AS 2013 3545
Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis
Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis
Änderung vom 30. Juli 2013
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 30. September 20041 über den Schweizer Filmpreis wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 6
4. Abschnitt: Nominierungskommission
Art. 6 Zusammensetzung und Wahl
1 Die Nominierungskommission (Kommission) besteht aus fünf Expertinnen und
Experten, die aufgrund ihrer Funktion einen Gesamtüberblick über die schweize- rische Filmproduktion haben.
2 Die Mitglieder der Kommission werden vom Eidgenössischen Departement des
Innern für jede Ausschreibung des Filmpreises neu gewählt. Sie sind wiederwählbar.
3 Nicht wählbar sind Personen, die an einem für den Filmpreis angemeldeten Film
beteiligt sind oder aus anderen Gründen befangen sein könnten.
4 Die an der Organisation des Schweizer Filmpreises mitwirkenden Institutionen
werden bei der Wahl der Expertinnen und Experten angehört.
Art. 6a Arbeitsweise und Sekretariat
1 Die Mitglieder der Kommission verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes nimmt an den Sitzungen der
Kommission teil und leitet sie. Sie oder er gibt den Stichentscheid bei Stimmen- gleichheit.
3 Das Sekretariat der Kommission wird vom Bundesamt geführt.
Art. 7 Aufgehoben
1 SR 443.116
2011-1109 3545
Schweizer Filmpreis AS 2013
Art. 8 Abs. 6
6 Dienominierten Personen und Filme werden dem Bundesamt zur Wahl der
Gewinner unterbreitet.
Art. 9 Wahl der Gewinner
1 Das Bundesamt wählt für jede ausgeschriebene Kategorie einen Gewinner.
2 Es kann sich dabei durch geeignete Personen oder Organisationen beraten lassen
(Art. 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972).
Art. 10 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2013 in Kraft.
30. Juli 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
2 SR 172.010
3546