut, oder

in Verbindung mit R23: Giftig beim Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten R-Sätze

b. R39: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens, oder R48: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition in Verbindung mit

c. R35: Verursacht schwere Verätzungen, oder R34: Verursacht Verätzungen

in Verbindung mit

65 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

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d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1 kg gekennzeichnet mit: R50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

in Verbindung mit

e. R17: Selbstentzündlich an der Luft, oder R15: Reagiert mit Wasser unter Bildung hochent- zündlicher Gase in Verbindung mit

f. R6: Mit und ohne Luft explosionsfähig, oder R19: Kann explosionsfähige Peroxide bilden, oder R29: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, oder R31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase, oder R32: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

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Anhang 7

Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste)

Diese Liste wurde zuletzt am 2. August 2012 angepasst und enthält 84 Stoffe.

Name des Stoffes Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

1,2,3-Trichloropropane 202-486-1 96-18-4 Carcinogenic and toxic for reproduction 1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C6-8-branched 276-158-1 71888-89-6 Toxic for reproduction alkyl esters, C7-rich 1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C7-11-branched 271-084-6 68515-42-4 Toxic for reproduction and linear alkyl esters 1,2-bis(2-methoxyethoxy)ethane (TEGDME; 203-977-3 112-49-2 Toxic for reproduction triglyme) 1,2-dichloroethane 203-458-1 107-06-2 Carcinogenic 1,2-dimethoxyethane; ethylene glycol dimethyl 203-794-9 110-71-4 Toxic for reproduction ether (EGDME) 1,3,5-Tris(oxiran-2-ylmethyl)-1,3,5-triazinane- 219-514-3 2451-62-9 Mutagenic 2,4,6-trione (TGIC) 1,3,5-tris[(2S and 2R)-2,3-epoxypropyl]-1,3,5- 423-400-0 59653-74-6 Mutagenic 1-Methyl-2-pyrrolidone 212-828-1 872-50-4 Toxic for reproduction 2,2'-dichloro-4,4'-methylenedianiline 202-918-9 101-14-4 Carcinogenic 2,4-Dinitrotoluene 204-450-0 121-14-2 Carcinogenic 2-Ethoxyethanol 203-804-1 110-80-5 Toxic for reproduction 2-Ethoxyethyl acetate 203-839-2 111-15-9 Toxic for reproduction 2-Methoxyaniline; o-Anisidine 201-963-1 90-04-0 Carcinogenic

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Name des Stoffes Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

2-Methoxyethanol 203-713-7 109-86-4 Toxic for reproduction 4,4'-Diaminodiphenylmethane (MDA) 202-974-4 101-77-9 Carcinogenic 4,4'-bis(dimethylamino)-4''-(methylamino)trityl with ≥ 0.1 % of Michler's ketone 209-218-2 561-41-1 Carcinogenic alcohol (EC No. 202-027-5) or Michler's base (EC No. 202-959-2) 4,4'-bis(dimethylamino)benzophenone 202-027-5 90-94-8 Carcinogenic (Michler’s ketone) 4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol 205-426-2 140-66-9 Equivalent level of concern having probable serious effects to the environ- ment [4-[4,4'-bis(dimethylamino) benzhydrylide- with ≥ 0.1 % of Michler's ketone 208-953-6 548-62-9 Carcinogenic ne]cyclohexa-2,5-dien-1-ylidene]dimethylam- (EC No. 202-027-5) or Michler's monium chloride (C.I. Basic Violet 3) base (EC No. 202-959-2) [4-[[4-anilino-1-naphthyl][4-(dimethylamino) with ≥ 0.1 % of Michler's ketone 19-943-6 2580-56-5 Carcinogenic phenyl]methylene]cyclohexa-2,5-dien-1-ylidene] (EC No. 202-027-5) or Michler's dimethylammonium chloride (C.I. Basic Blue 26) base (EC No. 202-959-2) Acids generated from chromium trioxide and their 231-801-5, 7738-94-5, Carcinogenic oligomers. Names of the acids and their oligomers: 236-881-5 13530-68-2 Chromic acid, Dichromic acid, Oligomers of chro- mic acid and dichromic acid. 5-tert-butyl-2,4,6-trinitro-m-xylene (musk xylene) 201-329-4 81-15-2 vPvB Acrylamide 201-173-7 79-06-1 Carcinogenic and mutagenic Alkanes, C10-13, chloro (Short Chain 287-476-5 85535-84-8 PBT and vPvB Chlorinated Paraffins)

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Name des Stoffes Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

Aluminosilicate Refractory Ceramic Fibres are fibres covered by index – Extracted from Carcinogenic number 650-017-00-8 in Index no.: Annex VI, part 3, table 3.2 of 650-017-00-8 Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council of 16 December

2008 on classification, labelling

and packaging of substances and mixtures, and fulfil the two follo- wing conditions: a) Al2O3 and SiO2 are present within the follo- wing concentration ranges:Al2O3: 48.5–54 % w/w,b) fibres have a length weighted geometric mean diameter less two standard geo- metric errors of 6 or less micro- metres (µm). Ammonium dichromate 232-143-1 7789-09-5 Carcinogenic, mutagenic and toxic for reproduction Anthracene 204-371-1 120-12-7 PBT Anthracene oil 292-602-7 90640-80-5 Carcinogenic[1], PBT and vPvB Anthracene oil, anthracene paste 292-603-2 90640-81-6 Carcinogenic[2], mutagenic[3], PBT and vPvB Anthracene oil, anthracene paste, anthracene 295-275-9 91995-15-2 Carcinogenic[2], mutagenic[3], fraction PBT and vPvB Anthracene oil, anthracene paste,distn. lights 295-278-5 91995-17-4 Carcinogenic[2], mutagenic[3], PBT and vPvB

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Name des Stoffes Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

Anthracene oil, anthracene-low 292-604-8 90640-82-7 Carcinogenic[2], mutagenic[3], PBT and vPvB Arsenic acid 231-901-9 7778-39-4 Carcinogenic Benzyl butyl phthalate (BBP) 201-622-7 85-68-7 Toxic for reproduction Bis (2-ethylhexyl)phthalate (DEHP) 204-211-0 117-81-7 Toxic for reproduction Bis(2-methoxyethyl) ether 03-924-4 111-96-6 Toxic for reproduction Bis(2-methoxyethyl) phthalate 204-212-6 117-82-8 Toxic for reproduction Bis(tributyltin)oxide (TBTO) 200-268-0 56-35-9 PBT Boric acid 233-139-2/ 10043-35-3/ Toxic for reproduction 234-343-4 11113-50-1 Calcium arsenate 231-904-5 7778-44-1 Carcinogenic Chromium trioxide 215-607-8 1333-82-0 Carcinogenic and mutagenic Cobalt dichloride 231-589-4 7646-79-9 Carcinogenic and toxic for reproduction Cobalt(II) carbonate 208-169-4 513-79-1 Carcinogenic and toxic for reproduction Cobalt(II) diacetate 200-755-8 71-48-7 Carcinogenic and toxic for reproduction Cobalt(II) dinitrate 233-402-1 10141-05-6 Carcinogenic and toxic for reproduction Cobalt(II) sulphate 233-334-2 10124-43-3 Carcinogenic and toxic for reproduction Diarsenic pentaoxide 215-116-9 1303-28-2 Carcinogenic Diarsenic trioxide 215-481-4 1327-53-3 Carcinogenic Diboron trioxide 215-125-8 1303-86-2 Toxic for reproduction Dibutyl phthalate (DBP) 201-557-4 84-74-2 Toxic for reproduction Dichromium tris(chromate) 246-356-2 24613-89-6 Carcinogenic Diisobutyl phthalate 201-553-2 84-69-5 Toxic for reproduction Disodium tetraborate, anhydrous 215-540-4 1303-96-4/ Toxic for reproduction 1330-43-4/ 12179-04-3

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Name des Stoffes Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

Formaldehyde, oligomeric reaction products 500-036-1 25214-70-4 Carcinogenic with aniline Formamide 200-842-0 75-12-7 Toxic for reproduction Hexabromocyclododecane (HBCDD) and Alpha-hexabromocyclododecane 247-148-4 and 25637-99-4 PBT all major diastereoisomers identified: Beta-hexabromocyclododecane 221-695-9 3194-55-6 (134237-50-6) Gamma-hexabromocyclododecane (134237-51-7) (134237-52-8) Hydrazine 206-114-9 302-01-2/ Carcinogenic 7803-57-8 Lead chromate 231-846-0 7758-97-6 Carcinogenic and toxic for reproduction Lead chromate molybdate sulphate red 235-759-9 12656-85-8 Carcinogenic and toxic for reproduction (C.I. Pigment Red 104) Lead diazide, Lead azide 236-542-1 13424-46-9 Toxic for reproduction Lead dipicrate 229-335-2 6477-64-1 Toxic for reproduction Lead hydrogen arsenate 232-064-2 7784-40-9 Carcinogenic and toxic for reproduction Lead styphnate 239-290-0 15245-44-0 Toxic for reproduction Lead sulfochromate yellow (C.I. Pigment 215-693-7 1344-37-2 Carcinogenic and toxic for reproduction Yellow 34) Lead(II) bis(methanesulfonate) 401-750-5 17570-76-2 Toxic for reproduction N,N,N',N'-tetramethyl-4,4'-methylenedianiline 202-959-2 101-61-1 Carcinogenic (Michler’s base) N,N-dimethylacetamide 204-826-4 127-19-5 Toxic for reproduction Pentazinc chromate octahydroxide 256-418-0 49663-84-5 Carcinogenic Phenolphthalein 201-004-7 77-09-8 Carcinogenic Pitch, coal tar, high temp. 266-028-2 65996-93-2 Carcinogenic, PBT and vPvB Potassium chromate 232-140-5 7789-00-6 Carcinogenic and mutagenic

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Name des Stoffes Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

Potassium dichromate 231-906-6 7778-50-9 Carcinogenic, mutagenic and toxic for reproduction Potassium hydroxyoctaoxodizincatedichromate 234-329-8 11103-86-9 Carcinogenic Sodium chromate 231-889-5 7775-11-3 Carcinogenic, mutagenic and toxic for reproduction Sodium dichromate 234-190-3 7789-12-0/ Carcinogenic, mutagenic and toxic for 10588-01-9 reproduction Strontium chromate 232-142-6 7789-06-2 Carcinogenic Tetraboron disodium heptaoxide, hydrate 235-541-3 12267-73-1 Toxic for reproduction Trichloroethylene 201-167-4 79-01-6 Carcinogenic Triethyl arsenate 427-700-2 15606-95-8 Carcinogenic Trilead diarsenate 222-979-5 3687-31-8 Carcinogenic and toxic for reproduction Tris(2-chloroethyl)phosphate 204-118-5 115-96-8 Toxic for reproduction Zirconia Aluminosilicate Refractory are fibres covered by index – Extracted from Carcinogenic Ceramic Fibres number 650-017-00-8 in Index no. Annex VI, part 3, table 3.2 of 650-017-00-8 Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council of 16 December

2008 on classification, labelling

and packaging of substances and mixtures, and fulfil the two following conditions: a) Al2O3, the following concentration 15–17 % w/w, b) fibres have a length weighted geometric mean

Chemikalienverordnung AS 2012

Name des Stoffes Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste

diameter less two standard geo- metric errors of 6 or less micro- metres (µm). α,α-Bis[4-(dimethylamino)phenyl]-4- with ≥ 0.1 % of Michler's ketone 229-851-8 6786-83-0 Carcinogenic (phenylamino)naphthalene-1-methanol (EC No. 202-027-5) or Michler's (C.I. Solvent Blue 4) base (EC No. 202-959-2)

[*] The EC number includes both anhydrous and hydrated forms of a substance and consequently the entries cover both these forms. The CAS number included may be for the anhydrous form only, and therefore the CAS number shown does not always describe the entry accurately. [1] The substance does not meet the criteria for identification as a carcinogen in situations where it contains less than 0.005 % (w/w) benzo[a]pyrene (EINECS No 200-028-5) [2] The substance does not meet the criteria for identification as a carcinogen in situations where it contains less than 0.005 % (w/w) benzo[a]pyrene (EINECS No 200-028-5) and less than 0,1 % w/w benzene (EINECS No 200-753-7).]

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Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200566

Art. 2 Abs. 2 Bst. b

2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:

b. bedenklicher Stoff: ein nach Artikel 3 Buchstabe a ChemV67 gefährlicher Stoff, der kein Wirkstoff ist und der im Biozidprodukt in einer solchen Kon- zentration vorhanden ist, dass das Biozidprodukt sinngemäss nach den Arti- keln 3 Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 und 4–6 ChemV als gefährlich einzustu- fen ist;

Art. 10 Abs. 3

3 Wirkstoffe dürfen zur Verwendung in Biozidprodukten nur abgegeben werden,

wenn sie nach Artikel 35 Absatz 2 eingestuft, nach Artikel 36 verpackt und nach Artikel 38 Absatz 6 gekennzeichnet sind. Überdies muss für sie nach den Artikeln 51–56 ChemV68 je ein Sicherheitsdatenblatt erstellt, übermittelt, aktualisiert und aufbewahrt werden.

Art. 34 Abs. 1 Bst. f

1 Nach der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung sind folgende Angaben in

keinem Fall vertraulich: f. Bezeichnung bedenklicher Stoffe;

Art. 35 Einstufung

1 Für die Einstufung von Biozidprodukten gilt Artikel 10 ChemV69 sinngemäss;

dabei entspricht der Herstellerin nach der ChemV die Gesuchstellerin um Zulassung, Registrierung oder Anerkennung nach dieser Verordnung.

2 Für die Einstufung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gelten

die Artikel 8 und 9 ChemV.

66 SR 813.12 67 SR 813.11 68 SR 813.11 69 SR 813.11

Chemikalienverordnung AS 2012

Art. 36 Abs. 1

1 Biozidprodukte müssen sinngemäss nach Artikel 34e ChemV70 und Wirkstoffe zur

Verwendung in Biozidprodukten sinngemäss nach Artikel 34a ChemV verpackt sein. Dabei entsprechen den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der ChemV sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidpro- dukten nach dieser Verordnung.

Art. 38 Abs. 2, 3 Einleitungssatz und 6

2 Für die Kennzeichnung von Biozidprodukten gilt Artikel 34e ChemV71 sinnge-

mäss. Dabei entspricht der Herstellerin nach der ChemV die Inhaberin nach dieser Verordnung.

3 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 müssen angegeben werden:

6 Für die Kennzeichnung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gilt

Artikel 34b Absätze 1–3 ChemV sinngemäss.

Art. 40 Sicherheitsdatenblatt Für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den Artikeln 7 und 51–55 ChemV72 erstellt, übermittelt und aktualisiert werden; die Expositionsszenarien nach Artikel 53 Absatz 3 ChemV müssen dabei nicht beigefügt werden; der Herstellerin nach der ChemV entspricht dabei die Gesuchstellerin nach dieser Verordnung.

Aufgehoben

Art. 43 Abgabe

1 Für

die Abgabe von Biozidprodukten gelten die Artikel 73, 74 und 78–81 ChemV73 sowie Anhang 1.10 ChemRRV74.

2 Biozidprodukte, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 6 Ziffer 1.2

Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV enthält, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

Art. 45 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen Für Diebstahl, Verlust oder irrtümliches Inverkehrbringen von Biozidprodukten gilt Artikel 82 ChemV75.

70 SR 813.11 71 SR 813.11 72 SR 813.11 73 SR 813.11 74 SR 814.81 75 SR 813.11

Chemikalienverordnung AS 2012

3bis Wer für gefährliche Biozidprodukte wirbt, welche die breite Öffentlichkeit kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss in allgemein- verständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährlichen Eigen- schaften hinweisen.

Art. 62 Aufgehoben

2. Verordnung vom 18. Mai 200576 über die Gute Laborpraxis

Art. 3 Abs. 1 Bst. b

1 In dieser Verordnung bedeuten:

b. Prüfbereich: Typ der in einer Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen:

1. physikalisch-chemische Prüfungen,

2. Prüfungen zur Bestimmung der Toxizität,

3. Prüfungen zur Bestimmung der Mutagenität,

4. ökotoxikologische Prüfungen an aquatischen und terrestrischen Orga-

nismen,

5. Prüfungen bezüglich des Verhaltens in Wasser, im Boden und in der

Luft: Bioakkumulation,

6. Prüfungen bezüglich der Rückstände,

7. Prüfungen bezüglich der Auswirkungen auf Mesokosmen und auf

natürliche Ökosysteme,

8. analytische und klinische Prüfungen,

9. sonstige zu spezifizierende Prüfungstypen;

Anhang 2 Ziff. 10 Abs. 2

2 Wurde für bestimmte prüfungsrelevante Materialien kein Archivierungszeitraum

festgelegt, so ist deren endgültige Beseitigung zu dokumentieren. Werden Rück- stellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen sowie Proben vor Ablauf des festgelegten Archivierungszeitraums entsorgt, so ist dies zu begründen und zu dokumentieren. Rückstellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen sowie Proben müssen nur so lange aufbewahrt werden, wie deren Qualität eine Beurteilung zulässt.

76 SR 813.112.1

Chemikalienverordnung AS 2012

3. Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 200577

Anhang Ziff. I 4

4 Bearbeitung eines Gesuchs zur Verwendung einer alterna-

tiven chemischen Bezeichnung (Art. 43 Abs. 3 ChemV) 400

4. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201078

Art. 36 Abs. 3 3 Vorschläge für die Aufnahme in die Liste sind an die Zulassungsstelle zu richten. Ihnen sind die Angaben aus Kapitel 2 des Sicherheitsdatenblatts nach Artikel 53 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200579 (ChemV) beizulegen. Die Zulassungs- stelle kann gegebenenfalls zusätzliche Daten verlangen.

Wer ein Pflanzenschutzmittel, das ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthält, herstellt oder importiert, muss es der Zulassungsstelle vor dem erstmaligen Inver- kehrbringen melden. Die Meldung hat die folgenden Informationen zu enthalten: d. gegebenenfalls die in Artikel 55a Buchstabe f genannten Angaben.

Art. 45 Abs. 1 Bst. e 1 Die Zulassungsstelle stellt der Öffentlichkeit Informationen über die nach dieser Verordnung bewilligten Pflanzenschutzmittel und widerrufenen Bewilligungen sowie über Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkaufserlaubnis erteilt wurde, in elektronischer Form zur Verfügung; die Informationen enthalten mindestens fol- gende Angaben: e. das Signalwort, welches aus der Einstufung nach Anhang 1 Teile 2–5 resul- tiert, die Gefahrenhinweise nach Anhang 3 und die Gefahrenpiktogramme nach Anhang 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200880;

Art. 52 Abs. 3 Bst. d

3 Nach der Zulassung sind folgende Daten in keinem Fall vertraulich:

d. die Bezeichnung anderer Stoffe, die nach Artikel 3 Buchstabe a ChemV81 als gefährlich einzustufen sind und zur Einstufung des Pflanzenschutzmittels beitragen;

77 SR 813.153.1 78 SR 916.161 79 SR 813.11

80 Siehe Fussn. zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d.

81 SR 813.11

Chemikalienverordnung AS 2012

Art. 53 Einstufung

1 Pflanzenschutzmittel, die gefährliche Zubereitungen oder Wirkstoffe sind oder

gefährliche Wirkstoffe enthalten, müssen nach Artikel 18 Absatz 4 eingestuft sein.

2 Wirkstoffe die gefährliche Stoffe sind und in Pflanzenschutzmitteln verwendet

werden sollen, müssen sinngemäss nach Artikel 8 Absatz 1 ChemV82 eingestuft sein. 3 Die Bewilligungsinhaberin nach dieser Verordnung entspricht der Herstellerin des Gemischs nach der ChemV.

Art. 54 Abs. 3

3 Pflanzenschutzmittel müssen sinngemäss nach Artikel 34a ChemV83 verpackt sein;

Pflanzenschutzmittel nach dieser Verordnung entsprechen dabei den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der ChemV.

Art. 55 Abs. 2

2 Pflanzenschutzmittel müssen sinngemäss nach Artikel 34b Absätze 1, 3 und 5

ChemV84 und nach den Bestimmungen der Anhänge 7 und 8 gekennzeichnet sein; die Bewilligungsinhaberin dieser Verordnung entspricht dabei der Herstellerin nach der ChemV. Sehen die Anhänge 7 und 8 und die ChemV unterschiedliche Kenn- zeichnungen vor, so gelten die Anhänge 7 und 8.

Für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten und die in Verkehr gebracht werden, müssen auf der Etikette in einer der Sprachen des Verkaufsgebiets folgende Informationen deutlich lesbar und dauerhaft aufgeführt sein: f. gegebenenfalls die entsprechenden Angaben nach Artikel 34b ChemV85 zur Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen;

Art. 59 Abs. 1

1 Für Pflanzenschutzmittel müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss gemäss den

Artikeln 52–55 ChemV86 erstellt und abgegeben werden; die Expositionsszenarien gemäss Artikel 53 Absatz 3 ChemV müssen dabei nicht beigefügt werden. Die Bewilligungsinhaberin gemäss dieser Verordnung entspricht der Herstellerin nach der ChemV.

82 SR 813.11 83 SR 813.11 84 SR 813.11 85 SR 813.11 86 SR 813.11

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Art. 64 Abs. 3

3 Pflanzenschutzmittel, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 6 Ziffer 1.2

Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV87 enthält, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden:

Art. 65 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen Für Diebstahl, Verlust oder irrtümliches Inverkehrbringen von Pflanzenschutz- mitteln gilt Artikel 82 ChemV88.

Art. 68 Abs. 4

4 Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln deren Kennzeichnung ein Element

nach Anhang 6 Ziffer 1.1 oder Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV89 enthält ist in Siedlungsgebieten auf Flächen wie Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätzen oder Spielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen untersagt. Das Verbot gilt nicht für die Verwendung auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Sied- lungsgebieten.

Aufgehoben

Anhang 5 Ziff. 1 Abs. 1bis 1bis Bei Wirkstoffen, die Nanomaterialien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m ChemV90 enthalten, müssen die Informationen zusätzlich die Zusammensetzung der Nanomaterialien, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen- Verhältnis, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflä- chenfunktionalisierung enthalten.

Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1bis 1bis Bei Pflanzenschutzmitteln, die Nanomaterialien nach Artikel 2 Absatz 2 Buch- stabe m ChemV91 enthalten, müssen die Informationen zusätzlich die Zusammen- setzung der Nanomaterialien, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen- Volumen-Verhältnis, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung enthalten.

87 SR 813.11 88 SR 813.11 89 SR 813.11 90 SR 813.11 91 SR 813.11

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Anhang 7 Einleitung Abs. 1

1 Können die spezifischen Risiken, die bei der Anwendung von Pflanzenschutzmit-

teln auftreten können, mit der Kennzeichnung nach Artikel 34b ChemV92 nicht ausreichend beschrieben werden, so ist die Art von besonderen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt durch spezifische Sätze nach diesem Anhang zu kennzeichnen.

5. Verordnung vom 19. Mai 201093 über das Inverkehrbringen

von Produkten nach ausländischen Vorschriften

Art. 2 Bst. a Ziff. 3 Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: a. die folgenden mit Chemikalien behandelten oder Chemikalien enthaltenden Produkte:

3. gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die auf der Etikette keine Anga-

be zur Herstellerin nach Artikel 39 Buchstabe b der Chemikalienver- ordnung vom 18. Mai 200594 (ChemV) enthalten, sowie Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 52 ChemV, die im Sicherheitsdatenblatt nicht alle Angaben nach Artikel 53 Absatz 2 ChemV enthalten,

92 SR 813.11 93 SR 946.513.8 94 SR 813.11

Chemikalienverordnung AS 2012

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