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AS 2013 3095

Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten

Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES)

vom 16. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 78 Absatz 4 und 80 Absatz 2 Buchstaben d und e der Bundesverfassung1, in Ausführung des Übereinkommens vom 3. März 19732 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 19463 zur Regelung des Walfangs, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20114, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschütz- ter Arten, mit Teilen solcher Tiere und Pflanzen sowie mit Erzeugnissen, die daraus hergestellt sind.

2 Als geschützte Tier- und Pflanzenarten gelten:

a. die Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES; b. die Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare in einem Mass der Natur ent- nommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte; c. die Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare leicht mit Tier- und Pflanzen- arten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können.

Art. 2 Liste der geschützten Arten Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bestimmt in einer Verordnung, welche Arten, Teile und Erzeugnisse der Kontrolle nach diesem Gesetz unterliegen.

SR 453

2009-2733 3095

Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten. BG AS 2013

Art. 3 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Exemplare geschützter Arten: lebende und tote Tiere und Pflanzen geschütz- ter Arten, ohne Weiteres erkennbare Teile von solchen Tieren und Pflanzen und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie Teile oder Erzeugnisse, bei denen aus einem Beleg, der Verpackung, einem Warenzeichen oder einer Auf- schrift hervorgeht, dass es sich um Teile oder Erzeugnisse von Tieren oder Pflanzen geschützter Arten handelt; b. Verkehr: das entgeltliche und unentgeltliche Veräussern und Annehmen, das Ein-, Durch- und Ausführen, das Anbieten, das Ausstellen und der Besitz von Exemplaren; c. verantwortliche Personen:

1. die Personen, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren

geschützter Arten der Anmelde- oder der Bewilligungspflicht unterste- hen, und

2. die Halterinnen und Halter beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzer

sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von Exemplaren geschütz- ter Arten; d. Einfuhr: das Verbringen von Exemplaren in das Zollgebiet und die Zollaus- schlussgebiete der Schweiz; e. Durchfuhr: das Befördern von Exemplaren durch das Zollgebiet und die Zollausschlussgebiete der Schweiz; f. Ausfuhr: das Verbringen von Exemplaren aus dem Zollgebiet und den Zoll- ausschlussgebieten der Schweiz.

Art. 4 Völkerrechtliche Verträge 1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen abschliessen, deren Arten in ihrem Bestand gefährdet sind.

2 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) kann der Änderung von Anhängen

des CITES zustimmen sowie entsprechende Vorbehalte erklären oder zurückziehen. Es kann in diesem Zusammenhang notwendige Änderungen in der Liste nach Arti- kel 2 selbstständig nachführen.

3 Es kann über Änderungen des Anhangs des Internationalen Übereinkommens vom

2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs sowie über die Einreichung und den Rückzug von Einsprüchen zu den Änderungen entscheiden.

Art. 5 Information Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit im Bereich der Umsetzung des CITES.

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2. Abschnitt: Pflichten und Verbote

Art. 6 Anmeldepflicht

1 Wer Exemplare geschützter Arten ein-, durch- oder ausführen will, muss sie der

Zollstelle oder einer vom BVET bezeichneten Stelle anmelden.

2 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Anmeldung.

Art. 7 Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung des BVET benötigt, wer:

a. Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES ein-, durch- oder aus- führen will; b. lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können.

2 Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht

unterstellen, wenn: a. Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte; b. sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES ver- wechselt werden können.

3 Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen

erforderlich sind, bleiben vorbehalten.

4 Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den

Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheini- gungen vorsehen.

Art. 8 Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht

1 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht

vorsehen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von: a. nicht lebenden Exemplaren geschützter Arten, bei denen es sich um Über- siedlungsgut oder um Gegenstände zum privaten Gebrauch handelt; b. konservierten Exemplaren geschützter Arten und von lebenden Exemplaren geschützter Pflanzenarten, wenn der Verkehr mit ihnen wissenschaftlichen, nichtgewerblichen Zwecken dient.

2 Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein- und Durch-

fuhr von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen II und III CITES. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.

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Art. 9 Einfuhrverbote

1 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buch-

stabe b verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie: a. rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird; b. in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet.

2 Das EDI kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der

Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten: a. von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I–III CITES aus bestimmten Ländern; b. der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I–III CITES aus bestimmten Ländern; c. von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I–III CITES aus allen Ländern.

Art. 10 Nachweispflicht

1 Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES besitzt, muss über

Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen.

2 Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die

Dokumente nach Absatz 1 liefern.

3 Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhän-

gen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natür- lichen Bestände gefährden könnte.

Art. 11 Pflichten von Handelsbetrieben

1 Wer mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig

handelt, muss eine Bestandeskontrolle führen. 2 Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für künstlich vermehrtes Pflanzenmateri- al Ausnahmen von der Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle vorsehen.

3 Es kann eine Registrierungspflicht vorsehen für Personen, die mit Exemplaren

bestimmter Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig handeln.

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3. Abschnitt: Vollzug

Art. 12 Kontrollen im Inland

1 Die Kontrollorgane können die Herkunft und den Ursprung von Exemplaren

geschützter Arten und die Rechtmässigkeit des Verkehrs überprüfen.

2 Sie haben zu diesem Zweck mit oder ohne Voranmeldung Zutritt zu den Räumen

und Einrichtungen, in denen sich solche Exemplare befinden oder bei denen zu vermuten ist, dass sich dort solche Exemplare befinden.

3 Sie können die Bestandeskontrollen einsehen und zur Identifikation von Exemp-

laren Proben entnehmen. 4 Bei der Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Kontrollverfahrens.

Art. 13 Kontrollen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr

1 Die Kontrollorgane überprüfen Exemplare geschützter Arten bei der Ein-, Durch-

und Ausfuhr.

2 Die Kontrollen können eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und

eine physische Kontrolle umfassen. Die Kontrollorgane können zur Identifikation von Exemplaren Proben entnehmen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Kontrollverfahrens.

Art. 14 Massnahmen Bei Beanstandungen verfügen die Kontrollorgane eine der folgenden Massnahmen: a. Freigabe unter Vorbehalt; b. Rückweisung; c. Beschlagnahme; d. Einziehung.

Art. 15 Beschlagnahme

1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare geschützter Arten, wenn:

a. bei einer Beanstandung die Freigabe der Exemplare unter Vorbehalt oder die Rückweisung nicht möglich ist; b. bei einer Beanstandung die Rückweisung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist; c. ein begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind; d. bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr die vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen fehlen;

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e. angemeldete Exemplare den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden; oder f. bei einer Kontrolle im Inland keine gültigen Dokumente vorliegen oder ein Nachweis des rechtmässigen Verkehrs fehlt.

2 Der Bundesrat regelt die Lagerung beschlagnahmter Exemplare und die Unterbrin-

gung beschlagnahmter lebender Tiere und Pflanzen.

Art. 16 Einziehung

1 Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare ein, wenn:

a. für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr dieser Exemplare keine Bewilligungen oder Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen; b. fehlende Dokumente oder Nachweise nicht innert der gesetzten Frist vorge- legt werden; c. angemeldete Exemplare den Kontrollorganen nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden; oder d. es sich um herrenloses Gut handelt.

2 Eingezogene Exemplare werden entweder an den Ausfuhrstaat zurückgesandt oder

verwahrt, entsorgt oder veräussert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 17 Vollzugsorganisation

1 Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache des Bundes.

2 Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des priva- ten Rechts Vollzugsaufgaben übertragen.

3 Die übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind in einem Leistungsauftrag zu

umschreiben.

4 Der Bundesrat kann die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im

Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Gebühren werden vom Bundesrat festgelegt.

Art. 18 Amtshilfe Die für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Untersuchungen koordinie- ren, soweit: a. dies zum Vollzug dieses Gesetzes und des entsprechenden internationalen Rechts erforderlich ist; und b. die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen und Gre- mien an ein Amtsgeheimnis gebunden sind, das dem schweizerischen Recht entspricht.

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Art. 19 Fachgremium

1 Der Bundesrat setzt ein Fachgremium ein, das das BVET in Fachfragen berät. Er

kann als Fachgremium auch eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung bezeichnen.

2 Das Fachgremium entspricht der wissenschaftlichen Behörde gemäss CITES.

4. Abschnitt: Gebühren und Kosten

Art. 20

1 Für Verfügungen und Dienstleistungen der Kontrollorgane werden Gebühren

erhoben.

2 Werden bei der Anmeldung, in den Begleitdokumenten oder gegenüber den Kon-

trollorganen falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht, so gehen die Kosten einer Identifikation der Exemplare zulasten der verantwortlichen Person.

3 Die Kosten der Massnahmen, die nach Beanstandungen zu treffen sind, gehen

zulasten der verantwortlichen Person. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Zurückhalten kontrollier- ter Exemplare zur Sicherstellung, dass die Gebühren bezahlt und die Kosten gedeckt werden.

5. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 21 Informationssystem

1 Der Bund betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informa-

tionssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über administra- tive und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er bestimmt insbesondere:

a. welche Kontrollorgane im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten dürfen; b. welche Kontrollorgane im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen dürfen.

Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane Das BVET und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

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Art. 23 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden

1 Das BVET darf Daten, die gestützt auf dieses Gesetz bearbeitet werden, nament-

lich besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen, den Behörden anderer Staaten sowie supranationalen und internatio- nalen Organisationen nur bekannt geben, soweit dies für den Vollzug des CITES notwendig ist.

2 Die Daten dürfen im Abrufverfahren bekannt gegeben werden, wenn die entspre-

chende ausländische Gesetzgebung einen angemessenen Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Personen gewährleistet. Der Bundesrat bestimmt die Staaten sowie die supranationalen und internationalen Organisationen, die diesen Schutz gewäh- ren.

6. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 24 Einsprache

1 Verfügungen des BVET können mit Einsprache angefochten werden.

2 Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

3 Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.

Art. 25 Beschwerde

1 Verfügungen anderer Bundesbehörden als des BVET sowie Verfügungen von

Dritten nach Artikel 17 Absatz 2 können mit Beschwerde beim BVET angefochten werden.

2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 26 Übertretungen und Vergehen

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich zuwiderhandelt:

a. den Bestimmungen der Artikel 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 und 11 Absatz 1; b. den Vorschriften, die der Bundesrat oder das EDI gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 9 und 11 Absatz 3 erlässt und deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist. 2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn: a. die Widerhandlung eine bestandesgefährdende Menge Exemplare von Arten nach Anhang I CITES betrifft; b. Vorschriften gewerbs- oder gewohnheitsmässig verletzt werden.

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3 Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar.

4 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

5 Mit Busse wird bestraft, wer gegen weitere Ausführungsvorschriften des Bundes-

rats oder des EDI verstösst, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist.

Art. 27 Strafverfolgung

1 Das BVET verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleich-

zeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 20055 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20096 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidge- nössische Zollverwaltung die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht.

2 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 sowie eine durch die

gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20058, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuer- gesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19929, das Land- wirtschaftsgesetz vom 29. April 199810, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196611, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198612 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199113 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden. 3 Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe für eine Übertretung in vier Jahren.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 1 geregelt.

Art. 29 Koordinationsbestimmungen Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz ist in Anhang 2 geregelt.

5 SR 631.0 6 SR 641.20 7 SR 313.0 8 SR 455 9 SR 817.0 10 SR 910.1 11 SR 916.40 12 SR 922.0 13 SR 923.0

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Art. 30 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. März 2012 Ständerat, 16. März 2012 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Juli 2012 unbenützt abgelaufen.14

2 Es wird auf den 1. Oktober 2013 in Kraft gesetzt.

4. September 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

14 BBl 2012 3465

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Anhang 1 (Art. 28)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 1. Juli 196615 über den Natur- und Heimatschutz

Art. 24 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben

Art. 24d Abs. 2 Aufgehoben

2. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200516

Art. 14 Abs. 1 erster Satz

1 Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr

von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbie- ten. …

Art. 27 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 31 Abs. 2 und 3

2 Die zuständige Bundesbehörde verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach

Artikel 27. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200517 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200918 vor, so ver- folgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.

3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die

gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 201219 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009,

15 SR 451 16 SR 455 17 SR 631.0 18 SR 641.20 19 SR 453

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das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199220, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196621, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198622 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni

199123 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung ange-

drohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

3. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199224

Art. 50 Abs. 2 und 3

2 Die Zollverwaltung verfolgt und beurteilt Widerhandlungen gegen die auf dieses

Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr.

3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die

Zollverwaltung zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 201225 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200526, das Zollgesetz vom 18. März 200527, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196628, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198629 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199130 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

4. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196631

Art. 52 Abs. 2 und 2bis

2 Das Bundesamt für Veterinärwesen verfolgt und beurteilt Wider-

handlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200532 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200933 vor, so verfolgt und beur- teilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen. Bilden Fleisch und Fleischerzeugnisse Gegenstand der Widerhandlung, so ist ausschliesslich die Eidgenössische Zollverwaltung zuständig.

20 SR 817.0 21 SR 916.40 22 SR 922.0 23 SR 923.0 24 SR 817.0 25 SR 453 26 SR 455 27 SR 631.0 28 SR 916.40 29 SR 922.0 30 SR 923.0 31 SR 916.40 32 SR 631.0 33 SR 641.20

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2bis Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 201234 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200535, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehr- wertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199236, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198637 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199138 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

5. Jagdgesetz vom 20. Juni 198639

Art. 21 Abs. 2 und 3 2 Das Bundesamt für Veterinärwesen verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollge- setz vom 18. März 200540 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200941 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.

3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die

gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 201242 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200543, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 9. Okto- ber 199244 oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196645 dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

34 SR 453 35 SR 455 36 SR 817.0 37 SR 922.0 38 SR 923.0 39 SR 922.0 40 SR 631.0 41 SR 641.20 42 SR 453 43 SR 455 44 SR 817.0 45 SR 916.40

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6. Bundesgesetz vom 21. Juni 199146 über die Fischerei

Art. 20 Strafverfolgung

1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone.

2 Das Bundesamt für Veterinärwesen verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Einfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März

200547 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200948 vor, so verfolgt und

beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.

3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die

gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 201249 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200550, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 9. Okto- ber 199251 oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196652 dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

46 SR 923.0 47 SR 631.0 48 SR 641.20 49 SR 453 50 SR 455 51 SR 817.0 52 SR 916.40

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Anhang 2 (Art. 29)

Koordination mit dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196653 (TSG)

Unabhängig davon, ob das Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) oder die Änderung vom 16. März 201254 des TSG zuerst in Kraft tritt, wird Artikel 52 TSG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt geän- dert:

Art. 52 Strafverfolgung 1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

2 Das BVET verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-,

Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzei- tig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200555 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200956 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.

3 Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierproduk-

ten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.

4 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3

sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Wider- handlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 201257 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzge- setz vom 16. Dezember 200558, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199259, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198660 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199161 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

53 SR 916.40 54 AS 2013 907 55 SR 631.0 56 SR 641.20 57 SR 453 58 SR 455 59 SR 817.0 60 SR 922.0 61 SR 923.0

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