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AS 2015 3975

Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES)

Berichtigung

Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES)

vom 24. Juni 2015 (AS 2015 2333; SR 124)

Art. 13 Abs. 1 und 2

statt:

1 Die einsetzende Behörde übermittelt der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres

Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert sie oder ihn über allfällige im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung im Ausland entstandene Probleme.

2 Sie übermittelt dem EDA und der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Depar-

tements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und infor- miert diese über allfällige im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung im Ausland entstandene Probleme.

muss es heissen:

1 Die einsetzende Behörde übermittelt der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres

Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert sie oder ihn über allfällige im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung in der Schweiz entstandene Probleme.

2 Die einsetzende Behörde übermittelt dem EDA und der oder dem Sicherheits-

beauftragten ihres Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlos- senen Vertrags und informiert diese über allfällige im Zusammenhang mit der Ver- tragserfüllung im Ausland entstandene Probleme.

20. Oktober 2015 Bundeskanzlei

2015-2827 3975

V über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen. Berichtigung AS 2015

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