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Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

Änderung vom 23. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 2

2 Bei der Schlachtung von Tieren der Ziegen- und der Schafgattung muss der

Schlachtbetrieb der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 innert drei Arbeitstagen melden.

Art. 10 Daten zu Tieren der Rindergattung zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung 1 Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich nach den Vorgaben des BLW die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank spei- chern: a. die nach den Artikeln 33 und 34 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV) berechneten Bestände an Tieren der Rindergat- tung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe, mit Auflistung aller Einzeltiere; b. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tier- kategorien pro Tierhaltung der Ganzjahresbetriebe am 1. Januar (Stichtag Ganzjahresbetriebe); c. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tier- kategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs-, Gemeinschaftsweidebetrieben am 25. Juli (Sömmerungsstichtag); d. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung und an Wasser- büffeln in den Bemessungsperioden nach den Artikeln 33 und 34 DZV nach Tierkategorien pro Tierhaltung der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemein- schaftsweidebetriebe.

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TVD-Verordnung AS 2013

2 Als Ganzjahresbetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen

Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983.

Art. 11 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 21 Abs. 1 und 5–7 1 Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens

15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 33 der DZV4 auf elekt-

ronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung und ihrer Wasserbüf- fel mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Buchstaben a und b und den Angaben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung. 5 Sie stellt sicher, dass Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe, die ein Gesuch für die Zuteilung der Kontingentsanteile nach Artikel 24b der Schlachtvieh- verordnung vom 26. November 20035 (SV) stellen wollen, sich in der TVD regist- rieren können, und teilt ihnen eine TVD-Nummer zu. Mit dem Gesuch müssen der Name, die Adresse, die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache gemeldet werden. 6 Sie stellt sicher, dass Gesuche für Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV über das Internetportal Agate in der TVD eingereicht werden können.

7 Sie ermittelt für jede Bemessungsperiode pro Generaleinfuhrbewilligung (GEB)

die folgenden Daten und übermittelt sie dem BLW bis zum 7. September vor Beginn der Kontingentsperiode: a. die Zahl der geschlachteten Tiere nach Artikel 24a SV; b. die GEB eines allfälligen Kontingentsanteilsberechtigten nach Artikel 14 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20116.

Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2013 Für die Ermittlung der Tierdaten von Ganzjahresbetrieben für das Jahr 2014 ist die Bemessungsperiode vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 massgebend. Stichtag ist der 2. Mai 2014.

3 SR 910.91 4 SR 910.13; AS 2013 … 5 SR 916.341 6 SR 916.01

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TVD-Verordnung AS 2013

II Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 Bst. e Ziff. 7

1. Daten zu Tieren der Rindergattung

Zu Tieren der Rindergattung sind folgende Daten zu melden: e. bei der Schlachtung eines Tiers:

7. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei

einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b der Schlacht- viehverordnung vom 26. November 20037 geltend gemacht werden soll.

Ziff. 3 Bst. j Ziff. 5

3. Daten zu Equiden

Zu Equiden sind folgende Daten zu melden: j. bei der Schlachtung eines Tiers:

5. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei

einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b der Schlacht- viehverordnung vom 26. November 2003 geltend gemacht werden soll.

Ziff. 4

4. Daten zu Tieren der Ziegen- und Schafgattung

Bei der Schlachtung von Tieren der Ziegen- oder Schafgattung sind folgende Daten zu melden: a. die TVD-Nummer der Tierhaltung, b. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, c. die Gattung der Tiere, d. die Zahl der Tiere, e. das Schlachtdatum, f. das Datum der Meldung, g. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 geltend gemacht werden soll.

7 SR 916.341

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TVD-Verordnung AS 2013

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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